Feiertagszuschläge: So bleiben Lohnzuschläge steuerfrei
Für Zulagen könnte es allerdings teuer werden.
Für die meisten ist es ein absolutes No-Go, am Wochenende oder an Feiertagen ins Auto oder in die Bahn zu steigen, um zum Büro zu fahren. Samstage und Sonntage werden in der öffentlichen Wahrnehmung als freie Tage gehandhabt. Ins Kino gehen, mit Freunden kochen oder einfach nur ausschlafen - all das findet am Wochenende statt.
Aber natürlich sieht die Realität anders aus. Die meisten müssen nämlich nicht nur am Wochenende oder an Feiertagen arbeiten, sondern zusätzlich noch in Früh- oder Nachtschichten schuften. In der Regel bedeutet das auch Stress für den eigenen Körper, geht aber auch einher mit einem höheren Gehalt.
Wer in Schichten arbeiten muss oder sich auch für Wochendarbeit anbietet, vielleicht auch an Feiertagen wie Weihnachten oder Neujahr, kann sich am Ende des Monats über mehr Geld auf dem Konto freuen. Doch müssen diese Zusatzeinnahmen eigentlich versteuert werden? Wir haben uns mit diesem Thema auseinandergesetzt.
Zulagen und Zuschläge
Werden bestimmte Voraussetzungen erfüllt, sind Gehaltszuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei. Um davon profitieren zu können, müssen festgesetzte Prozentsätze eingehalten werden. Im Gegensatz zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Gehaltszuschläge für Überstunden, Mehrarbeit und Schichtarbeit steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Anfallende Steuern für Zulagen und Zuschläge werden stets vom Arbeitgeber berechnet und anschließend an das Finanzamt abgeführt. Auf der monatlichen Gehaltsabrechnung sind die Abzüge aufgelistet.
Wichtig: Damit Sonntags-, Feiertags und Nachtarbeitszuschläge steuerfrei bleiben, sollten Stundenzettel aufbewahrt werden, um die geleistete Arbeit gegebenenfalls nachweisen zu können.
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Es gibt festgesetzte Grenzwerte, die für steuerfreie Zuschläge neben dem Grundlohn gelten. Diese sind im Einkommensteuergesetz festgelegt und finden in folgender Höhe Anwendung:
Arbeitszeiten | Zuschlag zum Grundlohns |
---|---|
Nachtarbeit von 20:00 bis 06:00 | 25% |
Nachtarbeit von 00:00 bis 04:00 (wenn Schicht vor 00:00 begonnen wurde) |
40% |
Sonntagsarbeit von 00:00 bis 24:00 | 50% |
Feiertagsarbeit von 00:00 bis 24:00 | 125% |
Arbeit am 24. Dezember ab 14:00, sowie Arbeit am 25. und 26. Dezember und 1. Mai |
150% |
Arbeit am 31. Dezember ab 14:00 | 125% |
Übrigens: Als Grundlohn für die Ermittlung der steuerfreien Zuschläge darf der Arbeitgeber maximal 50 Euro pro Stunde heranziehen. Sozialabgabenfrei sind Zuschläge nur dann, wenn sie auf einem Grundlohn von nicht mehr als 25 Euro je Stunde basieren.
Unterschied zwischen Zuschlag und Zulage
Wie bereits beschrieben, sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei, sofern bestimmte Grenzen eingehalten werden. Im Gegensatz dazu sind Zulagen nicht steuerfrei, sie werden vielmehr als beitragspflichtiger Arbeitslohn betrachtet.
Doch was sind Zulagen eigentlich? Dabei handelt es sich um Zahlungen vom Arbeitgeber, die zusätzlich zum Grundlohn geleistet werden. Grundlage dafür ist meistens eine traifvertragliche Regelung, eine Betriebsvereinbarung oder eben ein Arbeitsvertrag.
Zulagen sind im Allgemeinen
- Funktionszulage
- Leistungszulage
- Erschwerniszulage
- Schichtzulage
- Sozialzulage