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Finanzamt: Anzeigepflicht bei Erbe & Schenkung

Erbe oder Schenkung erhalten? Meldung beim Finanzamt ist verpflichtend → Wir helfen mit der korrekten Anzeige!

Ein entfernter Großonkel stirbt und hinterlässt ein kleines Vermögen. Oder Deine Eltern schenken Dir ihre Eigentumswohnung - wer durch ein Erbe oder eine Schenkung zu Wohlstand gelangt, darf nicht vergessen, es dem Finanzamt zu melden, denn es können darauf Steuern anfallen.

Welche Anzeigepflichten es gegenüber dem Finanzamt gibt, erfährst Du in diesem Artikel.

Anzeigepflicht: Unverhofft kommt oft

Nicht jeder hat vermögende Verwandte oder reiche Freunde. Doch das Leben schreibt die verrücktesten Geschichten. Wer unerwartet viel erbt, muss dem Finanzamt die Erbschaft melden. Es spielt keine Rolle, ob die Erbschaft (dann Schenkung) bereits zu Lebzeiten überreicht wurde. Erben sind nach deutschem Recht verpflichtet, sobald sie vom Erbfall Kenntnis erlangen, sich spätestens nach drei Monaten beim Finanzamt zu melden. Das gleiche gilt für Schenkungen, sowohl der Beschenkte als auch der Schenker müssen sich melden. Denn es besteht die Möglichkeit, dass Steuern auf den neuen Besitz fällig werden. Erbschaften und Schenkungen sind im selben Gesetz geregelt (Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz, ErbStG). Für Erbschaften und Schenkungen fallen Steuern in gleicher Höhe an.

Bei der Meldung der Erbschaft oder Schenkung an das Finanzamt musst Du folgende Daten übermitteln:

  • Name, Beruf, Steuer-ID und Adresse des Erblassers und des Erben bzw. des Schenkenden und des Beschenkten
  • Zeitpunkt der Schenkung bzw. Todestag und Sterbeort
  • Gegenstand und Wert des Erbes bzw. der Schenkung
  • Rechtsgrund des Erwerbs (z. B. Vermächtnis, Schenkung)
  • das Verhältnis der Parteien (z.B. Verwandtschaftsgrad) zueinander
  • Informationen über eventuell bereits früher erhaltene Zuwendungen nach Art, Wert und Zeitpunkt der jeweiligen Zuwendungen

Gut zu wissen: Eine Anzeige ist nicht notwendig, wenn Du ein gerichtlich oder notariell eröffnetes Testament vorliegen hast und kein Betriebsvermögen, Auslandsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Grundbesitz übergeht. Auch bei einer Schenkung musst Du bei Einbindung eines Gerichts oder eines Notars nicht das Finanzamt selbst informieren.

Welche Einkünfte muss ich dem Finanzamt mitteilen?

Missachtung der Anzeigenpflicht bei Erbschaft oder Schenkung

Wird die Anzeigenpflicht missachtet, erfährt das Finanzamt trotzdem vom Erbe. Standesämter sind nämlich dazu verpflichtet, Todesfälle mitzuteilen. Außerdem melden Notare oder Gerichte zusätzlich relevante Beurkundungen, die eventuell von Bedeutung sein können. Zu guter Letzt wird der Fiskus auch von Banken und Co. nicht nur über das Ableben einer Person informiert, sondern genauso über die bei der Bank gehaltenen Geld- und Wertpapierbestände bzw. eventuell gemietete Schließfächer.

Finanzamt darf nachfragen

Wenn das Finanzamt den Verdacht auf Steuerhinterziehung hegt, darf es nähere Informationen verlangen. Dabei ist ein Anfangsverdacht des Finanzamtes ausreichend. Wenn es z.B. Unterschiede zwischen dem tatsächlichen Vermögen und den Angaben in der Einkommensteuererklärung gibt, kann es sehr schnell zu Nachfragen des Finanzamtes kommen. So droht Dir eine Strafe, wenn Du Vermögen verschwiegen hast und das Finanzamt Steuern nicht oder erst verspätet festlegen kann.

Wichtig zu wissen: Erben haften für hinterzogene Steuern des Erblassers. Wer den Verdacht auf Steuerhinterziehung durch den Erblasser hat, sollte dies unverzüglich dem Finanzamt melden.

Was benötige ich, um von meinem Erbrecht Gebrauch zu machen?

Während eine Schenkung einfach durch die Übergabe oder Überschreibung des Vermögens rechtskräftig wird und angezeigt werden muss, ist dieser Vorgang bei einer Erbschaft ein wenig komplizierter. Das liegt daran, dass der Erblasser nicht mehr selbst handeln kann, sondern ein von ihm verfasstes Testament, ein Erbvertrag oder die gesetzliche Erbfolge festgestellt und dokumentiert werden muss als Nachweis einer rechtmäßigen Erbschaft. Dafür sieht das Erbrecht vor, dass entweder eine beglaubigte Kopie eines notariellen Testaments oder vom Gericht eröffnetes handschriftliches Testament als Erbschaftsnachweis benötigt wird. Ohne Testament oder Erbvertrag oder wenn eine Immobilie umgeschrieben werden muss, wird ein Erbschein benötigt. Dieser Erbschein gilt als Nachweis, dass man der berechtigte Erbe ist.

Aber Achtung: Die Beantragung des Erbes führt zur automatischen Annahme eines Erbes

Erbschafts- bzw. Schenkungssteuererklärung

Je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe der Schenkung /des Erbes sieht der Gesetzgeber großzügige Freibeträge vor. Erst oberhalb dieser Beträge muss Erbschaft- oder Schenkungssteuer entrichtet werden. Die Anzeigenpflicht hilft dem Finanzamt, dass alle Steuerbürger die zur Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Informationen liefern. Es ist nämlich die Pflicht des Finanzamtes die Anzeigen auszuwerten und die Erben bzw. Beschenkten zur Abgabe einer Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuererklärung aufzufordern. Die Aufforderung erfolgt nach einer ersten Prüfung des Steuerfalls im Anschluss an die Anzeige. Überlasse also dem Finanzbeamten die Entscheidung, ob das geerbte oder geschenkte Vermögen die Freibeträge überschreitet oder nicht.

Erben und schenken: Welche Steuer wird erhoben?

Bei der Erbschaftsteuer handelt es sich um eine Erbanfallsteuer. Das ist eine Steuer, die erhoben wird, sofern jemand auf ein Erbe Steuern zahlen muss, weil es gewisse Freibeträge übersteigt. Die Steuer wird fällig, sobald der Erbe den Nachlass erhält. Analoges gilt für die Schenkungssteuer.

Ob Steuern auf das Erbe oder die Schenkung anfallen, überprüft das Finanzamt. In der Regel wird keine Zahlung verhängt, da die Freibeträge für Verwandte sehr hoch sind.

Zusammengefasst:

  • Schenkungen und Erbschaften werden im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz geregelt und werden grundsätzlich gleich behandelt.
  • Ob und wieviel Schenkungs- oder Erbschaftssteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad sowie von der Höhe der Schenkung bzw. Erbschaft ab.
  • Es gibt Freibeträge für den Schenkungs- und Erbfall. Diese können alle zehn Jahre erneut steuerfrei in Anspruch genommen werden.
  • Wird eine Schenkung gemacht, sind Schenker und Beschenkter verpflichtet, dies dem zuständigen Fiskus (das ist das Finanzamt des Schenkenden) innerhalb von 3 Monaten anzeigen. Beim Erbe kann natürlich nur noch der Erbe die Meldung machen.

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