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Diese Steuerklassen gibt es in Deutschland

Mit unserem Ratgeber zum Thema Steuerklassen bleiben keine Fragen offen.

Steuerklassen

In Deutschland gibt es 6 Steuerklassen. Dir wird vom zuständigen Finanzamt eine Lohnsteuerklasse zugeordnet. Anhand der Steuerklasse kann der Arbeitgeber beispielsweise die Lohnsteuer der Arbeitnehmer berechnen.

Wie du dir sicherlich denken kannst, hat nicht jeder Bürger dieselbe Steuerklasse. Welche du schließlich erhältst, richtet sich vor allem nach deinem Familienstand. Alleinstehende werden der Klasse 1 zugeordnet, Alleinerziehende der Klasse 2 usw. Bei Eheleuten gibt es Besonderheiten, worauf wir später noch genauer eingehen.

Steuerklasse 1

Grundsätzlich gilt: Wie viel Lohnsteuer ein Arbeitnehmer entrichten muss, hängt immer von der Steuerklasse ab. In der Lohnsteuerklasse 1 werden die wenigsten Freibeträge gewährt. Wer dieser Gruppe zugeordnet ist, erhält zum Beispiel einen Arbeitnehmerpauschalbetrag in Höhe von 1.000€.

Der Grundfreibetrag liegt derzeit bei 8.820€ und wird jährlich neu angepasst. In der Steuerklasse 1 können keine Entlastungen für Alleinerziehende oder Kinderfreibeträge geltend gemacht machen.

Wer mehr als 450€ im Monat verdient, wird dieser Steuerklasse zugewiesen. Auch Unverheiratete, Geschiedene, Verwitwete oder getrennt lebende Eheleute, die als Arbeitnehmer tätig sind, finden sich in dieser Steuerklasse wieder.

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Steuererklasse 2

Diese Steuerklasse ist der ersten ähnlich. Sie unterscheidet sich jedoch in der Höhe der Freibeträge. Außerdem fällt die jährliche Steuerlast geringer aus.

Grundsätzlich finden sich alleinerziehende Arbeitnehmer in dieser Steuerklasse wieder. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer wie in der Steuerklasse 1 mehr als 450€ im Monat verdient. Allerdings muss die Steuerklasse 2 beantragt werden und wird nicht automatisch zugeordnet.

Doch für wen gilt sie? Der alleinerziehende Angestellte muss berechtigt sein, einen Entlastungsbetrag beantragen zu können. Das ist nur dann möglich, wenn der Alleinerziehende mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Es darf keine eheähnliche oder eingetragene Partnerschaft vorliegen. Es ist zudem nicht möglich, mit einer anderen Person einen gemeinsamen Haushalt zu führen. In diesen Fällen wird einem die Steuerklasse 2 nicht zugewiesen.

Alleinerziehende Arbeitnehmer müssen dem Finanzamt versichern, dass sie den Entlastungsbetrag beziehen können. Verändern sich die Lebensumstände, muss das dem Finanzamt ebenfalls mitgeteilt werden.

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Steuerklasse 3

Die Steuerklasse 3 kommt nur für verheiratete Personen in Frage. Sie kann nur dann von einem Ehepartner in Anspruch genommen werden, wenn der andere der Steuerklasse 5 zugeordnet ist. In der Steuerklasse 3 fallen die niedrigsten Steuersätze an. Außerdem werden hier sämtliche Freibeträge für beide Eheleute angewandt, wohingegen derjenige aus der Steuerklasse 5 von keinem Freibetrag profitieren kann. Sinn und Zweck des Ganzen ist, dass die Ehepartner anzeigen, eine Einkommengemeinschaft eingegangen zu sein. Fortan werden beide gemeinsam besteuert.

Für die Steuerklasse 3 gilt der doppelte Grundfreibetrag. Zudem kann bei der Steuerklassen-Kombination 3 und 5 die Steuerlast minimiert und das Netto-Einkommen erhöht werden.

Die Lohnsteuerklasse 3 kann nur von verheirateten Arbeitnehmern gewählt werden, die im Monat mehr als 450€ verdienen.

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Steuerklasse 4

Auch diese Steuerklasse trifft nur auf Verheiratete zu. Sie stellt eine Alternative zur Steuerklassen-Kombination 3 und 5 dar.

Bei dieser Steuerklasse greift ein sogenanntes Faktorverfahren, das seit 2010 gültig ist. Damit sollen Nachteile gegenüber anderen Kombinationen vermieden werden. Frauen werden leider noch heute oftmals schlechter entlohnt als Männer. Deswegen werden in der Regel Frauen bei der Steuerklassen-Kombination 3 und 5 mit höheren Steuerlasten belegt als ihre Ehemänner. Vermieden wird dieses Phänomen mit der 4-4-Regelung. Die Steuerbelastung wird aber auch bei dieser Variante anhand des Lohnsteuerausgleichs festgelegt. Das Faktorverfahren ermöglicht somit eine Annäherung des pro Monat zur Verfügung stehenden Netto-Einkommens an die Steuerlast.

Eventuelle Nachzahlungen sollen mit dieser Variante ausgeschlossen werden. Bei der Variante 3-5 kommt es häufiger vor, dass Eheleute Steuern nachzahlen müssen.

Die Steuerklasse 4 kann nur von Eheleuten gewählt werden, wenn beide mindestens 450€ im Monat verdienen. Sie ist zudem nur dann möglich, wenn die Ehefrau oder der Ehemann dieselbe Steuerklasse für sich beanspruchen möchte.

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Steuerklasse 5

Die Steuerklasse 5 stellt das Gegenstück zur Steuerklasse 3 dar und kann auch nur mir dieser kombiniert werden. Demzufolge kommt sie ebenfalls nur für Eheleute in Frage. Voraussetzung ist, dass der Ehepartner die Steuerklasse 3 bezieht.

Allgemein kann man sagen, dass diese Klasse die ungünstigste aller ist. Zumindest dann, wenn man sie isoliert betrachtet. Es gelten nämlich keine Grundfreibeträge und auch keine Kinderfreibeträge.

Vorteile entstehen erst dann, wenn die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 betrachtet wird. Freibeträge werden aus Steuerklasse 5 auf Steuerklasse 3 übertragen. Unter Umständen kann die Steuerlast so minimiert und das Netto-Einkommen erhöht werden.

Die Steuerklasse 5 sollte demnach nur von Geringverdienern gewählt werden. Mindestens einer der Ehepartner muss dazu mindestens 450€ im Monat verdienen.

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Steuerklasse 6

Bei der Steuerklasse 6 handelt es sich um eine besondere. Sie unterscheidet sich nämlich in sämtlichen Punkten von allen anderen. Sie wird vom Finanzamt zugeordnet, wenn der Arbeitnehmer einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis nachkommt.

Das bedeutet, dass Arbeitnehmer auch 2 Steuerklassen “besitzen” können. Für jeden weiteren Job zusätzlich zum Hauptjob wird also die Steuerklasse 6 fällig. Hier werden bereits ab dem ersten Euro Steuern gezahlt und etwaige Freibeträge kommen nicht nur Geltung. Für welchen Arbeitgeber welche Steuerklasse zugewiesen wird, entscheidet letztlich der Arbeitnehmer selbst. Sinnvoll ist es, den Job mit dem geringsten Einkommen der Steuerklasse 6 zuzuordnen.

Allgemein wird die Steuerklasse 6 für Nebentätigkeiten und weitere Dienstverhältnisse von Arbeitnehmern angewandt.