Personalrabatt: Nicht jeder Preisnachlass ist auch steuerfrei
Personalrabatte sind eine tolle Sache, allerdings nur bis zu einer bestimmten Grenze.
Wer in der Textilbranche arbeitet, wird es kennen: Es wird von einem Sale zum anderen gesprintet, damit sich die Waren gar nicht erst Stapeln können auf den Verkaufstresen. Das bedeutet Stress für den Verkäufer, verspricht aber auch gleichzeitig glückliche Kunden.
Beim Andrang der Menschenmassen wünscht man sich doch nichts sehnlicher als ruhig Tage, um auch mal entspannen zu können. So ein dauerhafter Sale könnte da doch weiterhelfen. Viele Angestellte können von dieser Variante sogar das ganze Jahr über profitieren.
Es ist nicht unüblich, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen Rabatt auf ihre Produkte gewähren. Die sind bis zu einem bestimmten Betrag dann sogar steuerfrei. Doch Vorsicht sollte trotzdem walten, sonst gilt der Preisnachlass schnell als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Personalrabatt
Viele Firmen gewähren ihren Angestellten einen Personalrabatt, womit Produkte oder Dienstleistungen kostenlos oder reduziert erworben werden können. Im Prinzip handelt es sich dabei stets um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Allerdings können durch Rabattregelungen Steuervorteile in Anspruch genommen werden.
Die Berechnung des Personalrabatts orientiert sich an einem festgelegten Muster. So wird für das Produkt bzw. die Dienstleistung ein Preis bestimmt, der normalerweise von den Endverbrauchern gezahlt wird. Von diesem Betrag werden dann 4 Prozent Bewertungsabschlag abgezogen. Insgesamt sind Waren und Dienstleistungen bis zu 1.080 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei.
Hinweis: Auf dem Lohnkonto müssen genutzte Personalrabatte mit Abgabetag und Abgabeort festgehalten werden.
Wann greift die Rabattregelung?
Die Rabattregelung greift nur, wenn Waren bzw. Dienstleistungen normalerweise für Dritte produziert werden.
Beispiele, für die es einen Personalrabatt gibt
- Mahlzeiten
- Freifahrten
- Nutzungsüberlassungen
- etc.
Übrigens kann ein steuerlicher Vorteil durch die Rabattregelung aber auch alternativ durch die Pauschalierung des Arbeitslohnes erreicht werden. In den meisten Fällen lohnt sich jedoch die Rabattregelung.
Hinweis: Preisnachlässe, die auch im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb erzielt werden können, gelten nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Freibetrag von 1.080 Euro
Damit der Freibetrag genutzt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Sachbezüge müssen Arbeitnehmer wegen des Arbeitsverhältnisses zukommen
- Sachbezüge, die Arbeitnehmer günstiger oder kostenlos erhalten, müssen hauptsächlich für den Bedarf fremder Letztverbraucher produziert oder vertrieben werden
Übrigens: Personalrabatte gelten als Sachbezüge, die wiederum geldwerte Vorteile darstellen.