Wer bekommt die Energiepauschale 2022?
Zur finanziellen Entlastung der Bürgerinnen und Bürger hat die Bundesregierung eine Energiepreispauschale (EPP) für alle Beschäftigten beschlossen. Die Pauschale in Höhe von 300 Euro wird nun im September ausgezahlt. Im dritten Entlastungspaket ist auch eine Energiepauschale für Studierende sowie Rentnerinnen und Rentner geplant.
Was ist die Energiepreispauschale?
Energiekrise trifft Inflation: Für viele Bürgerinnen und Bürger sind die hohen Energiekosten eine große Belastung. Schon vor dem Ukraine-Krieg waren die Preise für Strom und Gas im Vergleich zum Vorjahr um 20 Prozent gestiegen, die Preise für Kraftstoffe und Heizöl sogar um 30 Prozent ( Statista, Februar 2022). Diese Entwicklung wurde durch den russischen Angriffskrieg massiv verschärft. Aufgrund der hohen Energiepreise steigen auch die Erzeugerpreise rasant an: Im August 2022 lagen sie um 45,8 Prozent höher als im Vorjahresmonat - der höchste Anstieg seit Beginn der Aufzeichnung im Jahr 1949. Dies deutet wiederum auf eine weiter steigende Inflationsrate hin.
Die Bundesregierung hat angesichts der steigenden Preise mehrere Entlastungspakete auf den Weg gebracht. Im zweiten Entlastungspaket vom 20. Mai 2022 steckt eine finanzielle Entlastung für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen: Sie bekommen einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 300 Euro, um die gestiegenen Energiepreise und Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit abzufedern. Das Gesamtvolumen der Energiepauschale beträgt laut Bundesfinanzministerium 13,8 Milliarden Euro.
Wer hat Anspruch auf die Energiepauschale?
Die Energiepauschale bekommen alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die im Laufe des Jahres 2022 Einkünfte erzielen aus
- Land- und Forstwirtschaft,
- Gewerbebetrieb,
- selbstständiger Arbeit oder
- nichtselbstständiger Arbeit.
Anspruchsberechtigt sind alle Personen mit Einkünften aus einer aktiven Beschäftigung. Dazu gehören unter anderem
- Arbeitnehmer wie Angestellte, Azubis, kurzfristig und geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobs, Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft etc.)
- Werkstudenten und Personen im bezahlten Praktikum
- Beamte, Soldaten und Richter
- Personen im Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst (FSJ etc.)
- Grenzpendler/Grenzgänger mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland und Arbeitgeber im Ausland
- Personen mit steuerfreiem Arbeitslohn ( Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale)
- Personen, die Lohnersatzleistungen beziehen wie Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld (auch Transfer- und Saison-Kurzarbeitergeld), Elterngeld, Krankengeld, Insolvenzgeld und Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (Ausnahme: Wer ALG 1 bezieht und im Jahr 2022 keine anderen Einkünfte erzielt, erhält keine EPP, weil kein aktives Arbeitsverhältnis besteht.)
Für den Anspruch auf die EPP spielt es keine Rolle, seit wann, wie lange oder zu welchem Zeitpunkt im Jahr 2022 das Arbeitsverhältnis besteht. Die Pauschale gilt pro Person, nicht pro Dienstverhältnis. Wer mehrere Jobs ausübt, bekommt sie im ersten Arbeitsverhältnis (Steuerklasse 1 bis 5).
Wann wird die Energiepreispauschale ausgezahlt?
1. Bei Arbeitnehmern
Wenn Du Dich am 1. September 2022 in einem aktiven Dienstverhältnis befindest, wird Dir die Energiepauschale im September 2022 zusätzlich zum Lohn durch Deinen Arbeitgeber ausgezahlt. Auch, wenn Du zu diesem Zeitpunkt Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld beziehst, erhältst Du die EPP durch Deinen Arbeitgeber mit dem September-Gehalt. Falls Dein Arbeitgeber keine monatliche, sondern eine vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldung abgibt, wirst Du die Pauschale mit Deinem Lohn für Oktober 2022 bekommen. Wenn Dir die EPP von Deinem Arbeitgeber ausgezahlt wurde, findest Du auf Deiner Lohnsteuerbescheinigung für 2022 den Großbuchstaben E.
2. Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft
Selbstständige erhalten die Energiepreispauschale über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung um 300 Euro für das dritte Quartal 2022, also zum 10. September 2022. Wer gleichzeitig auch Arbeitnehmer ist, bekommt die Pauschale über den Arbeitgeber, nicht über die Einkommensteuer-Vorauszahlung. Somit sollen Doppelzahlungen verhindert werden. Wenn Deine fällige Einkommensteuer-Vorauszahlung weniger als 300 Euro beträgt, musst Du gar keine Vorauszahlung leisten. Den restlichen Teil der Energiepauschale bekommst Du dann über die Steuererklärung für 2022.
Energiepauschale mit der Steuererklärung sichern
Es gibt Fälle, in denen die Auszahlung der Energiepauschale erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2022 erfolgen kann, zum Beispiel wenn
- zum 1. September kein aktives Dienstverhältnis besteht (sondern früher oder später im Jahr)
- der Arbeitgeber keine oder nur eine jährliche Lohnsteuer-Anmeldung abgibt (weil er ausschließlich pauschal besteuerte Arbeitnehmer auf Minijob-Basis beschäftigt oder die Höhe der fälligen Einkommensteuer gering oder gleich null ist)
- bei selbstständiger Arbeit noch keine Einkommensteuer-Vorauszahlung festgesetzt wurde.
Jede Steuererklärung für 2022 wird vom Finanzamt auf einen möglichen Anspruch auf die Energiepreispauschale geprüft. Das passiert automatisch, Du musst dafür keinen extra Antrag stellen. Wenn Du die EPP noch nicht erhalten hast, wird sie im Steuerbescheid festgesetzt. Die 300 Euro werden dann auf Dein Brutto-Jahreseinkommen aufgeschlagen und dann von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Wenn die Pauschale höher ist als Deine fällige Einkommensteuer, wird Dir der übersteigende Betrag erstattet.
Muss die Energiepauschale versteuert werden?
Ja. Die Energiepauschale ist zwar sozialversicherungsfrei, aber sie ist steuerpflichtig. Du zahlst also Einkommensteuer auf die EPP, aber keine Sozialversicherungsbeiträge. Von Deinem persönlichen Steuersatz hängt ab, wie viel Euro netto Dir von der Pauschale bleiben. Arbeitnehmer versteuern die Pauschale als “sonstigen Bezug” wie ihren Arbeitslohn. Bei Selbstständigen wird sie als “sonstige Einkünfte” behandelt. Minijobber, die keine weiteren Einkünfte im Jahr erzielen, müssen die EPP allerdings nicht versteuern.
Kann ich die EPP zusätzlich zur Einmalzahlung bei Transferleistungen bekommen?
Ja, ein Anspruch auf die Energiepauschale schließt andere Leistungen nicht aus. Wenn im Laufe des Jahres sowohl ein Anspruch auf die EPP entstanden ist als auch auf die Einmalzahlung für Empfänger von Transferleistungen, wird beides ausgezahlt. Die EPP wird auch nicht auf Sozialleistungen wie Hartz IV angerechnet.
Was ist mit Rentnern und Studierenden?
Studierende, Rentnerinnen und Rentner wurden im zweiten Entlastungspaket bei der Energiepreispauschale nicht berücksichtigt. Doch auch sie haben natürlich mit den steigenden Preisen zu kämpfen. Deshalb wurde nun im dritten Entlastungspaket nachgebessert: Auch Rentner, Pensionäre und Studierende werden eine Energiepauschale bekommen. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt Rentnerinnen und Rentnern zum 1. Dezember 2022 eine Energiepauschale von 300 Euro, die ebenso versteuert werden muss wie die Arbeitnehmern ausgezahlte Pauschale.
Studierende werden voraussichtlich eine Energiepauschale in Höhe von 200 Euro bekommen. Wann und wie genau sie ausgezahlt wird, muss noch geklärt werden. Wahrscheinlich ist aber eine Auszahlung Anfang 2023.