Sichere auch Du Dir Deine Corona-Hilfen!
Corona & Hilfe: *Umsatzsteuerreduktion auf 16% * €1.500 Corona-Bonus *€300 Kindergeld-Extra *Umweltprämie * Steuerklassen-Wechsel *Aufstockung Kurarbeitergeld
Die Corona-Pandemie hat in den vergangenen Monaten unser tägliches Leben verändert und meist stark eingeschränkt. Glücklicherweise scheint die schlimmste Zeit hinter uns zu liegen und unser Alltag kann sich wieder normalisieren. Die Bundesregierung versucht, uns mit einem groß angelegten 130 Milliarden-Euro-Konjunkturpaket und durch verschiedene Maßnahmen wie zum Beispiel Soforthilfen, Kurzarbeitergeld, flexible Auslegungen zu Hinzuverdienstregelungen oder Nutzung von Parkflächen zur Ausdehnung des gastronomischen Angebotes zu unterstützen.
Reduzierte Umsatzsteuer in 2020
Ab dem 01.07.2020 reduziert die Bundesregierung den Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % (beziehungsweise von 7 % auf 5 %) bis zum Jahresende. Wir geben diese an Dich weiter!
Wundertax will diese 3 % Mehrwertsteuerreduktion nicht für sich behalten, sondern direkt an Dich weitergeben. Als Folge kannst Du alle Deine Steuererklärungen bis Jahresende günstiger bei uns abgeben. Beim Check-Out kannst Du Dir den 3-%-Mwst-Rabatt anrechnen lassen.
300 Euro Kindergeld-Extra (Corona-Zuschuss)
Im Rahmen des Corona-Konjunkturprogramms der Bundesregierung erhalten alle Kindergeldberechtigten Eltern einen einmaligen Kinderbonus in Höhe von 300 Euro in 2020, ausgezahlt in zwei Raten zu 200 Euro im September und 100 Euro in Oktober.
Umweltprämien für den Kauf klima- und umweltfreundlicher Elektrofahrzeuge
Der Kauf von nachhaltigen Elektrofahrzeugen wird ab sofort wesentlich stärker durch die Regierung gefördert. Die bestehende Umweltprämie bei Kauf eines Elektro-Autos wird von 3.000 auf 6.000 Euro verdoppelt. Dies gilt für alle E-Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis von bis zu 40.000 Euro. Die Förderung gilt vorerst bis zum 31.12.2021.
Bis 1.500 Euro Corona-Sonderzahlung steuerfrei sichern
Die Bundesregierung möchte Unternehmen und Arbeitnehmer in dieser schwierigen Corona-Zeit unterstützen. Hierfür hat sie das Instrument der “Corona”-Sonderleistungen für Beschäftigte geschaffen. Spreche am besten Deinen Arbeitgeber an, ob dieser nicht bereit ist, Dich in dieser außergewöhnlichen Zeit der Corona-Pandemie und Kurzarbeit mit einem steuerfreien Zuschuss zu unterstützen.
Zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 können Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn eine steuerfreie Prämie gewähren. Dabei ist wichtig, dass diese Zahlung eine zusätzliche Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn darstellen muss. Somit ist es explizit nicht möglich, ein bereits vertraglich vereinbartes Entgelt in diese steuerfreie Sonderzahlung umzuwandeln, um Steuern zu sparen. Dabei gibt es keine Beschränkungen auf gewisse Branchen oder Arbeitnehmergruppen. Bei der Corona-Sonderzahlung handelt es sich um eine einmalige Steuervergünstigung, geregelt im Corona Steuerhilfegesetz, die der Arbeitgeber gewähren darf. Mehr Infos findest Du hier.
Das Bundesfinanzministerium hat dabei allgemein bürgerfreundlich angenommen, dass aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass generell im Sinne der Lohnsteuer-Richtlinien vorliegen.
Quarantäne aufgrund von Corona und Lohnfortzahlung
Wenn Du als Arbeitnehmer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem beruflichen Beschäftigungsverbot unterliegst oder aufgrund amtlicher angeordneter Quarantäne nicht arbeiten darfst, bist Du von der Verpflichtung zu arbeiten entbunden.
Dafür erhältst Du eine Entschädigung in Höhe Deines Nettogehaltes für die ersten sechs Wochen von Deinem Arbeitgeber ausbezahlt. Dieser kann sich das Geld mit Antrag vom zuständigen Gesundheitsamt zurückholen. Bei längerer Quarantäne erhältst Du die Entschädigung weiterhin ausgezahlt vom Gesundheitsamt - abhängig von der Höhe Deines Krankengeldanspruchs.
Steuerliche Regelung für Grenzpendler
Die Corona-Pandemie führt dazu, dass ein Großteil der Grenzpendler nicht wie gewohnt zur Arbeit pendeln kann und ihrer Tätigkeit im Home-Office nachgeht. Das kann zu einer Veränderung der Besteuerungsgrundlage führen. Doch jetzt gibt es Klarheit. Das Bundesministerium für Finanzen hat erstmals im April 2020 über die steuerrechtliche Situation von Grenzpendlern in Bezug auf die Corona-Krise informiert. Einige Wochen später gibt es nun auch Vereinbarungen mit den Nachbarstaaten Luxemburg, Niederlande, Belgien, Österreich und Frankreich. Ziel ist es, Klarheit bei der steuerlichen Situation der betroffenen Arbeitnehmer zu schaffen, sodass ein höherer Anteil an Home-Office-Tagen aufgrund von Corona nicht zu negativen steuerlichen Auswirkungen bei den Betroffenen kommt aufgrund einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte. Als Ergebnis können Arbeitstage, die aufgrund der Corona-Pandemie zuhause abgearbeitet wurden, als normale Arbeitstage im Nachbarland abgerechnet werden.
Steuerklasse prüfen und Höhe des Kurzarbeitergeldes optimieren
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes kann von der Wahl der Steuerklasse abhängen. Daher sollten Verheiratete und Eltern prüfen, ob eine Steuerklassenwechsel für sie Sinn ergeben kann.
In Deutschland haben Verheirate die Wahl, ob sie sich individuell veranlagen wollen oder zusammen. Bei der Zusammenveranlagung haben die Ehepartner darüber hinaus die Wahl, welche Steuerklasse (III, IV, IV mit Faktor, V) der jeweilige Ehepartner wählt. Dabei wählt der Besserverdienende meistens die steuerbegünstigte Klasse III oder IV.
In Zeiten von Corona sollte aber in der Regel der Ehepartner, der in Kurzarbeit geht, die steuerbegünstigte Steuerklasse (also Klasse III oder IV) wählen, um von einem höheren Kurzarbeitergeld zu profitieren. Der Grund dafür ist, dass das Kurzarbeitergeld anhand des Nettolohnes berechnet wird und der ist höher in einer steuerbegünstigten Steuerklasse.
Eltern können grundsätzlich ein 7 % höheres Kurzarbeitergeld beziehen als Nicht-Eltern. Das gilt aber nur in einer steuerbegünstigten Steuerklasse III und IV. Daher sollten kurzarbeitende Eltern mit Steuerklasse V einen Steuerklassenwechsel vornehmen. Erklären lässt sich dieser Sachverhalt damit, dass in der Steuerklasse V kein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, da dies nur beim Partner mit der Steuerklasse III erfolgt.
Dabei ist zu beachten, dass ein Steuerklassenwechsel nur für die Zukunft (ab dem kommenden Monat) erfolgen kann und eine rückwirkende Änderung nicht mehr möglich ist; weder durch Antrag bei der Agentur für Arbeit noch mit Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt. Das Gute dabei ist, dass seit 2020 mehrmals die Steuerklasse auch unterjährig gewechselt werden kann.
Als einfachere Alternative erlaubt der Gesetzgeber dieses Jahr aber auch, dem Arbeitgeber eine Kopie der Lohnsteuerbescheinigung des Ehepartners mit eingetragenem Kinderfreibetrag vorzulegen.
Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit wird von Unternehmen angemeldet, die aufgrund einer Krisensituation eine zu geringe Auslastung haben und durch dieses Instrument Entlassungen vermeiden können. Trotz einer oftmals angespannten Lage wollen die meisten Unternehmen, die Kurzarbeit beantragt haben, ihre Mitarbeiter weiterhin bestmöglich auch finanziell unterstützen. Für diesen Zweck kann ein Unternehmen Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld bis zu 100 % des Nettolohnes gewähren.
Bisher war es so, dass Aufstockungszahlungen versteuert werden mussten. Die Bundesregierung hat aufgrund der Schwere der Corona-Pandemie einen weiteren Anreiz gesetzt, um Firmen und Arbeitnehmer zu unterstützen. Vom Arbeitgeber gezahlte Aufstockungszahlungen bleiben von März bis Dezember 2020 steuer- und abgabenfrei. Einzige Bedingung ist, dass das Kurzarbeitergeld plus des Aufstockungsbetrages zusammen maximal 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgeltes (also der Differenz aus Bruttogehalt und dem durch Kurzarbeit reduzierten Bruttogehalt betragen). Beträge über dieser 80-%-Schwelle müssen versteuert werden. Weitere Informationen zur Aufstockung von Kurzarbeitergeld mittels Mini-Job findest Du hier.
Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung bei Bezug von Kurzarbeitergeld
Auch wenn Kurzarbeitergeld grundsätzlich steuerfrei ist, führt der Bezug dennoch zu einer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung im darauffolgenden Jahr. Der Grund ist einfach und liegt am sogenannten Progressionsvorbehalt. Jeder, der 2020 mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen (dazu gehört z.B. das Kurzarbeitergeld aber auch Elterngeld, Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld) bezogen hat, muss 2021 für das Vorjahr eine Steuererklärung abgeben. Wenn auch steuerfrei, so werden die Lohnersatzleistungen bei der Berechnung des persönlichen Steuersatzes für die steuerpflichtigen Einkünfte zugrunde gelegt. Als Folge steht oftmals eine Nachversteuerung des normalen Einkommens zu dem vorgenannten höheren Steuersatz. Daher sollten Arbeitnehmer, die 2020 Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeit bezogen haben, am besten ein wenig Geld für mögliche Nachzahlungen auf ihrem Bankkonto vorhalten.
Corona-Warn-App herunterladen und helfen, eine weitere Corona-Welle zu verhindern
Seit Mitte Juni 2020 steht die Corona-Warn-App der Bundesregierung im Apple App-Store und im Google-Play-Store zum Download zur Verfügung. Nachdem es wieder einmal im politischen Tauziehen um Kompetenzen, Datenschutz und Funktionsfähigkeit lange gedauert hat, ist die App endlich online. Lade auch Du sie herunter und helfe, eine weitere Corona-Welle zu verhindern. Mehr Infos gibt es hier.