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Was ist eigentlich Liebhaberei?

Keine Gewinnerzielungsabsicht = Liebhaberei?

Was hat Liebe mit Finanzen gemeinsam? Auf den ersten Blick gar nicht mal so viel, auf den zweiten dann aber schon umso mehr. Mit Geld können wir uns Dinge kaufen, die uns glücklich machen, die wir wiederum lieben lernen. Oder wer möchte schon freiwillig sein Smartphone gegen ein altes Nokia 3310 eintauschen?

Hört man den Begriff “Liebhaberei” das erste Mal, denkt man vielleicht eher an Zwischenmenschliches, als Letztes aber wohl an die eigene Steuererklärung. Dabei kennen die Sachbearbeiter in den Finanzämtern das Wort nur zu gut. Schließlich handelt es sich dabei meistens um einen nicht ganz so einfach zu definierenden Sachverhalt.

Für Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne gibt es mehrere Indizien. Im Vordergrund steht dabei - plump ausgedrückt - der “Spaß” oder besser gesagt eine Tätigkeit, die aus idealistischen Beweggründen betrieben wird. Doch was genau ist Liebhaberei jetzt und was gibt es diesbezüglich zu beachten?

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Liebhaberei und Steuern

Um Liebhaberei handelt es sich, wenn Steuerpflichtige einer Tätigkeit nachkommen, ohne dabei eine Gewinnabsicht zu verfolgen. Das bedeutet, dass die Tätigkeit nicht zwangsläufig eine Gewinnabsicht als Ziel hat. Vielmehr können auch andere Ursachen, wie zum Beispiel persönliche Neigungen, zugrunde liegen.

Bei der Liebhaberei liegt also keine auf Erzielung von positiven Einkünften ausgerichtete Tätigkeit vor. Verluste sind demzufolge auch nicht steuer- und mit anderen positiven Einnahmen verrechenbar.

Hinweis: Bei einer vorübergehenden Erzielung von Verlusten liegt noch keine Liebhaberei vor, falls die Tätigkeit auf Dauer zu positiven Einkünften führen kann.

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Gewinnabsicht ist nicht gegeben

Wer über einen längeren Zeitraum Verluste erzielt und nichts gegen die Situation unternimmt, bei dem kann von einer mangelnden Gewinnabzielungsabsicht ausgegangen werden. Ebenfalls handelt es sich um Liebhaberei, wenn zwar Einnahmen verbucht werden, die Selbstkosten aber weit über den Betrag hinaus gehen.

Liebhaberei kann bei folgenden Tätigkeiten vorliegen:

  • gewerbliche
  • freiberufliche oder selbstständige
  • land- und forstwirtschaftliche
  • bei Vermietungs- und Verpachtungstätigkeiten

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Wie geht das Finanzamt mit Liebhaberei um?

Liegt Liebhaberei vor, dann wird die Tätigkeit der privaten Lebensführung zugeordnet. Das hat zur Folge, dass eventuelle Verluste nicht steuerlich geltend gemacht werden können.

Weitere Indizien, die für Liebhaberei sprechen:

  • es handelt sich um ein Hobby
  • Lebensunterhalt oder Verluste werden finanziell ausgeglichen
  • trotz Verluste bleibt Aufrechterhaltung der Tätigkeit bestehen

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