Was bei der steuerlichen Behandlung von Wertanlagen zu beachten ist
Bei der Auszahlung von Kapitalanlagen fallen Steuern an. Wie das Finanzamt die einzelnen Wertanlagen steuerlich bewertet, zeigt der Überblick.
Wohin mit dem Geld in Zeiten von Niedrigzinsen? Viele Deutsche setzen auf Wertanlagen. Gold liegt dabei immer noch ganz weit vorne in der Gunst der Investoren; doch mit Bitcoin und Co holen die Kryptowährungen auf und versprechen hohe Gewinne in kurzer Zeit. Doch was passiert, wenn aus der Wertanlage ein realer Wert wird und der Fiskus vor der Tür steht? Wie verhält es sich mit der steuerlichen Behandlung von Wertanlagen?
Es ist der Wunsch eines jeden Arbeitnehmers und Arbeitgebers, das verdiente Geld zu vermehren. Waren früher Sparbücher oder Konten mit hohen Zinsen die erste Wahl der Anleger, hat sich dieses Bild in den letzten Jahren gewandelt. Die Weltwirtschaftskrise und die damit verbundene Niedrigzins-Politik sorgten dafür, dass klassisches Sparen fast komplett überholt wurde und sich spezielle Wertanlagen heraus formten, die mehr oder weniger spekulativ sind. Gold liegt bei den Wertanlagen weiterhin weit vorn, ist es doch wertstabil und unterliegt nur geringen Schwankungen. Ebenfalls hoch in der Gunst steht der Kauf oder Bau von Immobilien: Das Spekulationspotential ist gering und eine hohe Rendite ist gerade in Großstädten zu erwarten. Anders sieht es mit besonderen Formen der Wertanlage aus. Kryptowährungen sind noch neu auf dem Markt der Wertanlagen und versprechen hohe Gewinne innerhalb kürzester Zeit. Autos oder andere Wertgegenstände sind stark marktabhängig und variieren in der Wertsteigerung. Alle Wertanlagen haben jedoch eines gemeinsam: Wird durch sie eine Vermehrung des Geldes erreicht, fallen Steuern bei der Auszahlung an. Wie das Finanzamt die einzelnen Wertanlagen steuerlich bewertet, zeigt der Überblick.
GOLD: DAUERBRENNNER UNTER DEN WERTANLAGEN MIT KLARER STEUERLICHER REGELUNG
Wer in den letzten Jahren Gold kaufte, durfte sich über saftige Gewinne freuen. Der Goldpreis vervierfachte sich in den vergangenen 20 Jahren. In der Zeit zwischen 2007 bis 2011 verdoppelte er sich sogar. Wer sich nun dazu entschließt, die Stagnation des Goldpreises der letzten Jahre für einen Verkauf zu nutzen, sollte vorab genau wissen, was er eigentlich besitzt. Denn Gold ist nicht gleich Gold. Goldbarren oder Goldmünzen sind in den meisten Fällen wertvoller als eine Uhr oder ein anderes Schmuckstück, aus dem das Gold erst herausgelöst werden müsste. Beim Verkauf von Gold ist es außerdem interessant, wie hoch der Verkaufsgewinn ausfällt und wie lange sich die Menge an Gold im eigenen Besitz befand. Aus diesen Faktoren ergibt sich, wie Gold zu versteuern ist.
Wer Goldeinheiten kürzer als ein Jahr hält, und es damit zu einem Spekulationsobjekt macht, muss den Verkaufsgewinn versteuern. Einzige Ausnahme in diesem Fall ist ein zu geringer Erlös, der unterhalb der Freigrenze von 600 Euro liegt. Das bedeutet, dass jeder Gewinn aus Goldverkäufen bis zu einem Wert von 599 Euro komplett steuerfrei ist. Sobald jedoch die 600-Euro-Marke überschritten ist, werden nicht nur auf den Differenzbetrag Steuern entrichtet, sondern auf die komplette Summe des Goldverkaufs. Aus diesem Grund sollten Besitzer von Gold als Wertanlage die Barren, Münzen oder Schmuckstücke immer länger als ein Jahr im Besitz halten. Sobald das Gold länger als 365 Tage im eigenen Besitz verblieben ist, kann der Gewinn aus Verkäufen komplett steuerfrei eingestrichen werden. Noch nicht einmal in der Steuererklärung ist eine Erwähnung notwendig.
Übrigens: Die oben genannte Regelung des steuerfreien Verkaufs gilt nur, wenn es sich um ein physisches Stück Gold handelt. Setzte der Anleger jedoch auf Goldzertifikate, die an der Börse gehandelt werden, entfällt der steuerfreie Schutz, da es sich um einen klassischen Wertpapierhandel dreht. Alle Gewinne aus dem Handel mit Wertpapieren werden zuerst dem Steuerfreibetrag zugeführt. Dieser beträgt bei Einzelpersonen 801 Euro, bei Ehepaaren 1.602 Euro. Alle Gewinne, die über den Steuerfreibetrag hinausgehen, werden mit einer Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent versehen. Zusätzlich werden 1,3 Prozent Solidaritätszuschlag und bei Kirchenzugehörigkeit 2,2 Prozent Kirchensteuer aufgeschlagen.
KRYPTOWÄHRUNG: WIE BITCOIN, ETHEREUM UND ANDERE WÄHRUNGEN BESTEUERT WERDEN
Spätestens mit der Preis-Explosion der Kryptowährungen Bitcoin und Ethereum gehören Kryptowährungen zu einer der beliebtesten Kapitalanlagen, die auf Angebot und Nachfrage beruhen. Der Kauf der digitalen Zahlungsmittel, die nur in den seltensten Fällen wirklich zu Zahlung eingesetzt werden, ist über Tauschbörsen einfach zu realisieren. Anleger müssen sich nicht mit der physischen Lagerung beschäftigen; es reicht die Einrichtung einer Crypto-Wallet. Trotz der Kursschwankungen sind Kryptowährungen ein beliebtes Ziel von Wertanlegern, stieg ihr Wert doch in den letzten Monaten enorm und ließ sogar kommerzielle Medien auf den Zug der Begeisterung aufspringen. Doch was passiert, wenn Anleger ihre Kryptowährung abstoßen und diese zurück in eine „harte“ Währung tauschen? Welche Kosten fallen abseits der Gebühren der Tauschbörsen an?
Dazu muss vorab gesagt werden, dass Kryptowährungen in Deutschland keine Währungen sind. Es handelt sich laut Steuerrecht um Wirtschaftsgüter, speziell um immaterielle Wirtschaftsgüter. Aus diesem Grund wird auf Kryptowährungen wie Bitcoins keine Kapitalertragssteuer erhoben, die beispielsweise beim Wertpapierhandel aufkommt. Da es sich bei Kryptowährungen außerdem um ein Spekulationsgeschäft handelt, bei dem immer wieder neue „Coins“ nachgekauft werden, gilt weiterhin die FiFo-Methode. Diese geht davon aus, dass die zuerst gekauften Kryptowährungen auch als erste wieder veräußert werden. Die Kursänderung zwischen dem ersten Kaufdatum und dem ersten Verkauf sind relevant für die Besteuerung. FiFo steht in diesem Fall für „First In, First Out“.
Mit dem Verkauf der Kryptowährungen kommt das selbe Steuerrecht zum Tragen, das bereits beim Gold Anwendung findet. Bitcoins und Co, die weniger als ein Jahr im Besitz der steuerlichen Person waren, werden ab einem Verkaufsgewinn von mehr als 599 Euro komplett besteuert. Wurde die digitale Währung länger als ein Jahr gehalten, dürfen Wertanleger den Gewinn komplett einstreichen und müssen diesen nicht in der Steuererklärung erwähnen.
Übrigens: Sollte es sich beim Kryptohandel nicht um eine private Person handeln, die diese durchführt, sondern um ein gewerbliches Unternehmen, sieht die Steuerlage anders aus. In diesem Fall werden Gewinne als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ deklariert und besteuert.
COMICS: VOM NERD-BESITZ ZUR WERTANLAGE MIT HOHER RENDITE
Es gibt jedoch auch kuriosere Wertanlagen - und Comics gehören dazu. Der Kauf von historischen, seltenen oder einfach nur mit Druckfehlern versehenen Comics ist weniger spekulativ als der Kauf von Kryptowährung. Die Preise sind aufgrund einer definierten Skala genau einzusehen und genügend Bücher und Guides helfen dabei, jede einzelne Ausgabe richtig einzuordnen. Wer ältere Comics im Zustand „Mint“ also druckfrisch in einer Kiste liegen hat, kann diese häufig für mehrere hundert bis zu tausend Euro verkaufen. Die Skala definiert sich weiter über „Very Fine“, „Fine“, „Very Good“, „Good“, „Fair“ und „Poor“. Bei der letzten Einteilung sind große Teile des Comics beschädigt. Da zwischen Kauf und Veräußerung der Comics in den meisten Fällen mehr als ein Jahr liegt, sind die Gewinne aus einem Verkauf nicht zu versteuern. Damit greifen Comics als Wertanlage die gleiche Regelung auf, die auch andere Wirtschaftsgüter für Privatperson in sich vereinen.
Fazit zur Besteuerung von Wertanlagen
Anleger in Deutschland haben es recht leicht, wenn es um die private Besteuerung von Wertanlagen geht. Handelt es sich um ein materielles Wirtschaftsgut, muss der Gewinn aus dem Verkauf nur in der Steuererklärung angegeben werden, wenn das Gut unter einem Jahr gehalten und einen Wert von 599 Euro überschritten hat. In allen anderen Fällen ist der Gewinn steuerfrei und die Anleger können auf eine Eintragung in der Steuererklärung verzichten.