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Wann hat man Anspruch auf Teilarbeitslosengeld?

Seinen Job kann man schnell verlieren, dann droht oft finanzielles Chaos.

Die Arbeitslosenquote ist in Deutschland so niedrig wie noch nie. Fast könnte man schon von Vollbeschäftigung sprechen. Dass die Realität anders aussieht, wissen wir alle nur zu gut. Viele arbeiten in prekären Angestelltenverhältnissen und verdienen meistens nur so viel, um gerade so über die Runden zu kommen. Trotzdem fallen sie durchs Raster. So werden nicht nur die Zahlen geschönt, sondern auch ein künstliches Gefühl von Job-Garantie wird der Bevölkerung vermittelt.

In Anbetracht der guten wirtschaftlichen Situation, die hierzulande vorherrscht, tritt manchmal dann doch der worst case ein und man verliert den Job. Sei es, weil irgendwelche Abteilungen geschlossen werden oder weil die Auftragslage schlecht aussieht oder weil der Chef einen einfach nicht mag. Die Szenarien können verschieden sein.

Für viele hat der Jobverlust auch enorme finanzielle Konsequenzen. Zwar winkt unter Umständen eine saftige Abfindung, allerdings droht darüber hinaus auch der Gang zur Arbeitsagentur. Wer nebenbei noch einer anderen Tätigkeit nachgeht, hat eventuell Anspruch auf Teilarbeitslosengeld. Doch was ist das überhaupt?

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Wann greift Teilarbeitslosengeld?

Ob jemand überhaupt staatliche Hilfe in Anspruch nehmen kann, nachdem er arbeitslos geworden ist, regelt der § 137 SGB III. Dieser besagt, dass demjenigen Arbeitslosengeld zusteht, der logischerweise nicht nur arbeitslos ist, sondern auch die Anwartschaftszeit erfüllt und sich rechtzeitig bei der Agentur gemeldet hat.

Wer diese Voraussetzungen erfüllt, hat in der Regel Anspruch auf ALG I. Was ist aber mit denjenigen, die neben ihrem einstigen Hauptjob noch einen weiteren Beruf ausüben? Gibt es dann ebenfalls ALG I oder greift dann das Teilarbeitslosengeld?

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Anspruch auf Teilarbeitslosengeld

Grundsätzlich gilt, dass jeder Anspruch auf Teilarbeitslosengeld haben kann, sofern er noch einen Zweitjob ausübt.

Um davon profitieren zu können, müssen aber Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Teilarbeitslosigkeit: teilarbeitslos ist man, wenn man seine versicherungspflichtige Tätigkeit verloren hat, die neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeführt wird (versicherungspflichtig sind in der Regel Jobs, bei denen der Arbeitnehmer mehr als 450 Euro im Monat verdient)
  • Teilarbeitslosigkeit muss reichtzeitig angezeigt werden
  • Anwartschaftszeit muss erfüllt sein (Anspruch haben die, die in den letzten zwei Jahren vor der Teilarbeitslosigkeit mindestens zwei versicherungspflichtige Beschäftigungen mindestens zwölf Monate ausgeübt haben)

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Wie viel Geld steht mir zu?

Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht, da sich die Höhe des Teilarbeitslosengelds nach dem zuletzt erhaltenen Durchschnitts-Nettoentgelt des nicht mehr ausgeführten Jobs richtet. Generell gilt, dass Teilarbeitslosengeld bis zu 6 Monate bzw. 180 Kalendertage bezogen werden kann.

Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht übrigens nicht, wenn:

  • ein neuer Job mit für mehr als zwei Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich aufgenommen wird
  • Voraussetzungen für ALG I gegeben sind
  • Teilarbeitslosengeld nach Ablauf 1 Jahres nicht beantragt wurde

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