Ehegattenunterhalt und Unterhalt fürs Kind in der Steuererklärung
Ehegattenunterhalt als Unterhaltsleistung.
Wenn das Leben aus den Fugen gerät, gibt es oft Situationen, in denen man sich am liebsten vergraben möchte. Nicht selten wird es dann auch aus finanzieller Sicht brenzlich. Wenn dann auch noch Kinder unter dem Einschnitt leiden müssen, ist die Lage oft besonders dramatisch.
Nach ein paar Jahren Beziehung steht meistens die Hochzeit an. Ist der Tag der Tage erstmal vorüber, werden die Konten beider Parteien zusammengelegt, ein Haus oder eine Wohnung wird angeschafft und nicht zuletzt wird ein Kind in die Welt gesetzt. All das kostet eine Stange Geld.
Wenn der Lebensplan dann doch nicht so wie geplant aufgeht, lassen sich die Eheleute scheiden und die finanzielle Situation ändert sich für die gesamte Familie. Deswegen ist eine Partei oft zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, die nicht immer nur für das Kind, sondern auch für den Ex-Partner bestimmt sein können.
Was ist Unterhalt aus rechtlicher Sicht?
Wer Unterhalt zahlt, kommt für den Lebensbedarf einer anderen Person auf. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um Geldleistungen handeln. Vielmehr kommen auch andere Leistungen wie Sachen, Betreuung, Pflege etc. in Frage. Unterhalt kann beispielsweise für Kinder, einen anderen Elternteil oder für die eigenen Eltern gezahlt werden.
Unterhalt für Kinder
Ist ein Kind minderjährig und sind dessen Eltern getrennt, kommt ein Elternteil für die Pflege, Betreuung und Erziehung auf. Der andere Elternteil muss für den sogenannten Barunterhalt aufkommen, also Geldleistungen zahlen. Kommt für Letzteres niemand auf, leistet der Staat einen Unterhaltsvorschuss.
Unterhalt für einen anderen Elternteil
Lebt ein Elternteil getrennt von der Familie, muss dieser in der Regel Unterhalt sowohl für den anderen Elternteil als auch für das Kind leisten.
Mögliche Varianten der Unterhaltszahlung
- Trennungsunterhalt
- Betreuungsunterhalt
- nachehelicher Unterhalt
Unterhalt für die eigenen Eltern
Zwar zahlen wir alle in die Pflegeversicherung ein, doch nicht immer deckt die Versicherung die Gesamtkosten für zum Beispiel die Unterbringung in einem Altenheim oder Pflegeheim. Dann müssen die Kinder für die eigenen Eltern finanziell für den Restbetrag aufkommen.
Besonderheit: Ehegattenunterhalt
Grundsätzlich kann Unterhalt von der Steuer abgesetzt werden. Abzugsfähig sind vor allem Leistungen, die freiwillig oder aufgrund einer Verpflichtung erbracht werden.
Zahlt jemand Unterhalt für den Ex-Partner, sind die Geldleistungen bis zu einem jährlichen Betrag in Höhe von 13.805 Euro als Sonderausgaben abziehbar. Allerdings muss auch der Empfänger zustimmen, dass die Leistungen steuerlich geltend gemacht werden können. Leistungen, die über diesen Betrag hinausgehen, werden vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Der Empfänger muss die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern. Der Sonderausgabenabzug muss jedes Jahr neu beantragt werden.
Hinweis: Fehlt die Zustimmung des Empfängers, können die Kosten auch im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen von der Steuer abgesetzt werden.
Düsseldorfer Tabelle
Wie hoch letztlich die Unterhaltszahlung ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Eine Orientierung bietet die Düsseldorfer Tabelle. Unter anderem spielen Kriterien wie Vermögen, Einkommen, Lebensverhältnisse und Personenanzahl eine Rolle.
Um Unterhalt für ein Kind beziehen zu können, muss das Kind bedürftig und der andere Elternteil leistungsfähig sein. Das bedeutet, dass das Kind nicht in der Lage ist, selbst für denen eigenen Bedarf aufzukommen. Hinzu kommt, dass der Nachwuchs kein eigenes Vermögen besitzen oder sonstige Einkünfte erzielen darf. Grundsätzlich darf das Kind nicht erwerbstätig sein. Ob ein Kind Anspruch auf Unterhalt hat, kann beim Jugendamt erfragt werden.