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Mit der Steuererklärung hohe Zinsen vom Staat sichern

In diesen Fällen erhältst du vom Staat hohe Zinsen.

Die Deutschen sind nach wie vor Sparweltmeister. Obwohl es seit Jahren kaum noch Zinsen für unser Vermögen bei den Banken gibt, rennen wir fleißig weiter zum Schalter, zahlen Scheine und Münzen ein, in der Hoffnung, dass in absehbarer Zeit aus Betrag X möglichst viel geworden ist.

Dabei sieht die Realität eher bescheiden aus. Tagesgeldkonton mit 1-prozentiger Verzinsung sind eher an der Tagesordnung. Und was ist schon ein Prozent? Da müsste man schon Millionär sein, damit am Ende des Tages wenigstens ein paar Groschen bei rum kommen.

Eine Möglichkeit, wie man sich anständige Zinsen sichern kann, ist die Abgabe der Steuererklärung. Hört sich anfangs vielleicht etwas komisch an, aber auf zu viel gezahlte Steuern gibt es tatsächlich pro Kalenderjahr stolze sechs Prozent Zinsen. Wenn das mal nicht Grund genug ist, sich genauer mit dem Thema zu befassen.

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Bürokratie ausnutzen

Überall dort, wo bürokratische Hürden auf einen warten, dauern Prozesse meistens etwas länger. So kann es schon mal vorkommen, dass sich Steuerangelegenheiten etwas hinziehen. Müssen beispielsweise erst Finanzgerichte über bestimmte Sachverhalte entscheiden, gehen gut und gerne ein paar Monate ins Land. Und in solchen Fällen kommt es nicht selten vor, dass auf zu viel gezahlte Steuern Zinsen fällig werden.

Steuerzahler haben generell Anspruch auf 0,5 Prozent Zinsen pro Monat, also insgesamt 6 Prozent für ein ganzes Kalenderjahr. Dabei ist zu beachten, dass Zinsen immer nach Ablauf von 15 Monaten eines Jahres fällig werden. Diese Karenzzeit muss auf jeden Fall eingehalten worden sein.

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Mit freiwilliger Abgabe Zinsen sichern

Nicht jeder Steuerzahler ist dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Wer freiwillig Auskunft über Einnahmen und Ausgaben geben darf, kann das bis zu vier Jahre rückwirkend erledigen.

Zur Abgabe verpflichtet ist ein Steuerzahler, wenn:

  • Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag eingetragen hat (keine Abgabepflicht, wenn erzielter Arbeitslohn nicht 10.800€ pro Kalenderjahr übersteigt und keine zusätzlichen Einnahmen verzeichnet wurden)
  • Leistungen erhalten wurden, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und mehr als 410€ betragen
  • bei getrennt lebenden Eheleuten der Ausbildungsfreibetrag, Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag für Kinder nicht 50/50 aufgeteilt wird
  • mehrere Einkünfte von mehreren Arbeitgebern eingenommen wurden
  • Abfindung mit Fünftelungsmethode gezahlt wurde
  • abgeltungssteuerpflichtige Kapitalerträge, auf die keine Abgeltungsteuer gezahlt wurde, eingenommen wurden
  • Urlaubsvergütung aus Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft erhalten wurde
  • Eheleute IV-Faktor/IV-Faktor gewählt haben
  • Ehe des Arbeitnehmers während des Veranlagungszeitraums durch Tod oder Scheidung aufeglöst wurde
  • Mindestvorsorgepauschale höher ist als Vorsorgeaufwendungen
  • Nebeneinkünfte über 410€ liegen

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Bis zu vier Jahre rückwirkend Steuererklärung einreichen

Wer seine Steuererklärung freiwillig einreichen kann, hat nach Ablauf eines Steuerjahres bis zu vier Jahre dafür Zeit. Bis zum 31.12.2018 hat man also noch die Gelegenheit, das Schreiben beispielsweise für das Steuerjahr 2014 zu erstellen.

Beispielrechnung unter Berücksichtigung der angefallenen Zinsen:

  • Steuerzahler reicht freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2015 am 31. Dezember 2019 ein
  • dafür erhält dieser im Juni 2020 neben der Steuererstattung von 2.500 Euro auch Zinsen (Karenzzeit: keine Zinsen für die ersten 15 Monate)
  • für Zeitraum April 2017 bis Mai 2020 (38 Monate) ergibt das: 2.500 Euro × 38 × 0,5 Prozent = 475 Euro

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Zusammenfassung

  • Vierjahresfrist voll ausnutzen, wenn keine Pflichtveranlagung vorliegt
  • Belege sicherheitshalber aufbewahren
  • ausgezahlte Zinsen sind steuerpflichtig
  • erhaltene Zinsen gelten als Kapitaleinkünfte und werden mit 25 Prozent pauschalversteuert (Abgeltungsteuer)