Fahrtkosten: Bahncard von der Steuer absetzen
Bahncard von der Steuer absetzen
Für Käufer einer BahnCard der Deutschen Bahn gibt es gute Nachrichten: Oft lässt sich ein Teil der Kosten für eine BahnCard bei der Steuererklärung absetzen. Damit kannst Du als Bahn-Fahrer Geld sparen und zum Beispiel eine noch größere Steuer-Rückerstattung vom Finanzamt erhalten.
Wer privat eine BahnCard kauft und diese auch für berufliche Reisen oder die Fahrt zu Bewerbungsgesprächen nutzt, kann die Kosten dafür als Werbungskosten geltend machen. Wichtig ist, für die Steuererklärung die Fahrten für berufliche Auswärtstätigkeiten und Fahrten für Bewerbungsgespräche aufzulisten. Dann lässt sich der Anteil dieser Fahrten an allen Bahnfahrten berechnen.
Berufliche Auswärtstätigkeiten könnten zum Beispiel Verkaufsgespräche bei Firmenkunden, die Fahrt zu einer Fortbildung oder zu einer beruflichen Konferenz sein. Nicht darunter fallen die täglichen Fahrten als Arbeitnehmer zum Arbeitsplatz (der ersten Tätigkeitsstätte). Die täglichen Fahrten zum Arbeitsplatz können nur mit der Entfernungspauschale abgesetzt werden.
Vom Arbeitgeber überlassene BahnCard muss meistens nicht versteuert werden
Die BahnCard kann ein Arbeitnehmer selbstverständlich nur dann absetzen, falls er die BahnCard selbst bezahlt hat. Falls der Arbeitgeber die Kosten übernimmt, kann der Arbeitnehmer diese nicht absetzen.
Unter Umständen ist eine vom Arbeitgeber bezahlte BahnCard sogar steuerpflichtig. Hier kommt es darauf an, ob die BahnCard auch privat genutzt wird und ob ein großes Interesse des Arbeitgebers an der Finanzierung der BahnCard vorliegt. Falls die BahnCard gar nicht privat genutzt wird, ist der Fall einfach: Sie muss nicht vom Arbeitnehmer versteuert werden. Wird die BahnCard auch privat genutzt, sollte der Arbeitgeber prüfen, ob ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Überlassung der BahnCard existiert. Falls ein solches Interesse des Arbeitgebers besteht, muss die BahnCard ebenfalls besteuert werden. Falls die BahnCard aber eher eine Zuwendung an den Arbeitnehmer sein soll und der Arbeitgeber davon finanziell nicht profitiert, muss die BahnCard als steuerpflichtige Einnahme versteuert werden.