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Erben oder nicht erben? Das ist hier die Frage.

Glück im Unglück? Das kommt ganz auf die Situation an.

Sich mit dem Thema Erbschaft auseinanderzusetzen, ist für viele keine schöne Angelegenheit. Das bedeutet nämlich in der Regel, dass jemand aus der Familie verstorben ist. Und genau in solch einem Moment möchte man sich wohl nicht mit Bürokratie befassen.

Deswegen kümmern sich die meisten Menschen noch zu Lebzeiten um ihren Nachlass. In einem Testament wird nicht selten festgehalten, wer was bekommt und was mit dem Erbe geschehen soll. Auf diese Art und Weise werden die Nerven im Notfall nicht noch zusätzlich strapaziert.

Einfach so erben, ohne dass sich der Staat daran beteiligen möchte, ist nicht immer möglich. Ab einer bestimmten Grenze hält nämlich auch der Fiskus seine Hand auf, um abzukassieren. Daher sollte man sich nicht nur rechtzeitig mit dem Thema beschäftigen, um den Ablauf nach einem Ableben geregelt zu haben, sondern auch, um Gewissheit zu haben, wie das Erbe unter Umständen versteuert werden muss.

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Was ist eine Erbschaftsteuer?

Bei der Erbschaftsteuer handelt es sich um eine Erbanfallsteuer. Hört sich erstmal recht kompliziert an, ist aber im Prinzip nichts Anderes als eine Steuer, die erhoben wird, sofern jemand etwas vererbt (Eigentum kann auch zu Lebzeiten vererbt werden). Die Steuer wird fällig, sobald der Erbe den Nachlass erhält.

Wie berechnet sich die Erbschaftsteuer?

Um die Höhe der zu entrichtenden Steuer ermitteln zu können, wird auf ein System von Steuerklassen zurückgegriffen, welches nichts mit den üblichen Steuerklassen gemeinsam hat.

Diese Steuerklassen gelten in Bezug auf die Erbschaftsteuer:

  • Steuerklasse I: Verwandte und Ehepartner
  • Steuerklasse II: entfernte Verwandte sowie Ex-Ehepartner
  • Steuerklasse III: sonstige Erben

Hinweis: Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher fallen die Freibeträge aus.

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Wer muss die Steuer zahlen?

Grundsätzlich ist von der Erbschaftsteuer niemand ausgeschlossen. Jeder, der der Einkommensteuerpflicht unterliegt, ist rechtlich dazu verpflichtet. Zur Kasse wird man jedoch erst gebeten, wenn das Erbe höher ist als der Erbschaftsteuer-Freibetrag. Der Freibetrag orientiert sich am Grad des Verwandtschaftsverhältnisses und reicht von 20.000€ bis 500.000€.

Aber was wäre ein Gesetz, wenn es keine Ausnahmen gibt? Seit 2009 können nämlich Eheleute eine selbst genutzte Wohnimmobilie ihrem Ehepartner steuerfrei überlassen.

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Werden Gegenstände auch versteuert?

Die Frage ist nicht ganz so einfach zu beantworten. Es gibt bestimmte Erb-Gegenstände, die nicht versteuert werden müssen. Diese haben auch keinen Einfluss auf den persönlichen Freibetrag.

Dazu zählen beispielsweise

  • Grundbesitz, Kunst, wissenschaftliche Arbeiten
  • Grundbesitz, wenn dieser dem Allgemeinwohl dient
  • Erbe, das an politische Parteien geht
  • Hausrat bis zu einem Wert von 41.000€ (Erbe muss Steuerklasse I sein)
  • Werke kulturellen Schaffens
  • Erbe, das für kirchliche, wohltätige oder gemeinnützige Zwecke gedacht ist
  • selbstgenutzter Wohnraum (Erbe muss Steuerklasse I sein)

Steuersätze

Höhe des Erbes nach Abzug des Freibetrags Steuerklasse 1 Steuerklasse 2 Steuerklasse 3
Bis zu 75.000€ 7% 15% 30%
Bis zu 300.000€ 11% 20% 30%
Bis zu 600.000€ 15% 25% 30%
Bis zu 6.000.000€ 19% 30% 30%
Bis zu 13.000.000€ 23% 35% 50%
Bis zu 26.000.000€ 27% 40% 50%
Über 26.000.000€ 30% 43% 50%