Wer am Arbeitsort eine Zweitwohnung hat, kann seine Mietkosten von der Steuer absetzen. Auch Umzugskosten, Fahrten zum Erstwohnsitz und notwendige Möbel können bei der Steuer geltend gemacht werden.
Manche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben eine Zweitwohnung, weil die Entfernung zwischen Heimatort und Arbeit für das tägliche Pendeln zu groß ist. Die gute Nachricht: Viele Kosten, die für die zusätzliche Wohnung entstehen, können als Werbungskosten in der Steuererklärung abgesetzt werden. Damit lässt sich viel Geld vom Finanzamt zurückholen.
Der Erstwohnsitz muss der Lebensmittelpunkt sein. Oft ist dies der Ort, an dem auch die Familie und viele Freunde leben.
Die Miete und die Nebenkosten für die Zweitwohnung können mit bis zu 1.000 Euro pro Monat steuerlich geltend gemacht werden. Das ist aber nicht alles: Auch die Fahrten zum Heimatort und Ausgaben für notwendige Möbel für die doppelte Haushaltsführung können abgesetzt werden.
Eine doppelte Haushaltsführung ist an bestimmte Kriterien geknüpft. Damit das Finanzamt das Absetzen von Ausgaben im Rahmen der doppelten Haushaltsführung erlaubt, müssen die folgenden Punkte erfüllt sein:
Wichtiger Hinweis: Die Unterkunft am Zweitwohnsitz muss keine ganze Wohnung sein - auch ein WG-Zimmer genügt.
Die Miete, Strom, Heizung und Wasser können bis höchstens 1.000 Euro pro Monat von der Steuer abgesetzt werden.
Viele Kommunen verlangen für eine Zweitwohnung vom Mieter eine Zweitwohnungsteuer. Diese kann in der Steuererklärung abgesetzt werden.
Der monatliche Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,50 Euro muss von jedem Bürger nur ein Mal bezahlt werden. Für eine Zweitwohnung ist hier eine Befreiung möglich. Bis Juli 2018 musste aber auch für eine Zweitwohnung der Rundfunkbeitrag gezahlt werden. Diese Kosten konnten steuerlich abgesetzt werden.
Wer einen zweiten Wohnsitz am Arbeitsort unterhält, kann zahlreiche Aufwendungen für den doppelten Haushalt als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Die hier aufgelisteten Werbungskosten werden zu dem auf 1.000 Euro pro Monat begrenzten Höchstbetrag für die Absetzbarkeit von Unterkunftskosten hinzugerechnet.
Die wöchentlichen Heimfahrten an den Erstwohnsitz können steuerlich geltend gemacht werden. Hier akzeptiert das Finanzamt die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer. Außerdem kann jeweils zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung eine Fahrt abgerechnet werden. Bei diesen beiden Fahrten kann entweder die tatsächliche Höhe der Kosten oder die Entfernungspauschale angegeben werden.
Hinweis: Wer nicht jedes Wochenende in den Heimatort pendelt, kann Telefonkosten für Gespräche mit Familie und Freunden anteilig von der Steuer absetzen. Den Anteil der Kosten für Telefonate mit Familie und Freunden auszurechnen, kostet allerdings etwas Zeit. Einfacher ist es, in der Steuererklärung pauschal 20 Euro pro Monat für Telefon und Internet abzusetzen.
Die Kosten für den Umzug vom Heimatort an den Zweitwohnsitz können abgesetzt werden. Entweder werden die tatsächlichen Kosten angegeben und mit Belegen nachgewiesen - oder die Umzugskostenpauschale wird genutzt. Die Umzugskostenpauschale liegt 2020 für Singles bei 820 Euro. Für Familien ist die Pauschale noch höher.
Nach dem Einzug in die Zweitwohnung können drei Monate lang Pauschbeträge für Verpflegungskosten abgesetzt werden. Pro ganzem Tag Abwesenheit gibt es seit 2020 eine Pauschale von 28 Euro. Bis Dezember 2019 betrug die Pauschale noch 24 Euro pro Tag.
Möbel für die neue Zweitwohnung können viel Geld kosten. Die Ausgaben für die sogenannte Grundausstattung können aber steuerlich verrechnet werden, solange die Kosten einen angemessenen Preis nicht überschreiten. Schwierig wäre es zum Beispiel, einen Fernseher oder sehr teure Luxusmöbel abzusetzen. Die Luxusmöbel würden den angemessenen Preis für Möbel überschreiten und würden deshalb vom Finanzamt nicht anerkannt werden. Ein Fernseher hingegen gehört nicht zu der sogenannten Grundausstattung, die zum Bewohnen einer Wohnung notwendig ist.
Zur Grundausstattung zählen vor allem:
Es hängt vom Preis des einzelnen Einrichtungsgegenstands ab, ob die Kosten sofort in voller Höhe abgesetzt werden können oder über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden müssen. Bis zu einem Brutto-Preis von 952 Euro können die Möbel sofort mit vollem Preis abgesetzt werden. Liegen die Kosten darüber, müssen sie über einen längeren Zeitraum schrittweise abgeschrieben werden.
Bis Dezember 2017 durften nur Gegenstände sofort in voller Höhe abgesetzt werden, die weniger als 487,90 Euro brutto kosteten.