Mindestlohn, Kündigung und Co. – Wissenswertes zum Thema Arbeitsrecht
Von Minijob bis Kündigungsfrist - wir verschaffen euch einen Überblick.
Der Begriff „Arbeitsrecht“ umfasst viele verschiedene Teilgebiete. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten sich daher mit dem Thema ausführlich beschäftigen und ihre Rechte und Pflichten kennen. Von Minijob bis Kündigungsfrist – der folgende Text bietet einen Überblick über die wichtigsten Inhalte. – Isabel Frankenberg
Der Arbeitsvertrag
Das wohl wichtigste Dokument im Arbeitsrecht ist der Arbeitsvertrag. Er bietet den Eintritt zu neuen Tätigkeiten und Aufgabenfeldern. Der Arbeitsvertrag wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen und gewährt Aufschluss über die Rechte und Pflichten beider Parteien. Zudem definiert er die Zusammenarbeit zwischen beiden und regelt wichtige Inhalte, wie Gehalt, Arbeitszeit und Urlaubsanspruch. Für die Gestaltung des Vertrages sieht das Arbeitsrecht kein einheitliches Schema vor, weshalb dieser relativ frei zwischen den Parteien geschlossen werden kann. Einzige Voraussetzung: Der Arbeitsvertrag darf nicht gegen die geltenden Gesetze verstoßen.
Das Schriftstück wird in der Regel zwischen befristetem und unbefristetem Arbeitsvertrag unterschieden. Handelt es sich um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis, greift das Teilzeit- und Befristungsgesetz und bildet den Rahmen für die Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Zudem umfasst der Vertrag verschiedene Rahmenbedingungen, wie z. B. die Sonderrechte für Angestellte, die Nachwuchs erwarten. Ihnen wird sowohl der Mutterschutz als auch die Elternzeit eingeräumt.
Die Probezeit
Nimmt ein Arbeitnehmer einen neuen Job an, muss er zunächst die Probezeit durchlaufen. Zwar ist diese nicht gesetzlich festgelegt, wird jedoch oft von den Unternehmen genutzt, um die Fähigkeiten des Arbeitnehmers aber auch die Person selbst besser kennenzulernen und einzuschätzen, ob dieser zu den Unternehmensstrukturen passt. In der Regel umfasst die Probezeit sechs Monate, diese kann jedoch individuell vereinbart werden.
Bemerkt der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, dass die Zusammenarbeit nicht funktioniert oder die Tätigkeiten nicht den Vorstellungen entsprechen, kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen beendet werden, sofern keine andere Frist vereinbart wurde.
Gehalt und Urlaubsanspruch
Das Arbeitsrecht sieht auch Regelungen zu den Gehalts- und Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmer vor. Greift kein Tarifvertrag, ist das Gehalt, welches für die Leistungen ausgezahlt wird, frei verhandelbar. Um Arbeitnehmern jedoch eine Sicherung zu gewährleisten, ist seit dem 01. Januar 2015 ein Minimum gesetzlich definiert – der Mindestlohn. Dieser wurde im Jahr 2017 von ursprünglich 8,50 Euro auf 8,84 Euro erhöht. Hierbei gibt es spezielle Sonderregelungen, sodass der Mindestlohn nicht in jedem Fall für Schüler und Studenten gilt. Die Angaben zum Gehalt werden als Bruttolohn angegeben, d. h. die sozialen Abgaben der Mitarbeiter sind darin enthalten. Wie hoch der Urlaubsanspruch ist, wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart und im Arbeitsvertrag festgehalten. Ein Minimum von 24 Urlaubstagen bei einer 6-Tage-Woche darf jedoch nicht unterschritten werden.
Die geringfügige Beschäftigung
Die geringfügige Beschäftigung wird meist in Form eines Minijobs von Schülern oder Studenten ausgeführt, um neben der Ausbildung etwas Geld dazuzuverdienen. Das Arbeitsrecht sieht hinsichtlich dieser Beschäftigungsart besondere Regeln vor. Demnach darf der Verdienst 450 Euro nicht übersteigen. Andernfalls fallen Steuern und Sozialabgaben an und es handelt sich nicht mehr um einen Minijob.
Die Kündigung im Arbeitsrecht
Die Gründe für eine Kündigung sind vielfältig und können sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber ausgehen. In der Regel ist im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist festgelegt, andernfalls greift die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen. Kündigt jedoch der Arbeitgeber seinen Angestellten, kommt es zudem darauf an, wie lange dieser bereits im Unternehmen tätig ist. Je nachdem wie lang er schon angestellt ist, erhöht sich die Kündigungsfrist.
Liegen gravierende und vor allem plausible Gründe vor, die eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unmöglich machen, greift die fristlose Kündigung. Diese tritt mit sofortiger Wirkung ein und bedarf keiner Kündigungsfrist.
Weitere Informationen zum Thema „Arbeitsrecht“ findest du hier. Zudem bietet das kostenlose Ratgeberportal www.arbeitslosenselbsthilfe.org viele weitere Ratgeber, eBooks und Informationen zu Themen, wie Elternzeit, Mehrbedarf und Selbstständigkeit.
Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V.
Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten. Ziel und Zweck der Interessengemeinschaft e.V. ist die Beobachtung sozialrechtlicher Entwicklungen, Analyse und Kommentierung aktueller Rechtsprechungen sowie der Bereitstellung von Informationen und Hilfestellungen für Leistungsempfänger und Interessierte. Dabei verfolgt der Verein keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten diese keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.