Übungsleiter & Ehrenamt: Wie Du nebenbei Steuern sparst!
Die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung.
Millionen Menschen betätigen sich in Deutschland ehrenamtlich. Sie verteilen Essen an Hilfebedürftige, pflegen Menschen, leisten tatkräftige Unterstützung für wohltätige Organisationen oder geben Know-How an jüngere Generationen weiter. Die Bandbreite, wie man sich ehrenamtlich betätigen kann, ist grenzenlos.
Wer ein Ehrenamt ausübt, kann einen gewissen Betrag als Aufwandsentschädigung steuerfrei dazuverdienen. Doch was gibt es eigentlich dabei zu beachten?
Von der Übungsleiterpauschale profitieren
Wenn Du Dich nebenberuflich als Übungsleiter sozial engagierst, kannst Du von einer steuerlichen Vergünstigung für Einnahmen aus dieser Tätigkeit profitieren. Die Übungsleiterpauschale stellt nämlich einen festgelegten Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei. Bis Ende 2020 betrug die Pauschale 2.400 Euro pro Jahr, ab 2021 steigt sie auf 3.000 Euro. Allerdings gibt es ein paar Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um davon Gebrauch machen zu können.
Grundbedingung ist, dass der Übungsleiter eine der folgenden Tätigkeiten ehrenamtlich ausübt:
- Trainer in einem Sportverein
- künstlerischer Leiter bestimmter Tätigkeiten (z. B. Chorleiter)
- Ausbildungsleiter
- Ausbilder
- Erzieher
- Betreuer
- Pflege von hilfebedürftigen Personen
Was es bei der Übungsleiterpauschale zu beachten gibt
Ein Ehrenamt, in diesem Fall das des Übungsleiters, sollte sich vom eigentlichen Hauptberuf grundlegend unterscheiden. Die Übungsleiterpauschale kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn keinem Hauptberuf nachgegangen wird. So können also auch Rentner, Studierende und Co. von der Pauschale profitieren.
Die Übungsleiterpauschale ist nicht nur steuerfrei, sondern auch sozialabgabenfrei. Wer über den Betrag hinaus verdient, muss die Summe versteuern, die über den Grenzwert hinausgeht.
Wenn der oben genannte Betrag der Pauschale überschritten wird, muss das Einkommen jenseits der Pauschale versteuert werden. Falls eine Person mehrere Übungsleiter-Tätigkeiten ausübt, werden die Einkommen addiert. Die Pauschale erhöht sich dadurch nicht.
Ein Übungsleiter kann zum Beispiel bei zwei Vereinen eine Pauschale erhalten. Es wäre denkbar, dass ein Trainer beispielsweise bei Verein A 1.400 Euro und bei Verein B 1.600 Euro pro Kalenderjahr erhält.
Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale
Um die Übungsleiterpauschale geltend machen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden.
So muss die Tätigkeit
- eine ausbildende, erzieherische, betreuende, künstlerische oder pflegerische Tätigkeit sein
- gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
- ehrenamtlich für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein
- nebenberuflich erfolgen
Was sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke?
Einrichtungen mit gemeinnützigem Zweck zielen darauf ab, die Allgemeinheit materiell, geistig oder sittlich zu fördern.
Zu den gemeinnützigen Zwecken zählen u.a.
- Jugendhilfen
- Altenhilfen
- Arbeiten im Denkmalschutz/-pflege
- Tätigkeiten für den Tierschutz
- Tätigkeiten zum Zwecke der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
Zu mildtätigen Zwecken zählen
- Arbeiten, die Personen dabei helfen, seelische, geistige, körperliche oder wirtschaftliche Misslagen zu bewältigen
Zu den kirchlichen Zwecken zählen
- Religionsunterricht
- Predigtdienst
- Bewältigung von kirchlichen Verwaltungsaufgaben
Ehrenamtspauschale
Manche Tätigkeiten erfüllen nicht die Kriterien für die Übungsleiterpauschale, weil die pädagogische oder pflegerische Aufgabe fehlt. Zum Beispiel üben Kassenwarte, Hauswarte oder andere Vereinsvorstände in Sportvereinen und Religionsgemeinschaften zwar ein Ehrenamt aus, erfüllen aber keine pädagogische oder pflegerische Aufgabe. Für solche Ehrenämter bei einer gemeinnützigen oder karitativen Organisation existiert die sogenannte Ehrenamtspauschale. Bis einschließlich 2020 beträgt sie 720 Euro pro Jahr. 2021 wird die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro angehoben. Die Tätigkeit muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und nebenberuflich ausgeübt werden.
Falls eine Person sowohl eine Übungsleiter-Tätigkeit ausübt als auch eine andere ehrenamtliche Tätigkeit, können die Pauschale für die Übungsleitertätigkeit und die Pauschale für das andere Ehrenamt zeitgleich beansprucht werden.