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Die steuerliche Behandlung der Halbwaisenrente

Die Halbwaisenrente unterliegt manchmal einer Besteuerung.

Verstirbt ein Elternteil, dann bedeutet das für das Kind einen herben Schicksalsschlag. Um zumindest die finanziellen Sorgen etwas einzudämmen, erhalten Kinder eine Halbwaisenrente (bei Tod beider Elternteile: Vollwaisenrente). Zu beachten ist jedoch, dass auch eine Halbwaisenrente unter gewissen Umständen der Besteuerung durch das Finanzamt unterliegt.

Grundsätzlich werden Renten gemäß § 22 Nr. 1a des Einkommenssteuergesetz zu den sonstigen Einkünften gezählt. Sie müssen in der Einkommensteuererklärung eingetragen werden. Auch alle Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der erhaltenen Rente geltend gemacht werden, müssen hier vom Steuerpflichtigen angegeben werden.

Bei der Besteuerung einer Rente wird schon von Amts wegen ein Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 102 Euro berücksichtigt. Werden Werbungskosten geltend gemacht, die über diesen Pauschbetrag hinaus gehen, wird das Finanzamt möglicherweise eine genauere Prüfung durchführen, sofern die Beträge nicht direkt bei der Steuererklärung nachgewiesen werden.

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Die Besteuerung der Halbwaisenrente

Generell sind Renten für Hinterbliebene seit dem Jahr 2005 mit dem sogenannten Besteuerungsanteil genauso steuerpflichtig wie Altersrenten. Hierzu zählen also auch Waisen- und Halbwaisenrenten. Der jeweilige Besteuerungsanteil der Halbwaisenrente lässt sich gesetzlich bestimmten. Angelehnt ist er an das Jahr, in dem die Rente erstmalig bezogen wird. Entsprechend dieses festgelegten Besteuerungsanteils erfolgt aber nur im ersten Jahr des Rentenbezugs die Besteuerung.

Mit Beginn des zweiten Jahres des Rentenbezugs wird die Halbwaisenrente in voller Höhe besteuert. Abgezogen wird vor der Besteuerung jedoch der Rentenfreibetrag. Ermittelt wird der persönliche Rentenfreibetrag als Unterschiedsbetrag aus der Differenz zwischen dem vollen jährlichen Rentenbetrag des zweiten Jahres des Rentenbezugs und dem gesetzlichen Besteuerungsanteil aus dem ersten Jahr des Rentenbezugs. Auf diese Weise wird ein Rentenfreibetrag ermittelt, der dann für die gesamte Laufzeit der Rentengewährung berücksichtigt wird.

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Maßstäbe zur Berechnung des persönlichen Rentenfreibetrags

Um den Rentenfreibetrag für eine Halbwaisenrente genau berechnen zu können, ist es von Bedeutung, ob der oder die verstorbene Person bereits eine oder mehrere Renten bezogen hat. Aus diesem Grund sind zwei mögliche Gegebenheiten denkbar:

  • sofern der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat, handelt es sich bei der Rente für den Halbwaisen um Folgerente; es kommt der Besteuerungsanteil zur Anwendung, der für die Rente des Verstorbenen zur Anwendung kam
  • hat der Verstorbene keine Rente bezogen, dann wird der Besteuerungsanteil für das Jahr der erstmaligen Bewilligung und Auszahlung der Halbwaisenrente zugrunde gelegt

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Wie wird die Einkommensteuer für eine Halbwaisenrente festgesetzt?

Die Besteuerung einer Halbwaisenrente erfolgt nur, wenn das Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Dieser soll das Existenzminimum sichern und ist deshalb grundsätzlich von der Steuer befreit. Der Steuerfreibetrag wird in der Regel jährlich angepasst und liegt für das Jahr 2018 bei 9.000 Euro.

Die Besteuerung der Halbwaisenrente erfolgt – wie bei allen anderen Renten auch – stufenweise. Bis zum Jahr 2005 waren Renteneinkünfte noch zu 50 Prozent von der Steuer befreit, seit dem Jahr 2006 erfolgt eine regelmäßige Erhöhung der Steuerlast. Grundsätzlich sollten bis zum Jahr 2040 alle Renteneinkünfte, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden, zu 100 Prozent versteuert werden, sofern der Rentenbetrag den Grundfreibetrag übersteigt. Bei Halbwaisenrenten ist das aber in der Regel nicht zu erwarten, da sie nur 10 Prozent der Versichertenrente ausmacht.

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Hinweis zur Einkommensanrechnung bei Bezug einer Halbwaisenrente

Eine Voll- oder auch Halbwaisenrente kann je nach vorliegender Situation bis zum 27. Lebensjahr bezogen werden (z.B. bei Ausbildung oder Studium des Kindes). Seit dem 1. Juli 2015 werden die Einkünfte natürlich wie üblich besteuert, es erfolgt allerdings keine Anrechnung auf die Waisenrente. Die Rente wird also trotzdem in voller Höhe gezahlt. Solange die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit und der Waisenrente unterhalb des Grundfreibetrags liegen, erfolgt auch in diesem Fall keine Besteuerung. Bei Überschreiten des Grundfreibetrags wird eine Besteuerung vorgenommen.