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Was ist der Hinterbliebenen-Pauschbetrag?

Im Jahr des Todesfalls eines Ehegatten oder Elternteils können Hinterbliebene unter bestimmten Umständen den Hinterbliebenen-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Wie das geht und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erfährst Du in diesem Artikel.

Wer kann den Hinterbliebenen-Pauschbetrag geltend machen?

Wessen Ehegatte stirbt oder wer zum Halbwaisen oder Waisen wird, ist nicht nur emotional belastet, sondern oft auch finanziell. Der Fiskus bietet mit dem Hinterbliebenen-Pauschbetrag immerhin eine kleine steuerliche Erleichterung. So können Witwen, Witwer und Waisen vom Hinterbliebenen-Pauschbetrag in Höhe von 370 Euro profitieren.

Der Betrag wird einmalig für das betreffende (Steuer-)Jahr gewährt. Es spielt dabei keine Rolle, wann im Kalenderjahr der Todesfall geschah. Der Pauschbetrag wird nämlich nicht zeitanteilig gekürzt. Wenn beide Elternteile versterben, verdoppelt sich der Pauschbetrag für das verwaiste Kind nicht. Gibt es jedoch mehrere Hinterbliebene mit Anspruch, kann jeder von ihnen den Hinterbliebenen-Pauschbetrag nutzen.

Pauschbetrag in der Steuererklärung beantragen

Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag muss in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung beantragt werden. Er wird dann bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens als Freibetrag abgezogen und mindert somit die festzusetzende Steuer für das betreffende Steuerjahr.

Voraussetzung: Bezug von Hinterbliebenenbezügen

Um von den 370 Euro profitieren zu können, müssen mindestens für einen Monat im betreffenden Jahr laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sein. Es zählt auch ein ruhender Anspruch oder eine Abfindung in Form einer Kapitalzahlung.

Zu den Hinterbliebenenbezügen zählen unter anderem

  • Witwenrente
  • Witwerrente
  • Waisenrente oder Halbwaisenrente
  • Elternrente
  • Geschiedenen-Witwenrente

Dabei dürfen die erhaltenen Bezüge nicht aus einer gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sein, sondern aufgrund bestimmter gesetzlicher Vorschriften.

Dazu zählen gesetzliche Vorschriften nach

  • dem Bundesversorgungsgesetz
  • einer gesetzlichen Unfallversicherung
  • einer beamtlichen Vorschrift
  • der Vorschrift des Bundesentschädigungsgesetzes

Hinweis: Bezüge müssen dem Finanzamt nachgewiesen werden. Das ist mit dem Rentenbescheid des Vorsorgungsamtes, der entsprechenden Entschädigungsbehörde, einer gesetzlichen Unfallversicherung oder einem Bewilligungsbescheid einer nach beamtenrechtlichen Vorschrift zuständigen Behörde möglich.

Kann der Pauschbetrag auch übertragen werden?

Wenn ein Elternteil ein Kind hat, das ebenfalls Anspruch auf den Hinterbliebenenpauschbetrag hat, dann kann dieser auch übertragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Elternteil auch einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld bezieht.

Hinweis: So ist es auch möglich, dass eine Person mehrfach den Hinterbliebenenpauschbetrag in Höhe von 370 Euro für sich beanspruchen kann.

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