Schwangerschaft: Kann ich die Kosten von der Steuer absetzen?
Sofern sich die Krankenkasse nicht beteiligt, können viele Posten abgesetzt werden.
Wenn es um neu geborenes Kindesglück geht, denkt man wohl nicht unbedingt an Steuern. Baby-Geschrei, volle Windeln und der Geruch von Penaten-Creme - neben alltäglichen Gebrauchtgegenständen, die werdende oder junge Eltern vor allem in den ersten Monaten benötigen, fallen noch etliche weitere Kosten an, die die Haushaltskasse herausfordern können.
Zwischen dem ersten Zahn und den fortschreitenden Krabbelerfolgen bleibt wenig Zeit, um sich mit der Steuererklärung zu beschäftigen. Dabei gibt es zahlreiche Ausgaben, die steuerlich geltend gemacht werden können.
Es werden aber auch Grenzen gesetzt. Nicht jede medizinische Errungenschaft wird vom Finanzamt anerkannt. Wir bringen dich auf den neuesten Stand.
Wenn sich die Krankenkasse querstellt
Ein Kind kostet enorm viel Geld. Diese Wahrheit hört sich zwar nicht liebevoll an, aber es ist leider so. Spätestens dann, wenn das Kinderzimmer eingerichtet werden muss, wird einem das bewusst. Da kann das Ersparte schnell aufgebraucht sein.
In der Regel kommt die Krankenkasse für viele anfallenden Kosten auf. Insbesondere die Ausgaben für die Entbindung werden eigentlich von der Versicherung ohne Probleme übernommen. Immer wieder gibt es aber auch schwarze Schafe, die sich nicht oder nur zum Teil beteiligen. In solchen Fällen können später die Ausgaben in der Steuererklärung angegeben werden.
Absetzbare Posten sind beispielsweise
- Rechnungen für Hebamme
- Arztkosten
- Krankenhauskosten
- Ausgaben für Medikamente
- Fahrtkosten zum Arzt
- Fahrtkosten zur Schwangerschaftsgymnastik
- Fahrtkosten ins Krankenhaus
- etc.
Schwangerschaftskosten stellen außergewöhnliche Belastung dar
Krankheits- und Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Auch Geburtskosten können dazu gehören. Von einer außergewöhnlichen Belastung ist die Rede, wenn ein Steuerzahler zur Aufrechterhaltung seines Lebensstandards innerhalb eines Kalenderjahres deutlich mehr Geld aufbringen musste als sonst.
Dabei wird allerdings von der zumutbaren Belastungsgrenze Gebrauch gemacht. Diese Grenze orientiert sich an der Höhe der Einkünfte, der Kinderzahl und am Steuertarif. Der individuelle Grenzwert wird anschließend von den tatsächlich angefallenen Kosten abgezogen. So erhält man den als außergewöhnliche Belastung absetzbaren Betrag.
Erstausstattung, Geburtskosten etc.
Mit den Veränderungen im Alltag ändern sich auch die körperlichen Gegebenheiten. Für einen relativ kurzen Zeitraum muss Umstandsmode gekauft werden. Aber damit noch lange nicht genug, denn auch Kleidung fürs Baby muss erworben werden. Das geht schnell ins Geld. Die schlechte Nachricht ist, dass sich der Staat an diesen Ausgaben nicht beteiligt.
Nachwuchs bedeutet ebenfalls, dass mehr Platz benötigt wird. Viele werdende Eltern planen deshalb, in eine neue Wohnung umzuziehen. Nachwuchs allein reicht aber nicht aus, um diese Ausgaben in der Steuererklärung angeben zu können.
Leider kostet es zudem eine Menge Geld, Nabelschnurblut einzufrieren. Die Kosten für die Entnahme und Einlagerung als außergewöhnliche Belastung ist nicht absetzbar, wenn das Kind nicht krank und heilungsbedürftig ist. Kosten, die nicht zwangsläufig entstehen, sondern vorbeugend sind, können somit nicht von der Steuer abgesetzt werden.