Gibt es eine Auskunftspflicht für Finanzämter?
Muss der Finanzbeamte meine Fragen beantworten?
Mal eben schnell die Auskunft anrufen. Was vor einigen Jahren noch gang und gäbe war, wirkt heute ziemlich veraltet. Wer die Nummer seines alten Schulkameraden nicht mehr wusste, rief bei einer bestimmten Nummer an und war nur wenige Minuten später schlauer.
Es wäre doch ein Traum, wenn das auch mit Steuerfragen so wäre. Leider ist das deutsche Steuerrecht nach wie vor mehr als unverständlich und Laien stehen schnell auf dem Schlauch, wenn es an besondere Fachtermini geht.
Wenn man seine Steuererklärung nicht gerade mit unserem kinderleicht zu bedienenden Tool erstellt, bleibt letztlich nur ein Anruf beim Finanzamt. Stellt sich natürlich die Frage, ob mir dieses überhaupt Auskunft erteilen muss bzw. darf.
Der Finanzbeamte hilft weiter
Grundsätzlich steht das Finanzamt immer bei Fragen zur Verfügung. Unterschieden wird bei Auskünften zwischen verbindlichen und unverbindlichen. Beiden Varianten ist gemeinsam, dass Anfragen immer an die örtliche Finanzbehörde gerichtet werden.
Das heißt, dass man nicht bei jedem x-beliebigen Finanzamt anrufen kann. In der Regel ist immer das Finanzamt für einen zuständig, das sich in dem Kreis befindet, wo auch der eigene Wohnort ansässig ist.
Hinweis: Die Zeiträume, in denen Finanzämter telefonisch erreichbar sind, sind rar. So kommt es nicht selten vor, dass sich die Erreichbarkeiten auf zwei Stunden pro Tag beschränken.
Unverbindliche Auskunft
Wer nicht mehr weiter weiß, kann also bei seinem zuständigen Finanzamt anrufen. Zwar sind Beamte nicht dazu verpflichtet, Auskunft zu erteilen, eine unverbindliche Information erhält man in den meisten Fällen trotzdem. Die unverbindliche Auskunft an sich ist kostenlos.
Allerdings gibt es dann auch keine Garantie, dass die Auskunft auch richtig ist. Das bedeutet, dass sich das Finanzamt im Zweifel nicht daran halten muss. Es spielt im Übrigen auch keine Rolle, ob die Auskunft schriftlich oder mündlich übermittelt wurde.
Wichtig: Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte beim Finanzamt nach einer verbindlichen Auskunft fragen, die jedoch beantragt werden muss.
Verbindliche Auskunft
Für kleinere Angelegenheiten reichen unverbindliche Auskünfte in der Regel aus. Bei komplizierten Steuerangelegenheiten, die rechtlich gesehen wasserdicht sein müssen, ist es ratsam, eine verbindliche Auskunft einzuholen.
Wird diese beantragt, hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft. Das regelt der Paragraf 89 Abs. 2 AO. Kostenlos bleibt die Anfrage unter Umständen leider nicht. Die Auskunft unterliegt einer festgesetzten Gebühr, die sich am Gegenstandswert orientiert.
Liegt der Gegenstandswert unter 10.000 Euro oder benötigt das Finanzamt weniger als zwei Stunden für die Bearbeitung, fallen keine Gebühren an.
Hinweis: In der Regel muss sich die Finanzbehörde an die übermittelte Information halten.
Wichtig ist dabei jedoch, dass die Auskunft
- schriftlich erteilt wurde
- ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet wurde
- von einem Beamten unterschrieben ist, der zur Vertretung des Finanzamtes und zur Unterschrift berechtigt ist
Auch wenn der Bundesfinanzhof zu einem späteren Zeitpunkt seine Rechtsprechung bezüglich des Sachverhalts ändert, bleibt die Auskunft verbindlich.
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