Dienstwagen und Steuererklärung: Das sollten Arbeitnehmer beachten
Wer einen Dienstwagen hat, sollte hiervon mal etwas gehört haben.
So ein Dienstwagen ist schon eine feine Sache. Meistens sind die Autos nagelneu und riechen noch nach Leder und Politur. Da fährt es sich doch gleich doppelt so gut zur Arbeit. Im besten Fall werden sogar noch die Spritkosten für den Privatgebrauch übernommen.
Nicht für jeden Arbeitnehmer ist eine Gehaltserhöhung die beste Lösung. Deswegen bieten viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern immer häufiger auch vermögenswirksame Leistungen an, zu denen eben auch ein Dienstwagen gehören kann.
Natürlich ist dieser dann nicht geschenkt. Aber zusätzliche Kosten für den TÜV oder Reapraturkosten kommen in der Regel nicht auf einen zu. Oder etwa doch? Muss ich den Dienstwagen irgendwie in der Steuererklärung angeben? Wir haben uns mal mit dem Thema auseinandergesetzt.
Dienstwagen aus steuerlicher Sicht
Stellt der Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung, dann kommt dieser in der Regel auch für die anfallenden Kosten auf. So werden nicht selten auch die Kosten für Sprit und Reparaturen übernommen.
Viele Arbeitgeber erlauben ihren Mitarbeitern nicht nur die geschäftliche Nutzung des Fahrzeugs, sondern auch die private. In diesem Fall muss der entsprechende Nutzungswert als Arbeitslohn versteuert werden. Das heißt, dass ein Dienstwagen nicht immer völlig kostenlos für den Arbeitnehmer ist. Wie hoch die Steuern ausfallen, hängt ganz von der Art und Weise ab, wie das Finanzamt den Satz berechnet.
Geldwerter Vorteil als Vermögenswirksame Leistung
In Absprache mit dem Chef können Arbeitnehmer festlegen, wie die private Nutzung des Dienstwagens versteuert werden soll. Infrage kommen die 1-Prozent-Regelung und ein Fahrtenbuch. Grundsätzlich gilt dabei, dass es sich um eine vermögenswirksame Leistung handelt, die der Mitarbeiter erhält.
Vermögenswirksame Leistungen können freiwillig vom Arbeitgeber überreicht werden. Neben einem Dienstwagen können das auch Tankgutscheine, eine Altersvorsorge, ein Monatstickets etc. sein. Bis zu 40 Euro pro Monat kann ein Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei in Empfang nehmen.
1-Prozent-Regelung
Mitarbeiter haben die Möglichkeit, den Dienstwagen pauschal mit der sogenannten 1-Prozent-Regelung zu versteuern oder mit Hilfe eines Fahrtenbuchs.
Bei der 1-Prozent-Regelung spielt es keine Rolle, wie viele Kilometer pro Jahr zurückgelegt werden. Entscheidend für die Höhe der Abgabe ist der inländische Bruttolistenpreis des Autos zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung. 1 Prozent des Bruttolistenpreises werden dann pro Monat vom Arbeitslohn abgezogen. Je teurer das Kfz, desto höher fällt auch der entsprechende Steuersatz aus. Die 1-Prozent-Regelung greift nur dann, wenn die private Nutzung gestattet ist.
Übrigens: Wer ein Elektroauto nutzt, muss nur die Kosten des Batteriesystems, nicht aber den Preis des ganzen Autos, ansetzen.
Fahrtenbuch
Die Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils kann aber auch anhand eines Fahrtenbuchs ermittelt werden. Wichtig ist, dass für berufliche Fahrten stets folgende Daten festgehalten werden:
- Datum der Fahrt
- Reiseziel
- Kunden/Geschäftspartner bzw. dienstliche Tätigkeit
- Kilometerstand am Ende der Fahrt
Für private Fahrten reicht es aus, wenn der Gesamtkilometerstand ins Fahrtenbuch eingetragen wird.
Rechenbeispiel Besteuerung mit Fahrtenbuch
- Arbeitnehmer nutzt Dienstwagen (Listenpreis 35.000 Euro)
- Gesamtkosten nach AfA betragen 15.000 Euro bei 50.000 Kilometer Fahrleistung
- Private Nutzung 8.000 Kilometer
- 2 Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung 40 Fahrten je 220 Kilometer
- Weg zur Arbeit 5 Kilometer an 230 Tagen
- Nutzungswert, der versteuert werden muss: Endergebnis 6.420 Euro
Hinweis: Egal, welche Art der Besteuerung gewählt wird, sie kann für ein Fahrzeug während eines Kalenderjahres nicht mehr geändert werden.