Steuern: Freiwilliges soziales Jahr und Bundesfreiwilligendienst
Steuern: Freiwilliges soziales Jahr & Bundesfreiwilligendienst.
Nach der Schulzeit wissen viele junge Menschen häufig noch nicht so recht, was sie beruflich machen wollen. Sofort studieren und sich den Kopf weiterhin mit Wissen vollstopfen, für ein Jahr ins Ausland gehen oder lieber etwas Sinnvolles für die Gesellschaft leisten?
Viele Jugendliche entscheiden sich für ein freiwilliges soziales Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst.
Während dieser Zeit erhält man auch eine Art Gehalt. Doch wie sieht es eigentlich mit der Versteuerung aus? Bleibt am Ende des Monats überhaupt noch etwas übrig von dem Lohn?
Was bedeutet freiwilliges soziales Jahr (FSJ) oder Bundesfreiwilligendienst (BFD)?
Das freiwillige soziale Jahr ist eine überwiegend praktische Tätigkeit, die in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet wird. Es orientiert sich an Lernzielen und wird pädagogisch begleitet. Das freiwillige soziale Jahr richtet sich insbesondere an Jugendliche und junge Erwachsene, die die Schule bereits hinter sich haben und noch jünger als 27 Jahre alt sind. Die möglichen Einsatzgebiete sind vielfältig.
Der Bundesfreiwilligendienst wurde in Deutschland 2011 zur freiwilligen, gemeinnützigen und unentgeltlichen Arbeit eingeführt. Ziel und Zweck ist es, das Allgemeinwohl zu fördern. Der Bundesfreiwilligendienst kann vor allem in sozialen, ökologischen, kulturellen Gebieten als auch in den Bereichen Sport, Integration sowie Zivil- und Katastrophenschutz Anwendung finden. Er dient als Ergänzung zum freiwilligen sozialen Jahr.
Folgende Bereiche kommen beispielsweise in Frage
- soziale Bereiche
- Sport
- Kultur
- Politik
- Denkmalpflege
- ökologische Bereiche
Besteuerung des freiwilligen sozialen Jahres oder Bundesfreiwilligendienstes
Einnahmen aus dem freiwilligem sozialen Jahr oder Bundesfreiwilligendienst sind zunächst grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings ist das üblicherweise gezahlte Taschengeld steuerfrei – es müssen keine Steuern auf das Taschengeld gezahlt werden. Geregelt ist dies im Einkommenssteuergesetz.
Wer freiwillig im Bundesfreiwilligendienst tätig ist, erhält nicht selten neben dem Taschengeld auch noch Verpflegung und Unterkunft. So werden insgesamt Geldleistungen und geldwerte Sachleistungen bezogen.
Generell gilt, dass zum steuerpflichtigen Arbeitslohn sämtliche Einnahmen zählen, die einem Angestellten während eines Dienstverhältnisses zufließen. So sind Geld- und Sachleistungen im Rahmen des BFD laut Gesetz ebenfalls steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
In der Regel ist es so, dass die Gesamteinkünfte (Taschengeld, Geldleistungen und Sachleistungen) niedriger sind als der gesetzlich festgesetzte Grundfreibetrag (Stand 2020: 9.408 Euro). Demzufolge entsteht auch keine Steuerlast bei den Freiwilligen.
Hinweis: Wer zusätzliche Einnahmen aus anderen Quellen hat, wird unter Umständen doch Steuern entrichten müssen, sofern der Grundfreibetrag mit allen Einkünften überschritten wird.