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Steuerglück im Ausland? Welche steuerlichen Folgen ein Umzug haben kann

Die Steuerabgaben fallen in Deutschland hoch aus.

Die Steuerabgaben fallen in Deutschland, im Gegensatz zu seinen europäischen Nachbarstaaten, vergleichsweise hoch aus. Als mögliche Lösung, um mehr Netto vom Brutto behalten zu können und weniger in die Staatskasse einzahlen zu müssen, erscheint vielen daher vielleicht der Wegzug ins Ausland. Doch ohne eine vorherige Auseinandersetzung mit nationalem und internationalem Steuerrecht sollte dieser Schritt nicht getätigt werden.

WEGZUG AUS STEUERLICHEN GRÜNDEN – LOHNT SICH DAS?

Wenn es um Steuern und Abgaben geht, liegt Deutschland laut eines internationalen Vergleichs der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD in der Spitzengruppe. Sowohl Singles als auch Familien zahlen in Deutschland, verglichen mit anderen Ländern, recht hohe Abgaben. Im Vergleich mit anderen OECD-Staaten belegt der deutsche Steuersatz sogar den zweiten Platz, nur in Belgien zahlen die Bürger mehr: Für Alleinstehende gehen dort 40,5 Prozent des Einkommens für Steuern und Sozialabgaben an den Fiskus – in Deutschland sind es mit 39,9 Prozent nur unwesentlich weniger. Der OECD-Durchschnitt liegt hingegen bei 25,5 Prozent.

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OECD-Vergleich zeigt: Deutsche Steuersätze gehören zu den höchsten

Ein ähnliches Bild zeichnet sich für Familien mit Kindern, in denen es aber nur einen Verdiener gibt. Mit 21,7 Prozent ist die Steuersituation für Ehepaare zwar deutlich erleichtert gegenüber Alleinstehenden, trotzdem rangiert Deutschland damit immer noch auf Platz 7 im Vergleich – ebenfalls deutlich über dem Durchschnitt. Berücksichtigt werden muss dabei allerdings, dass die Höhe der Abgaben nicht allein an den Einkommensteuersätzen festgemacht werden kann. Vielmehr sind es die im Vergleich die hohen Sozialabgaben für Arbeitnehmer und -geber, die für die hohen Platzierungen Deutschlands sorgen.

Das ändert natürlich nichts am Resultat und das lautet nun einmal: In kaum einem anderen Land geht so viel vom Bruttoeinkommen verloren wie in Deutschland. Das ist besonders dann ärgerlich, wenn wenigstens ein Teil dieses Einkommens im Ausland erwirtschaftet wird, aber aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nach den – höchstwahrscheinlich – höheren deutschen Sätzen versteuert wird.

Was im Übrigen nicht nur in solchen Fällen gilt, in denen das Einkommen aus einer Beschäftigung stammt, es gibt vielmehr eine Reihe unterschiedlicher ausländischer Einkünfte, die trotzdem unter das deutsche Steuerrecht fallen. Selbstverständlich betrifft das auch alle Erträge aus Gelanlagegeschäften im Ausland, die zwar vor Steuer lukrativ erscheinen mögen, bei denen aber auf verschiedene Umstände geachtet werden muss. Ansonsten nutzt die im jeweiligen Land sehr viel günstigere Besteuerung von Kapitalerträgen auch nur wenig.

Wegzug als Lösung gegen hohe Steuersätze?

Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang daher stellt, ist folgende: Lohnt es sich nicht eher, in ein Land mit niedrigeren Steuern überzusiedeln? Eine pauschale Antwort darf man darauf allerdings nicht erwarten, denn so gerne in den Medien von Steueroasen gesprochen wird – solche sogenannten „Niedrigsteuerländer“, in denen die Einkommensteuer je nach Gehalt um ein Drittel niedriger ist als in Deutschland, lassen sich immer seltener finden. Die Gründe hierfür erläutern wir weiter unten anhand einiger Beispiele. An dieser Stelle sei aber bereits gesagt, dass es immer auf den jeweiligen Fall ankommt, ob eine Wohnsitzverlagerung eine sinnvolle Lösung ist.

Vor allem deswegen, weil das Steuermotiv für einen langfristigen Umzug in ein anderes Land mitunter zu wenig ist. Für Gesellschafter einer im Ausland ansässigen Firma oder Geschäftsführer einer solchen spielt das mit Sicherheit eine Rolle. Es sollte aber mehr mit der Verlagerung des Wohnsitzes verbunden sein, als das Ausschöpfen von Einsparpotenzialen. Ganz besonders für diejenigen, die zusammen mit der Familie den Schritt in ein neues Land wagen.

Gegebenenfalls erweist sich ein „fiktiver steuerlicher Wohnsitz“ als die einfachere Alternative. Das Steuerrecht kennt normalerweise nur den „ steuerlichen Wohnsitz“ (und den gewöhnlichen Aufenthalt), der je nach Land unterschiedlich definiert sein kann und im Wesentlichen folgende Kriterien erfüllen muss:

  • Als steuerlicher Wohnsitz gilt üblicherweise das Land, in dem man sich mehr als sechs Monate im Jahr aufhält.
  • Umgekehrt gilt, dass der steuerliche Wohnsitz im Heimatland bestehen bleibt, sofern weniger als diese sechs Monate in einem anderen EU-Land verbracht werden.

Der fiktive steuerliche Wohnsitz basiert auf dem juristischen Spielraum (nach der EU-Rechtsprechung), den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen zwei Staaten bisweilen zulassen. Er kann dann festgelegt werden, wenn ein Großteil des Einkommens – oder sogar das gesamte Einkommen – in einem Land erwirtschaftet wird, ohne dass dieses Land der Wohnsitz wäre. Das trifft beispielsweise auf viele Grenzgänger zu. Durch die Regelungen des fiktiven steuerlichen Wohnsitzes ist das Land, in dem das Einkommen erzielt wird, dazu verpflichtet, Grenzgängern die gleichen Leistungen und Steuervorteile zu gewähren wie seinen Einwohnern. Laut EU-Recht ist unter solchen Voraussetzungen auf Gleichbehandlung zu achten. Wer von dieser Regelung profitieren will, sollte allerdings im Vorfeld prüfen, ob die Vereinbarungen zwischen den Ländern das zulassen.

WEGZUG MIT KONSEQUENZEN

Selbstverständlich geht kein Steuerzahler, der aus steuerlichen Gründen den Umzug ins Ausland erwägt, davon aus, dass ein solcher Schritt keine Konsequenzen hat. Wovon viele allerdings ausgehen dürften, ist die Vorstellung, diese Konsequenzen seien vornehmlich positiver Natur. Mit Blick auf die Steuerlasten mag das in vielen Fällen auch durchaus richtig sein, allerdings sollte die Aussicht auf geringere Abgaben nicht den Blick für die Komplexität des Themas verstellen.

Wer also vorhat, seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlagern, sollte diesen Schritt sorgsam planen, um eventuellen Steuerfallen zu entgehen.

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Punkt 1. Lebensmittelpunkt verlagern: Richtig umziehen

Damit die Steuervorteile am neuen Wohnsitz überhaupt in Anspruch genommen werden können, muss der Umzug bestimmte Kriterien erfüllen. Naheliegend, aber deshalb keineswegs zu vernachlässigen, sind dabei etwa Punkte wie:

  • den Umzug gemeinsam mit Ehepartner und Kindern durchzuführen
  • die Wohnung in Deutschland vollständig aufzugeben (das bedeutet unter anderem, dass eine Wohnung, für die noch die Schlüsselgewalt besteht, als Wohnsitz gewertet werden kann)
  • die Einhaltung der oben genannten Aufenthaltsregelung – nur eben mit umgekehrten Vorzeichen

Dabei handelt es sich um die grundlegenden Kriterien, zu denen etwa die schon angesprochene Aufenthaltsdauer gehört, die auch gerne als „ 183-Tage-Regel“ beschrieben wird. Allerdings geht es hierbei für sich genommen nur um die Festlegung des steuerlichen Wohnsitzes – mit der Regel wird also nur bestimmt, ob in einem bestimmten Land eine unbeschränkte Steuerpflicht gilt oder nicht. Bei der Wohnsitzverlagerung geht es aber darüber hinaus um den Lebensmittelpunkt. In diesem Zusammenhang ist der steuerliche Wohnsitz nur ein weiterer Teilaspekt.

Beachtet werden bei der Definition des Lebensmittelpunkts beispielsweise auch:

  • der Ort der ehelichen Wohnung (für den Fall, dass es nur eine zeitweise räumliche Trennung vom Ehepartner gibt)
  • der Ort, an dem die gemeinsamen (minderjährigen) Kinder leben
  • wo die medizinische Versorgung in Anspruch genommen wird
  • die Verlagerung der wirtschaftlichen Interessen

Des Weiteren aber aich teilweise „weiche“ Faktoren wie das Sozialleben am neuen Wohnsitz.

Punkt 2. Vorteile durch beschränkte Steuerpflicht?

Wie bereits erwähnt, können Einkünfte aus verschiedenen ausländischen Quellen ein Grund sein, den Wohnsitz zu verlegen, um nicht mehr unter die Steuerpflicht in Deutschland zu fallen. Allerdings sollte man darauf achten, dass diese Regelung auch in der Gegenrichtung funktioniert: Werden nach dem Umzug auch weiterhin Einkünfte aus Quellen in Deutschland erzielt, ganz gleich, ob es sich dabei um Gewinne aus einem Gewerbebetrieb, aus Gehältern aus selbstständiger Arbeit, aus Zinserträgen, aus Vermietungen oder Betriebsrenten und Pensionen handelt, so unterliegen diese der beschränkten Steuerpflicht. Darüber hinaus gilt es, selbst bei bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen im Vorfeld zu überprüfen, inwieweit es Abweichungen von der deutschen Einkommensteuergesetzgebung gibt. Üblicherweise können den Finanzbehörden des neuen Wohnsitzes aber

  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Anwalt, Unternehmensberater und etlichen anderen Tätigkeiten – sofern kein festes Büro in Deutschland besteht
  • Veräußerungsgewinne aus wesentlichen Unternehmensbeteiligungen in Deutschland
  • Dividendeneinkünfte aus deutschen Kapitalgesellschaften
  • Einkünfte aus Lizenzzahlungen inländischer Lizenznehmer sowie
  • Betriebs- und Sozialversicherungsrenten respektive Ruhegehälter

zugewiesen werden. Eine Ausnahmeregelung greift beim letzten Punkt allerdings, wenn es um Beamtenpensionen geht.

Erschwerend kommt bei den zu beachtenden Bestimmungen hinzu, dass die beschränkte Steuerpflicht zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht wird, sollte es sich bei dem neuen Wohnsitz um ein Niedrigsteuerland handeln. Diese schließt dann fast alle inländischen Einkünfte ein, allerdings mit enger ausgelegten Bemessungsgrundlagen und Steuersätzen. Diese Verschärfung der ansonsten geltenden beschränkten Steuerpflicht gilt über einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem Wegzug und umfasst folgende Regeln zur Besteuerung:

  • Zu den steuerpflichtigen Inlandseinkünften kommen noch weitere Einkünfte hinzu, das betrifft unter anderem die Versteuerung von allen aus dem Inland bezogenen Zinsen
  • Bei bestimmten Einkünften (hier sind etwa Lizenzen zu nennen) verfällt die Abgeltungswirkung von Steuerabzügen an der Quelle, stattdessen wird hierbei der Mindeststeuersatz von 25 Prozent angewendet
  • Alle in Deutschland erzielten Einkünfte, die aus erweitert beschränkt steuerpflichtigen Quellen stammen, werden zusammen mit dem gesamten Einkommen versteuert

Unter bestimmten Voraussetzungen lassen sich diese Fälle aber vermeiden, etwa dadurch, dass keine wesentlichen wirtschaftlichen Interessen mehr in Deutschland bestehen. Das gilt für unternehmerische Interessen genauso für Interessen, die im Zusammenhang mit Einkünften oder Vermögen in Deutschland stehen. In den beiden letztgenannten Fällen wird das wirtschaftliche Interesse dann nicht mehr als wesentlich betrachtet, wenn die Inlandseinkünfte bzw. Inlandsvermögen weniger als 30 Prozent an den gesamten Einkünften bzw. dem Gesamtvermögen betragen.

Punkt 3. Wegzugsbesteuerung bei Unternehmensanteilen

Eine denkbare Lösung, um nach dem Umzug in Deutschland keine Steuern mehr für dort bestehende Unternehmensanteile zahlen zu müssen, wäre natürlich deren Veräußerung. Die sogenannte Wegzugsbesteuerung greift aber nur dann, wenn eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent an einer deutschen Kapitalgesellschaft vorliegt oder sich ein Gewerbebetrieb im Eigentum befindet (und für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war). In diesem Fall wird allerdings von der Entstrickungsteuer gesprochen, bei der stille Reserven besteuert werden, bevor diese der inländischen Steuerhoheit (durch den Wegzug) entzogen werden – ein durchaus komplexes Thema innerhalb des Steuerrechts.

Ähnliche steuerliche Konsequenzen kann wiederum ein „unbeabsichtigter Umzug“ ins Ausland nach sich ziehen. Eine Steuerfalle droht in Situationen, in denen etwa die faktische Leitung eines Unternehmens ins Ausland vollzogen wird, was steuerrechtlich als Wegzug des gesamten Unternehmens gewertet wird. Gleiches gilt, wenn Unternehmensanteile an Personen im Ausland verschenkt oder vererbt werden. Wandelt ein Gesellschafter mit Wohnsitz im Ausland eine Personengesellschaft in eine GmbH oder eine AG um, beurteilen die Finanzbehörden auch das als Wegzug des bis dahin in Deutschland ansässigen Unternehmens.

Wegzugs- und Entstrickungsteuer werden theoretisch nicht erst bei einem Verkauf von Anteilen oder einer ganzen Firma erhoben, sondern sozusagen auf einen zukünftigen Verkauf. Die EU-Gesetzgebung sieht eine solche Form der Besteuerung auf einen „fiktiven Veräußerungsgewinn“ jedoch als nicht konform an, daher wird die Steuer auch solange gestundet, bis tatsächlich ein Unternehmens- oder Anteilsverkauf stattgefunden hat. Anders verhält es sich, wenn der Umzug nicht in einen anderen EU-Staat geht: Bei einem Wegzug in einen Nicht-EU-Staat (und das schließt die Schweiz mit ein) wird die Steuer auf die stillen Reserven umgehend fällig – dabei spielt es keine Rolle, ob wirklich Gelder im Zuge einer Veräußerung geflossen sind.

Es ist in solchen Fällen allerdings möglich, die Anteile, die bei einem Umzug steuerlich relevant werden würden, in das Betriebsvermögen einzubringen. Die Entstrickungsteuer unterscheidet nämlich zwischen privatem und betrieblichem Vermögen.

Punkt 4. Unternehmensführung aus dem Ausland

Die Möglichkeit, ein in Deutschland sitzendes Unternehmen auch aus dem Ausland weiterhin zu führen, besteht durchaus. Allerdings hängt diese Möglichkeit immer mit der Form des Unternehmens zusammen:

  • Eine Kapitalgesellschaft kann ein Geschäftsführer oder Gesellschafter sehr wohl aus dem Ausland führen. Die an ihn ausgezahlten Dividenden werden dann aber bei den Finanzbehörden des neuen Wohnsitzes versteuert. Sollte das nicht der Fall sein, was unter bestimmten Voraussetzungen denkbar ist, muss allerdings in Deutschland Abgeltungsteuer bezahlt werden.
  • Ein Gewerbebetrieb müsste hingegen in eine Personengesellschaft überführt werden. Ansonsten ist es möglich, den Betrieb an eine im Ausland ansässige Gesellschaft zu verkaufen und in eine Auslandsniederlassung dieser Gesellschaft umzuwandeln.

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Punkt 5. Erst umziehen, dann verkaufen: Wie Unternehmens- und Beteiligungsveräußerungen besteuert werden

Selbstverständlich können Unternehmen oder Beteiligungen an solchen auch erst dann veräußert werden, wenn der Umzug bereits abgeschlossen ist. Dabei greifen unterschiedliche Regelungen:

  • Wird ein Einzelunternehmen verkauft oder Anteile an einer Personengesellschaft, muss selbst nach dem Umzug ins Ausland Einkommensteuer gezahlt werden – und zwar in Deutschland.
  • Etwas anders verhält es sich mit Anteilen an Kapitalgesellschaften, denn in diesem Fall liegt das Recht über die Besteuerung prinzipiell bei dem Land, in dem der neue Wohnsitz aufgeschlagen wurde. Der (vollständige) Gewinn aus einer solchen Veräußerung muss nur dann in Deutschland versteuert werden, wenn die Finanzbehörden in der neuen Heimat selbst keine Steuern darauf erheben. Maßgeblich ist hierbei wiederum die Einkommensteuer, allerdings kommt in der Regel ein Teileinkünfteverfahren zum Tragen.

Gesetzt den Fall, dass beim Wegzug bereits die Wegzugsteuer erhoben wurde, kann diese mit den tatsächlich anfallenden Steuern (die Wegzugsteuer ist ja, wie oben beschrieben, zunächst auf einen fiktiven Veräußerungsgewinn bezogen) verrechnet werden. Aber Achtung: Fällt das Ergebnis zu Gunsten der Finanzbehörden aus, d.h. wurden mehr Steuern bezahlt, als bei dem tatsächlich erzielten Kaufpreis erhoben worden wären, gibt es keine Rückerstattung. Es besteht unter diesen Umständen aber die Möglichkeit, eventuell entstandene Verluste mit anderen positiven Einkünften zu verrechnen.

Sollten am neuen Wohnsitz Steuern auf den Veräußerungsgewinn fällig werden, bezieht sich deren Höhe für gewöhnlich auf den Wertzuwachs, den die Anteile an der Kapitalgesellschaft seit dem Zuzug erzielen konnten. Das ändert allerdings nichts daran, dass in Deutschland trotzdem Wegzugsteuer gezahlt werden muss und zwar auf den Wertzuwachs derselben Anteile bis zum Wegzug.

Gewissermaßen ein Sonderfall tritt dann ein, wenn der Gesellschafter eine juristische Person ist – die Gesellschaftsanteile würden dann lediglich mit 5 Prozent versteuert werden müssen, was Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer einschließt.

Punkt 6. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Ausland

In Deutschland gibt es zwar im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer vergleichsweise großzügige Freibeträge, aber nichtsdestotrotz müssen die Abgaben bezahlt werden. Darüber hinaus wird bei den Freibeträgen sehr genau auf das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem bzw. Erben zu Vererbenden geschaut – da werden die Freibeträge unter Umständen gleich sehr viel weniger großzügig.

Anders verhält es sich etwa in Schweden, Österreich, einigen Kantonen der Schweiz und einer ganzen Reihe weiterer Länder, in denen erst gar keine Erbschaftsteuer erhoben wird. Dazu kommen Länder, in denen die Freibeträge höher als die in Deutschland sind oder andere Faktoren rund um Erbschaften und Schenkungen steuerlich günstiger geregelt sind. Wie auch bei Einkünften gilt aber: Ein Wegzug bedeutet nicht zwangsläufig, nicht mehr unter die deutsche Besteuerung zu fallen. Verschiedene Szenarien sind hierbei zu berücksichtigen:

  • Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht (bzw. Schenkungsteuer) wird angewandt, wenn Erblasser, Schenker oder Erwerber gemäß dem deutschen Steuerrecht als Inländer gelten – dieser Status bleibt für 5 Jahre nach dem Wegzug aus Deutschland bestehen bzw. für 10 Jahre, wenn der neue Wohnsitz in den USA ist.

Hinweis: Wird während dieser Zeiträume auch nur für eine kurze, vorübergehende Dauer wieder ein Wohnsitz in Deutschland genommen, wird die Frist wieder auf Null gesetzt und beginnt bei einem erneuten Wegzug von vorne.

Ansonsten unterliegen Erbvermögen und Schenkungen der deutschen Erbschaftsteuer. Dabei spielt es gemäß des „Weltvermögensprinzips“ auch keine Rolle, ob das Vermögen aus dem Inland oder dem Ausland stammt. Unterschieden wird hingegen darin, auf wen die Steuerpflicht fällt, was wiederum zu Unterschieden beim Umfang der Besteuerung führt.

Für unbeschränkt steuerpflichtige Erblasser und Schenker bedeutet das, dass ein Nachlass oder eine Schenkung in voller Höhe in Deutschland zu versteuern ist, ungeachtet des Wohnsitzes des Erwerbers. Ist dieser allerdings allein unbeschränkt steuerpflichtig, wird nur der Teil des Vermögensanfalls versteuert, der dem Erwerber zugerechnet werden kann.

  • Beschränkte und erweiterte beschränkte Erbschaftsteuer

Sofern weder Erblasser, Schenker noch Erwerber steuerlich als Inländer gelten, fällt nur das deutsche Vermögen unter die Erbschaftsteuerpflicht, nicht aber das Weltvermögen. Wie bei der erweiterten beschränkten Steuerpflicht kann die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht dadurch in ihrem Umfang erweitert werden, wenn der neue Wohnsitz in einem Niedrigsteuerland liegt. Maßgeblich sind hierbei nicht die Steuersätze der dortigen Erbschaftsteuer (sofern diese überhaupt erhoben wird), sondern die Einkommensteuer. Unter Umständen verlängert sich beispielsweise die oben genannte Frist der Geltungsdauer.

ANDERE LÄNDER, ANDERE STEUERN

Der steuerliche Hauptgrund für einen Wegzug dürfte ohne Zweifel die in vielen Ländern niedrigere Einkommensteuer sein. Trotzdem lohnt es sich, auch über diesen Aspekt hinaus einen genauen Blick auf das im Wunschland geltende Steuerrecht zu werfen. Mitunter sorgen besondere Regelungen dafür, dass in manchen Bereichen tatsächlich mehr Abgaben gezahlt werden müssen, als dies in Deutschland der Fall wäre. Es stellt sich daher immer die Frage, ob der Wegzug in ein vermeintliches „Steuerparadies“ wirklich die erhofften Erleichterungen bringt.

Anfang des Jahres machte das Online-Magazin des Focus etwa die Schweiz zu einem solchen Steuerparadies mit dem Hinweis auf einen Spitzensteuersatz von lediglich 23 Prozent. Weil der Staat selbst nur in eingeschränktem Maße selbst Steuern erhebt und unter den in Steuerangelegenheiten weitgehend autonomen Kantonen eine Art Steuerwettbewerb herrscht, seien die Bedingungen – zumindest aus steuerlicher Sicht – sehr viel angenehmer als in Deutschland.

Allerdings muss die Steuersituation in der Schweiz differenzierter betrachtet werden – und zwar bezogen auf die Einkommenshöhe und die jeweilige Region. Hinzu kommt, dass die offiziellen Steuersätze die Belastungen nur bis zu einem gewissen Grad abbilden. Für Großverdiener beispielsweise bieten sich hier zwar durchaus Möglichkeiten, um von günstigen Steuersätzen zu profitieren, die Abgaben werden dafür dann höchstwahrscheinlich an anderer Stelle höher ausfallen. Abgesehen davon drohen bei unzureichender Kenntnis der Steuerregelungen einige Fallen, die sich ebenfalls nachteilig auswirken können.

Ähnlich dürfte es sich mit nahezu jedem anderen Land verhalten, das auf den ersten Blick niedrigere Steuern verspricht. Das zeigt zum einen noch einmal, dass die Aussicht auf eine Steuerersparnis nicht der einzige Grund für einen Wegzug sein sollte. Zum anderen sollten andere finanzielle Aspekte im Auge behalten werden: Wiegen die niedrigen Steuersätze wirklich Faktoren wie Lebenshaltungskosten, Immobilienpreise oder schlicht die Gegenleistungen, die aus den bezahlten Steuern wieder an die Bürger zurückfließen, auf? Es bleibt also eine Frage, die nur im Einzelfall und mit sehr viel Detailarbeit beantwortet werden kann – ein übereiliger Wegzug aus steuerlichen Gründen ist dabei aber niemals eine gute Idee.