Auswärtstätigkeit in der Steuererklärung: Was es dabei zu beachten gibt
Auswärtstätigkeit in der Steuererklärung.
Es gibt in der Berufswelt zwei verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern. Die einen ziehen es lieber vor, tagtäglich zum selben Arbeitsplatz zu fahren, als ständig auf Achse zu sein. Andere ziehen es vor, jeden Tag eine neue Arbeitsstätte aufzusuchen.
Wer beruflich viel unterwegs ist, kann Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeiten sowie Fahrtätigkeiten von der Steuer absetzen und bestimmte Pauschalen geltend machen. Eine Auswärtstätigkeit liegt dann vor, wenn berufsbedingt einer Beschäftigung außerhalb der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte nachgegangen wird. Die erste Tätigkeitsstätte wird in der Regel vom Arbeitgeber festgelegt und ist eine feste betriebliche Einrichtung.
Gute Nachrichten also für diejenigen, die viel mit dem Auto, der Bahn oder dem Flugzeug unterwegs sind. Solche Fahrten werden zwar in der Regel vom Arbeitgeber übernommen, trotzdem gibt es zahlreiche Möglichkeiten, die Steuerlast zu mindern.
Zur Definition
Um eine Auswärtstätigkeit handelt es sich, wenn diese berufsbedingt veranlasst wurde. Das bedeutet, dass in der Regel der Arbeitgeber eine Weisung in Auftrag gibt. Üblicherweise finden solche Auswärtstätigkeiten während der Arbeitszeit statt. Es kann aber auch vorkommen, dass diese über diesen Zeitraum hinaus gehen. Auch Fortbildungen, die auf eigenem Interesse beruhen, können als Auswärtstätigkeiten gelten.
Zu den relevantesten Auswärtstätigkeiten gehören:
- Fahrten zu Kunden
- Fahrten zu Lieferanten
- Montagen
- Auslieferungen
- Besprechungen
- Tagungen
- Kurse
- Lehrgänge
- Seminare
- Messen
- Ausstellungen
Welche Kosten werden berücksichtigt?
Auswärtstätigkeiten werden aus steuerlicher Sicht berücksichtigt. Im Prinzip können alle Kosten, die im Rahmen der Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte entstanden sind, von der Steuer abgesetzt werden. Diese Reisekosten werden dann als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung festgehalten.
Hinweis: Entstandene Werbungskosten werden nicht berücksichtigt, wenn sie im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
Werbungskosten - Auswärtstätigkeit
Zu den wesentlichen Kostenpunkten einer Auswärtstätigkeit zählen:
- Fahrtkosten: Fahrten zum Zielort und zurück, Zwischenheimfahrten, Umwege zur Erledigung dienstlicher Besorgungen etc.
- Verpflegungskosten: es gelten Pauschbeträge für bis zu drei Monate. Bis Ende 2019 betrug die Pauschale für eine mindestens achtstündige Abwesenheit 12 Euro. Bei einer mehrtägigen Abwesenheit gab es für den An- und Abreisetag jeweils 12 Euro, für ganztägige Abwesenheiten 24 Euro. Seit Januar 2020 gelten höhere Pauschalen: Für eine mindestens achtstündige Abwesenheit 14 Euro, für An- und Abreisetage ebenfalls 14 Euro. Für eine ganztägige Abwesenheit beträgt die Pauschale nun 28 Euro.
- Übernachtungskosten: Die ersten 48 Monate können im Inland in voller Höhe geltend gemacht werden
- Reisenebenkosten: Parkgebühren, Mautgebühren, Gepäckaufbewahrung, Eintrittsgelder etc.
Hinweis: Erstattet der Arbeitgeber die Reisekosten (Auslösung, Spesen, Bau- oder Montagezulagen, Tagegelder, Übernachtungsgelder, Verpflegungsgelder), dann ist das steuerfrei möglich bis zu der Höhe, in der die Reiseaufwendungen als Werbungskosten abziehbar wären. Der Erstattungsbetrag des Arbeitgebers muss in der Steuererklärung von den Werbungskosten abgezogen werden.