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Wenn die Steuererstattung geringer ausfällt

Wenn die Steuererstattung geringer ausfällt, als Du gedacht hast.

Die Abgabefrist ist rum und nun beginnt das ganz große Warten. Wochen der Vorfreude bestimmen fortan Deinen Alltag. Immerhin rechnest Du mit einer saftigen Rückzahlung vom Finanzamt. Gründe dafür gibt es genug. Du hast hohe Werbungskosten, Versicherungsbeiträge und hast haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen - da müsste es doch mit dem Teufel zugehen, wenn nicht mindestens 600 Euro wieder in die Kasse gespült werden.

Dein Bauchgefühl wurde unterstützt von unserem Live-Steuerrechner. Dieser zeigt Dir minutiös Deine mögliche Steuererstattung an, sobald du Deine Daten in unser Steuer-Tool eingegeben hast. Nachdem Du alles eingetragen hast, wird Dir sogar die stolze Summe von 792 Euro angezeigt. Ein Grund mehr, die Steuererklärung möglichst schnell einzureichen.

Und dann ist es passiert - Du hältst Deinen Steuerbescheid in den Händen und bist enttäuscht, sogar ein bisschen Wut hat sich eingeschlichen. Die Steuerrückzahlung fällt deutlich geringer aus, als Du eigentlich gedacht hast. Dafür kann es gleich mehrere Gründe geben.

Wer bei der Steuererklärung unkonzentriert ist, kann wichtige Angaben vergessen.

Angaben vergessen

In der Regel hat man für die Steuererklärung keine Zeit und manchmal auch schlichtweg keine Lust. So setzen wir uns häufig widerwillig an den Rechner und zwingen uns, den Wisch endlich fertig zu bekommen. Bei mangelnder Motivation fehlt oft dann auch noch die Konzentration. Und so kann es sein, dass wir wesentliche Posten in der Einkommensteuererklärung vergessen. Deswegen lohnt es sich immer, alle Angaben abschließend zu überprüfen, damit nichts vergessen wird.

Einer der häufigsten Fehler ist, dass Arbeitnehmer vergessen, eine Lohnsteuerbescheinigung einzutragen. Allerdings übermitteln die Arbeitgeber automatisch die Daten der Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzämter. Das Finanzamt kann also auf diese Daten zurückgreifen und die Steuererklärung auf Grundlage der Meldung des Arbeitgebers anpassen.

Beispiele für relevante Ausgaben, die manchmal bei der Steuererklärung vergessen werden:

Das freut den Steuerzahler: Ausgaben für Arbeitsmittel lassen sich oft pauschal mit 110 Euro pro Jahr absetzen.

Kosten wurden nicht anerkannt

Nicht alle Ausgaben, die wir in der Steuererklärung ansetzen, müssen zwangsläufig vom Finanzamt anerkannt werden. Zwar gibt es bei vielen Sachverhalten keine Diskussionsgrundlage, allerdings ist der Spielraum eines Finanzbeamten doch größer als man für gewöhnlich annehmen würde.

So kann ein Anzug für den Bürojob zum Beispiel in der Regel nicht steuerlich geltend gemacht werden, da dieser auch für private Anlässe genutzt werden kann. Anders verhält es sich bei einem Blaumann für Handwerker. Hier besteht kein Raum für Interpretationen, da wohl nur die wenigsten diese Arbeitskleidung auch privat tragen würden. Das bedeutet, dass nicht jede Angabe berücksichtigt wird. Unser Tool geht jedoch immer vom besten Fall aus und bezieht keine Schwankungen oder Zweideutigkeiten mit ein.

Bei einigen Sachverhalten ist rechtlich umstritten, ob sie von der Einkommenssteuer abgesetzt werden dürfen. Dazu laufen höchstrichterliche Verfahren, die klären werden, ob die Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Diese Verfahren werden als Musterprozesse bezeichnet. Für die betroffenen Rechtsfragen nimmt das Finanzamt im Steuerbescheid in der Regel einen Vorläufigkeitsvermerk auf. Falls das entsprechende Gerichtsurteil zugunsten der Steuerzahler ausfällt, sollen die Finanzämter den Steuerbescheid in den betroffenen Punkten von sich aus ändern.

Für welche Sachverhalte gelten solche Vorläufigkeitsvermerke? Derzeit gelten sie unter anderem für:

  • die Höhe der Kinderfreibeträge gemäß Einkommensteuergesetz,
  • den Abzug einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Ausgaben für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung.

Du findest die entsprechenden Vorläufigkeitsvermerke im hinteren Teil Deines Steuerbescheids.

Pauschale wurde nicht anerkannt

Pauschbeträge erkennt das zuständige Finanzamt ohne Nachweise an. Mit ihnen wird ein bestimmter Teil der Einnahmen steuerfrei gestellt. Ausgaben, die die Pauschale übersteigen, können zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Sollten die Einkünfte allerdings unter dem Pauschalbetrag liegen, dann wird dieser automatisch vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

So wird in der Regel mit Pauschalen umgegangen. Allerdings gibt es auch Posten, die nicht automatisch vom Finanzamt anerkannt werden. Das betrifft in erster Linie Ausgaben für Arbeitsmittel, die mit bis zu 110 Euro von der Steuer abgesetzt werden. Dabei handelt es sich, ähnlich wie bei der Kontoführung oder den Telefon- und Internetkosten, nicht um eine Pauschale im eigentlichen Sinne. Vielmehr akzeptieren viele Finanzbeamte Kleinstbeträge bis zu einer gewissen Grenze, ohne dass ein rechtlicher Anspruch darauf besteht.

Beispiele für solche Nichtbeanstandungsgrenzen

  • Kontoführungsgebühren 16 Euro,
  • Arbeitsmittel 110 Euro,
  • Telefon- und Internetkosten 20 Prozent des Rechnungsbetrags, maximal 240 Euro.

Eine Übersicht wichtiger Pauschalen findest Du in diesem Beitrag.

Weitere Gründe für eine Abweichung

  • Versicherungen/Arbeitgeber haben keine oder falsche Daten übermittelt.

Telefonkosten können in der Regel pauschal mit 20 Prozent des Rechnungsbetrags abgesetzt werden.

Nachweise einreichen, wenn Ausgaben nicht anerkannt wurden

Wird, aus welchen Gründen auch immer, ein von Dir angesetzter Pauschbetrag vom Finanzamt nicht anerkannt, bleibt Dir noch die Möglichkeit, Deine Ausgaben mit entsprechenden Nachweisen zu belegen.

Seit der Steuererklärung für das Jahr 2017 brauchst Du grundsätzlich keine Belege und Quittungen an Dein Finanzamt zu versenden. Es genügt, wenn Du diese für eventuelle Rückfragen aufbewahrst. Sind Dir beispielsweise erstmals Aufwendungen entstanden, kann die Vorlage von Belegen erforderlich sein. In diesem Fall meldet sich das Finanzamt dann bei Dir und fordert die Belege an.

Weitere Informationen zu diesem Thema findest Du hier.

Steuerbescheid gibt Auskunft

Bei all der Enttäuschung solltest Du einen kühlen Kopf bewahren. Der Steuerbescheid gibt Dir darüber Auskunft, warum ein oder mehrere Posten nicht anerkannt wurden.

Unter dem Punkt “Feststellung” gibt es detaillierte Erläuterungen, wie sich Deine Steuerrückzahlung bzw. -nachzahlung zusammensetzt. Manchmal klären sich Probleme dann wie von selbst und Du kannst die Entscheidung besser nachvollziehen. Sollte das allerdings nicht der Fall sein, hast Du die Möglichkeit, Dein zuständiges Finanzamt direkt zu kontaktieren, um dessen Beweggründe zu hinterfragen. Der Finanzbeamte ist dazu verpflichtet, Dein Anliegen zu bearbeiten und auf Deine Fragen einzugehen.

Wenn nichts mehr hilft

Nachdem Du den Steuerbescheid erhalten hast, beträgt die Frist für einen Einspruch einen Monat. Diese Information findest Du auch am Ende des Bescheids.

Besonderheiten bei einem Einspruch

  • das Finanzamt prüft erneut sämtliche Angaben - Fehler, die zu Deinen Gunsten geschehen sind, werden ebenfalls korrigiert.
  • entdeckt das Finanzamt Fehler, die zu Nachzahlungen führen, droht das Amt mit einer “Verböserung” (in diesem Fall kann der Einspruch zurückgezogen werden, der fehlerhafte Steuerbescheid bleibt dann unangetastet und wird rechtsgültig).

Lass Dich also nicht aus der Ruhe bringen, sollte der Steuerbescheid nicht so ausfallen, wie Du es dir vorgestellt hast. Manchmal lassen sich Unstimmmigkeiten einfach aus dem Weg schaffen und die Welt sieht wieder besser aus.

Unsere Steuer-Lösung hilft Dir, deine voraussichtliche Steuererstattung zu kalkulieren.