Das Ehrenamt in der Steuererklärung
40 Prozent der Deutschen betätigen sich ehrenamtlich.
Ca. 40 Prozent der Deutschen betätigen sich in ihrer Freizeit ehrenamtlich. Dabei geht es einzig und allein um den guten Zweck. Eine Gegenleistung wird nicht erwartet. Unterstützung schenken, wenn sie bitternötig ist, ist der Ansporn für die Freiwilligen. Auch der Staat berücksichtigt das Engagement. Zeit also, das Ehrenamt unter dem Aspekt der Einkommensteuererklärung zu betrachten.
Ehrenamt in der Gesellschaft
Ob in Kirchenvereinen, Sportvereinen, der Feuerwehr, sozialen oder kulturellen Einrichtungen - es gibt zahlreiche Möglichkeiten, sich ehrenamtlich zu betätigen. Der Anreiz ist nicht Geld, sondern einfach die Sinnhaftigkeit dahinter. Ohne freiwillige Hilfe würde in unserer Gesellschaft wenig funktionieren. Auch die Politik sorgt dafür, dass das Ehrenamt nicht an Attraktivität verliert. Deswegen gibt es den Ehrenamtsfreibetrag, der auch als Ehrenamtspauschale bezeichnet wird. Ehrenamtliche können in ihrer Steuererklärung 720 Euro im Jahr als Aufwandsentschädigung erhalten. Bis zu diesem Betrag werden dann keine Sozialabgaben oder Steuern fällig.
Was viele nicht wissen, ist, dass Übungsleiter von einer Pauschale in Höhe von 2.400 Euro profitieren können. Das bezieht sich in erster Linie auf pädagogische Tätigkeiten.
Dazu gehören
- Chorleiter
- Trainer
- Ausbilder
- Vortragsreferent
Hinweis: Die Übungsleiterpauschale kann nicht mit der Ehrenamtspauschale kombiniert werden, sofern nur ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Voraussetzungen
Ein Ehrenamt gilt als nebenberufliche Beschäftigung, wenn nicht mehr als 1 Drittel Zeit dafür verwendet wird, als der eigentliche Hauptberuf beansprucht. Beim Ehrenamtsfreibetrag gibt es keinerlei Vorgaben, die festlegen, welche Tätigkeiten begünstigt werden.
Entscheidend ist nur, dass die Arbeit im Rahmen eines Vereins oder Zweckbetriebs stattfindet. Das können beispielsweise Altenheime, Pflegeheime, Religionsgemeinschaften, Jugendherbergen und Co. sein. Tätigkeiten im wirtschaftlichen Bereich sind hingegen keine Ehrenämter. Gleiches gilt für aktive Sportler.
Grundsätzlich zählen zu den begünstigten Tätigkeiten:
- Bürokraft in einer Geschäftsstelle
- Hausmeister
- Gerätewart
- Reinigungskraft
- Platzwart
- Geschäftsführer
- Jugendleiter
- Referent
Zu den nicht begünstigten Tätigkeiten gehören
- Verkauf von Lebensmitteln bei Veranstaltungen
- Verkauf von Sportartikeln
- Organsisation von Veranstaltungen, für die Eintrittgeld genommen wird
- Gewinnung von Geschäftspartnern
Vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren
Anspruch auf den Ehrenamtsfreibetrag haben nur diejenigen, die im Dienst einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft aktiv sind. Das sind in erster Linie Volkshochschulen, Universitäten, Schulen und Fachhochschulen. Gemeinnützige Körperschaften sind Sportvereine und Sportverbände.
Das Ehrenamt muss zudem im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Rahmen stattfinden.
Gemeinnützige Förderungen sind
- Jugend- und Altenhilfe
- Tierschutz
- Denkmalschutz
- Denkmalpflege
- Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
Mildtätige Förderungen sind
- Hilfeleistungen, die den geistigen, seelischen oder körperlichen Zustand einer Person oder dessen wirtschaftlichen Lage verbessern
Förderungswürdige kirchliche Aufgaben sind
- Religionsunterricht
- Verwaltung des Kirchenvermögens
- Predigtdienste
So werden zusätzlich Steuern gespart
- Kombination von Ehrenamtsfreibetrag und Übungsleiterpauschale
- Kombination von Minijob und Ehrenamtsfreibetrag
- Ausgaben für das Ehrenamt steuerlich absetzen
- wer auf Gehalt verzichtet, kann dieses als Spende im Rahmen der Sonderausgaben angeben
- Einnahmen aus ehrenamtliche Tätigkeit als “sonstige Einkünfte” angeben und Freigrenze voll ausnutzen
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