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Drittaufwand: Wenn andere die Rechnungen für einen begleichen

Was versteht das Steuerrecht unter Drittaufwand?

“Einem geschenktem Gaul schaut man nicht ins Maul.” Die meisten werden wissen, was damit gemeint ist. Sich einen Staubsauger besorgen, der mehrere hundert Euro kostet, kommt nicht in Frage. Ganz zu schweigen vom 5-Sterne-Luxushotel für 300 Euro pro Nacht - eine solide 3-Sterne-Unterkunft tut es doch auch.

Wenn aber die Oma oder die Mutti die Kosten freiwillig übernimmt, sieht die Lage doch gleich ganz anders aus. Getreu dem Motto: “Lieber haben als brauchen, als brauchen und nicht haben”. Wenn es etwas kostenlos gibt, halten die meisten die Hände auf und sagen brav: “Danke.”

Ähnlich verhält es sich, wenn Steuerpflichtige ihre Schuld nicht begleichen können und stattdessen Dritte für einen aufkommen. Übernehmen diese die Kosten für Aufwendungen, spricht der Fiskus vom sogenannten Drittaufwand. In diesem Beitrag klären wir, was es damit auf sich hat.

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Definition - Drittaufwand

Ob ein Drittaufwand vom Finanzamt berücksichtigt wird, ist nicht immer eindeutig geregelt. Nur dann, wenn es um Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bei Ehegatten geht, gibt es gesetzliche Regelungen. Andernfalls bieten nur Rechtsprechungen des Bundesfinanzhofs eine Orientierung.

Um einen Drittaufwand handelt es sich, wenn Dritte (meistens Verwandte oder enge Bekannte) Aufwendungen eines steuerpflichtigen Schuldners im Rahmen eines betrieblichen oder anderen beruflichen Interesses übernimmt.

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Drittaufwand: Anerkennung durch das Finanzamt

In der Regel wird ein Drittaufwand nicht anerkannt. Ausnahmen gibt es aber immer wieder. Das ist besonders dann der Fall, wenn mit dem Steuerpflichtigen eine verbundene Härte einhergeht. Gelegentlich wird ein Drittaufwand berücksichtigt, wenn es sich bei den Aufwendungen um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt. Sonderausgaben werden für gewöhnlich nicht anerkannt.

Auch sogenannte Abkürzungen des Vertragswegs werden vermehrt von den Finanzämtern berücksichtigt. Leistet ein Dritter Zahlungen oder hat gar die Verträge zugunsten des Steuerpflichtigen abgeschlossen, sind die Ausgaben abzugsfähig.

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Drittaufwand: Zahlungsweg wird abgekürzt

Nicht nur die Abkürzung des Vertragswegs, sondern auch die Abkürzung des Zahlungswegs wird relativ häufig von den Finanzämtern berücksichtigt. Dabei leistet der Ehegatte oder ein Angehöriger des Steuerpflichtigen aus eigener Tasche Zahlungen, die die Betriebsausgaben betreffen. Auch Werbungskosten können übernommen werden. Ziel ist es, beispielsweise einen einfacheren Zahlungsvorgang zu gewährleisten oder finanzielle Engpässe zu überbrücken.

Beispiel:

  • Ehemann ist Eigentümer einer vermieteten Wohnung
  • wegen eines finanziellen Engpasses überweist Ehefrau Aufwendungen für Reparaturarbeiten von ihrem Konto
  • späterer finanzieller Ausgleich wird nicht vorgenommen
  • Drittaufwand wird vom Finanzamt anerkannt
  • Raparaturkosten können als Werbungskosten von den Mieteinkünften abgezogen werden