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Auslandstätigkeit: Wo zahle ich meine Steuern?

Eine Auslandtätigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer im Ausland tätig wird.

Es gibt Jobs, bei denen man den lieben langen Tag nur vor dem Monitor hockt und stupide irgendwelche Zahlen in Excel-Tabellen einträgt. Das mag für manch einen pure Erfüllung sein, für andere wiederum ist das der absolute Horror.

Es gibt aber auch Berufe, bei denen man ständig unterwegs ist. Nicht nur München, Köln und Hamburg stehen auf dem Programm, sondern auch Aufenthalte im Ausland. Nicht selten kommt es vor, dass Arbeitnehmer im Auftrag der Firma heimische Gefilde verlassen.

Doch wie sieht es eigentlich bei längeren Aufenthalten im Ausland aus? Wo muss ich meine Einkünfte versteuern und gibt es darüber hinaus Dinge, die beachtet werden sollten? Wir werfen einen Blick auf dieses Thema und beantworten die wichtigsten Fragen.

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Wann liegt eine Auslandstätigkeit vor?

Eine Auslandstätigkeit liegt vor, wenn ein unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer im Auftrag seines Arbeitgebers im Ausland beschäftigt wird. In solchen Fällen unterliegt der im Ausland erzielte Arbeitslohn der deutschen Besteuerung, sofern keine bestimmte Befreiungsvorschrift vorliegt. Wie genau Einkünfte in solchen Fällen besteuert werden, regelt ein Doppelbesteuerungsabkommen oder ein Auslandstätigkeitserlass.

Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt, dass dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zukommt. Das ist dann der Fall, wenn der Auslandsaufenthalt des Arbeitnehmers nicht länger als 183 Tage im Jahr andauert.

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Welche Ausnahmen gibt es?

Wird der Arbeitslohn von der Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat getragen oder ist der Arbeitgeber selbst ansässig im Ausland, müssen die Einkünfte auch im Ausland versteuert werden. Wird der Arbeitslohn nicht hierzulande besteuert, führt das in der Regel zu einer Erhöhung der Steuerlast. Das liegt am Progressionsvorbehalt.

Aufgrund des Progressionsvorbehalts fallen höhere Steuern an, da die Gesamteinnahmen in den nächsten Stufentarif fallen. Mit der Berechnungsgrundlage ermittelt das zuständige Finanzamt den persönlichen Steuersatz.

Hinweis: Ein Merkblatt zur Steuerpflicht ausländischen Arbeitslohns gibt es hier.

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EINKOMMENSARTEN VON AUSLÄNDISCHEN EINKÜNFTEN

Jeder kann ausländische Einnahmen aus verschiedenen Einkommensarten erwirtschaften. Wie diese versteuert werden, regelt der § 34d EStG des deutschen Steuerrechts. Etwaige Abzüge legt demzufolge das Einkommensteuergesetz fest.

Nach § 2 Abs. 1 EStG unterliegen der Einkommensteuer:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte

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WIE WERDEN AUSLÄNDISCHE EINKÜNFTE VERSTEUERT?

Wer in Deutschland seinen Wohnsitz gemeldet hat oder hierzulande seinen gewöhnlichen Aufenthalt verbringt, ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Das hat zur Folge, dass sämtliche Einnahmen, egal ob aus dem In- oder Ausland, in Deutschland versteuert werden müssen. Hinzu kommen Steuern, die der jeweilige Staat aus dem Ausland erhebt. Das ist nichts Ungewöhnliches und wird als Quellenprinzip bezeichnet.

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, gibt es zwischen den meisten Ländern ein Abkommen, das das verhindern soll. Eine Doppelbesteuerung wird mit zwei Methoden vermieden.

Freistellungsmethode (wird in der Regel angewandt)

  • die im Ausland erwirtschafteten Einnahmen sind in Deutschland steuerfrei, unterliegen dafür aber dem Progressionsvorbehalt

Anrechnungsmethode

  • ausländische Einnahmen werden in Deutschland erfasst und die im Ausland gezahlte Steuer wird auf die Steuerschuld angerechnet

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