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Wie Familien ihre Steuervorteile richtig nutzen

Um den ersten Steuervorteil nutzen zu können, müssen Eltern schon frühzeitig planen.

Von Betreuungskosten über Kleidung bis hin zu außerschulischen Aktivtäten: Kinder sind sicherlich keine kostengünstige Angelegenheit, das wird kaum jemand bestreiten. Doch Eltern können in Deutschland viele Kosten von der Steuer absetzen und auch ansonsten einige steuerliche Vorteile geltend machen. Mithilfe dieser Tipps können Familien bei der Steuer sparen.

Steuertipp 1: Steuerklasse vor der Elternzeit wechseln

Um den ersten Steuervorteil nutzen zu können, müssen werdende Eltern schon frühzeitig vorausplanen. Schon bevor das Kind da ist, sollte überprüft werden, ob sich ein Wechsel der Steuerklasse für das Paar lohnt. Im Konkreten bedeutet das, dass der Elternteil, der am längsten Elternzeit nimmt, von der Steuerklasse V beziehungsweise IV in Steuerklasse III wechselt. Vor dem Hintergrund des Elterngeldes wird bei dessen Berechnung der Nettoverdienst der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes zugrunde gelegt. Mit Steuerklasse III erhalten Arbeitnehmer mehr Netto, wodurch das Elterngeld während der Elternzeit ebenfalls höher ausfällt.

Hier ist allerdings Vorsicht geboten: Der Steuervorteil rechnet sich nicht in jedem Fall. Meist nützt der Wechsel nur, wenn der Elternteil, der Elternzeit nimmt, mehr als den Mindestbetrag erhält. Paare sollten also berechnen, ob sich der Wechsel für sie wirklich auszahlt. Außerdem können nur verheiratete Paare diesen Vorteil wahrnehmen.

Weiterer Fallstrick bei diesem Vorteil: Das Paar beziehungsweise der jeweilige Ehepartner muss mindestens sieben Monate vor Beginn der Elternzeit die Steuerklasse wechseln, damit diese für die Berechnung des Elterngeldes zugrunde gelegt wird. Der Wechsel muss also spätestens kurz nach dem positiven Schwangerschaftstest erfolgen, um diesen Vorteil nutzen zu können.

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Steuertipp 2: Kindergeld oder Kinderfreibetrag beantragen

Eltern haben im Normalfall Anspruch auf Kindergeld oder den sogenannten Kinderfreibetrag. Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt, während der Kinderfreibetrag als Steuererleichterung dient. Um eine der beiden Optionen in Anspruch zu nehmen, müssen Eltern einen Antrag bei der zuständigen Familienkasse stellen.

Das Kindergeld beträgt derzeit 194 Euro pro Monat für jedes Kind. Ab dem vierten Kind steigt dieser Betrag. Der Anspruch darauf besteht wie beim Kinderfreibetrag grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes, außer dieses befindet sich in Ausbildung oder Studium oder ist pflegebedürftig.

Bei der sogenannten Günstigerprüfung prüft das Finanzamt übrigens automatisch, welche der beiden Optionen für die jeweilige Familie finanziell am sinnvollsten ist. Arbeitnehmer müssen für diese Überprüfung also keinen Antrag stellen, sondern lediglich die Steuererklärung abgeben. Als Faustregel gilt: Bei verheirateten Ehepartnern lohnt sich der Kinderfreibetrag ab einem Einkommen von etwa 60.000 Euro, bei Ledigen ab etwa 30.000 Euro.

Wie bei vielen anderen Steuererleichterungen gilt auch hier: Verheiratete Paare mit Kindern profitieren vom Modell des Kinderfreibetrags am stärksten.

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Steuertipp 3: Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich geltend machen

Wer Kinder hat, darf deren Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben bei der Steuer geltend machen. Dies gilt allerdings nur, wenn für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibetrag besteht. Der jeweilige Betrag kann übrigens auch abgesetzt werden, wenn das Kind bei einem Elternteil mitversichert oder selbst Versicherungsnehmer ist.

Steuertipp 4: Kinderbetreuungskosten absetzen

Eltern können auch einen Teil der Kinderbetreuungskosten absetzen. Maximal zwei Drittel der angefallenen Kosten können als Sonderausgaben bei der Steuer geltend gemacht werden. Dabei gilt die Höchstgrenze von 4.000 Euro und eine Altersgrenze von 14 Jahren für das Kind. Letzteres gilt allerdings nicht, wenn das Kind pflegebedürftig ist oder sich nicht selbst versorgen kann.

Als Betreuungskosten gelten nicht die Kosten für Musik- oder Sportunterricht, Freizeitaktivitäten, Nachhilfeunterricht oder Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes. Hingegen kann die Betreuung durch Angehörige unter Umständen durchaus abgesetzt werden. Noch ein Hinweis: Die Nachweise für die entstandenen Betreuungskosten sollten aufbewahrt werden, da diese unter Umständen beim Finanzamt vorgelegt werden müssen. Übrigens gelten hier nur überwiesene Beiträge. Beiträge, die bar gezahlt oder anderweitig abgeglichen wurden, können nicht berücksichtig werden.

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Steuertipp 5: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nutzen

Ist ein Elternteil alleinerziehend, ist die finanzielle Belastung durch Kinder meist deutlich höher als bei verheirateten Ehepartnern. Doch in diesem Fall gibt es einen weiteren Betrag, der von der Einkommensteuer abgesetzt werden kann - den Entlastungsbetrag. Seit 2015 liegt dieser Betrag bei dem ersten Kind bei 1.908 Euro pro Jahr. Bei jedem zusätzlichen Kind erhöht sich dieser nochmals um jeweils 240 Euro. Um diesen Betrag geltend machen zu können, muss der jeweilige Elternteil alleinerziehend sein, einen Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibetrag haben und das Kind muss im eigenen Haushalt leben.

Als alleinstehender Elternteil sollte der Arbeitnehmer Steuerklasse II beantragen. Dadurch wird der Entlastungsbetrag für ein Kind automatisch jeden Monat bei der Lohnsteuer berücksichtigt. Bei mehreren Kindern sollte ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim zuständigen Finanzamt gestellt werden, um den Zuschlag zum Entlastungsbetrag geltend machen zu können. Alternativ dazu können die Entlastungsbeiträge bei der Steuererklärung angegeben werden.

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Steuertipp 6: Ausbildungsfreibetrag geltend machen

Sind die Kinder älter und befinden sich in einer Berufsausbildung, einem längerfristigen Praktikum oder einem Studium, kann unter Umständen ein Freibetrag geltend gemacht werden. Dies gilt in der Regel übrigens auch, wenn das Kind eine Sprachreise macht, an einem Fernlehrgang teilnimmt oder als Referendar tätig ist.

Die Voraussetzungen für den Ausbildungsfreibetrag sind unter anderem, dass das Kind volljährig sein muss und ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Darüber hinaus darf das Kind nicht im Haushalt der Eltern leben, sich aber sowohl im Inland als auch im Ausland aufhalten oder sogar bei Verwandten oder im Internat leben. Entscheidend ist, dass das Kind selbstständig in einem räumlich getrennten Haushalt lebt.

Um den Ausbildungsfreibetrag geltend zu machen, müssen die Eltern ihn in der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung eintragen. Der Freibetrag beträgt derzeit 924 Euro im Kalenderjahr.

Das Einkommen des Kindes während der Ausbildung ist übrigens nicht relevant dafür, ob der Freibetrag geltend gemacht werden kann.

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Steuertipp 7: Zulage für Riester-Sparer sichern

Riester-Renten-Sparer können mit Kindern erhebliche Zuschüsse erhalten. Gerade Elternteile profitieren dadurch am meisten von der staatlichen Förderung. Doch Achtung: Es reicht nicht, den Antrag einmal zu stellen. Der Antrag auf Kinderzulage muss jedes Jahr erneuert werden, um den Zuschuss zu erhalten.

Wenn beide Elternteile riestern, kann nur einer der beiden die Zulage in Anspruch nehmen. In der Regel ist das der Elternteil, der weniger verdient. Die Kinderzulage beträgt für Kinder, die nach 2008 geboren wurden, 300 Euro pro Jahr. Für Kinder, die vor 2008 zur Welt gekommen sind, 185 Euro jährlich. Diese staatliche Förderung kann so lange genutzt werden, solange ein Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise auf den Kinderfreibetrag besteht. Die Beiträge zur Riester-Rente können übrigens auch von der Steuer abgesetzt werden.

Familien mit Kindern können von vielen Steuervorteilen profitieren

Abschließend lässt sich festhalten, dass Eltern von erheblichen Steuervorteilen profitieren können, sofern sie diese auch nutzen. Viele Familien lassen sich diese Erleichterungen allerdings entgehen, da sie ihre Möglichkeiten bei der Steuer nicht kennen oder keine Steuererklärung abgeben. Wer von den jeweiligen Steuervorteilen profitieren möchte, sollte sich unbedingt so frühzeitig wie möglich informieren, welche Beträge abgesetzt werden können und welche Entlastungen ihm zustehen. So lässt sich jedes Jahr bares Geld sparen. Die Kindererziehung ist damit zwar immer noch nicht kostenlos, doch in jedem Fall deutlich weniger kostenintensiv, auch wenn vor allem verheiratete Paare am stärksten von den meisten Regelungen profitieren.