Warum Studenten eine Steuererklärung abgeben sollten
So holst du dir deine Studienkosten spielend einfach zurück.
Dass das Leben für Studenten aus finanzieller Sicht nicht unbedingt ein Leckerbissen ist, können die meisten nur bestätigen. Ein voller Stundenplan, hohe Semesterbeiträge, teure Arbeitsmaterialien und zu guter Letzt eine Miete, die sich gewaschen hat.
Dabei gibt es neben BAföG und einem Studentenjob noch eine weitere Möglichkeit, sich einen kleinen Geldsegen zu verschaffen, ohne dafür jedes Mal die Eltern oder Großeltern anbetteln zu müssen. Das Zauberwort lautet in diesem Zusammenhang: Steuererklärung.
Als Student eine Steuererklärung abgeben
Noch immer hält sich das Gerücht hartnäckig, dass nur diejenigen von einer Steuererstattung profitieren, die auch Steuern zahlen. Doch das ist ein Irrtum. Natürlich können Studenten eine Steuererstattung erwarten, wenn sie auch Steuern gezahlt haben. Aber auch ein Verlustvortrag kommt für viele infrage.
Verlustvortrag: Handelt es sich um ein Erststudium oder Zweitstudium?
Studenten, die ein Zweitstudium (Master oder Bachelor mit vorangegangener Berufsausbildung) absolvieren, können die ausbildungs- und berufsbedingten Ausgaben als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Bei Studenten im Erststudium erkennt das Finanzamt aktuell die Studienkosten lediglich als Sonderausgaben an.
In beiden Fällen lohnt sich die Abgabe eines sogenannten Verlustvortrags. Dieser kann eingereicht werden, wenn ein Student weniger Einnahmen als Ausgaben verzeichnet, weil dadurch ein steuerlicher Verlust entsteht. Dieser Verlust wird vom Finanzamt automatisch vermerkt. Der Verlustvortrag wird angewandt, sobald das erste Mal Steuern gezahlt werden.
Kein Verlustvortrag liegt vor, wenn ein Student mehr Einnahmen als Ausgaben verzeichnet und auf die Einkünfte Steuern gezahlt werden. Ist das der Fall, können die in der Steuererklärung angegebenen Studienkosten in voller Höhe steuerlich verrechnet werden und ein Verlustvortrag ist nicht notwendig. Es erfolgt eine sofortige Steuererstattung.
Ungleichbehandlung von Erststudenten und Zweitstudenten
Der Bundesfinanzhof hat bereits 2015 entschieden, dass die steuerliche Ungleichbehandlung von Erststudenten und Zweitstudenten verfassungswidrig ist. Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht als letzte Instanz urteilen, ob zukünftig auch Menschen in Erstausbildung Verlustvorträge machen können. Die Chancen stehen sehr gut, da bereits die beiden Vorinstanzen zugunsten von Erststudenten entschieden haben. Bis ein endgültiges Urteil gefällt ist, erkennen Finanzämter bei Bachelor-Studenten zwar nicht sofort Verlustvorträge an, kennzeichnen die Steuerbescheide aber als vorläufig. Sobald das BVerfG sein Urteil im Sinne der Erststudenten gefällt hat, werden die Steuerbescheide entsprechend geändert und die Verlustvorträge von Bachelor-Studenten akzeptiert.
Beispielrechnung für einen Verlustvortrag
Du hast von 2015 bis 2017 studiert, in dieser Zeit kein nennenswertes Einkommen erzielt und für jedes Jahr eine Steuererklärung abgegeben, in der du deine Studienkosten als Verluste vorgetragen hast. Das Finanzamt hat die jährlich vorgetragenen Verluste vermerkt und kommt in der Summe zum Ergebnis, dass du in den drei Jahren insgesamt 15.000 Euro Studienkosten angehäuft hast.
In 2018 hast du einen Job begonnen, der dir im Jahr 45.000 Euro Gehalt einbringt. Dieses Einkommen gibst du in deiner Steuererklärung an und musst darauf Steuern zahlen. Aufgrund deiner Verlustvorträge während der Studienzeit reduziert sich dein zu versteuerndes Einkommen jetzt aber deutlich. Du musst lediglich in der Höhe Steuern zahlen, wie wenn du nur 30.000 Euro verdient hättest. Da bei Arbeitnehmern die Lohnsteuer meist direkt einbehalten wird, bekommst du nun die zu viel bezahlten Steuern vom Finanzamt erstattet.
Absetzbare Kosten für Studenten im Überblick
- Hausarbeiten, Abschlussarbeiten und Co.
- Studienkredit
- Fahrtkosten zur Uni
- Fachliteratur
- Studiengebühren
- Arbeitsmittel
- Unterkunftskosten (Zweitwohnung)
- Studienfahrten
- Exkursionen
- Praktika
- Umzüge
- Bewerbungskosten
- Telefon- und Internetkosten
- Kontoführungsgebühren
- Berufskleidung
- Verpflegungskosten (Praktikum)
- etc.