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Werbungskosten für Arbeitnehmer

Alle beruflich veranlassten Ausgaben zählen zu den Werbungskosten und können von der Steuer abgesetzt werden.

Zu den Werbungskosten gehören bei Arbeitnehmern all jene Aufwendungen, die aufgebracht werden müssen, um einen Beruf ausüben zu können. Hierunter fallen etwa die Fahrtkosten zur Arbeit, Bewerbungskosten, Dienstreisen, Fortbildungen, Ausgaben für Arbeitsmittel oder berufliche Versicherungen. Der Gesetzgeber definiert Werbungskosten ganz allgemein als:

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. (§ 9 EStG)

Wie hoch ist die Werbungskostenpauschale?

Das Finanzamt berücksichtigt für Werbungskosten pro Jahr den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro. Für diese Pauschale sind keine Nachweise erforderlich und der Betrag wird automatisch vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

Viele Arbeitnehmer haben im Jahr weit weit höhere beruflich bedingte Kosten. Wer die Werbungskosten in voller Höhe steuerlich geltend machen will, kann dies durch eine Steuererklärung problemlos tun. Das Finanzamt kann in diesem Fall Nachweise in Form von Rechnungen oder anderen Belegen fordern. Für viele Ausgaben können aber auch hier wieder Pauschalen beansprucht werden.

Das Bild zeigt Umzugskartons und verpackte Möbel in einer neuen Wohnung.

Fahrtkosten zur Arbeit

Pro Arbeitstag kann für die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstelle die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro vollem Kilometer von der Steuer abgesetzt werden.

Wichtig: Du kannst pro Arbeitstag nur die einfache Wegstrecke ansetzen.

Die Pauschale gilt verkehrsmittelunabhängig und kann z.B. auch von Fahrradfahrern oder Mitfahrern einer Fahrgemeinschaft beansprucht werden. Pro Jahr können maximal 4.500 Euro mit der Entfernungspauschale steuerlich abgesetzt werden. 2021 steigt die Pauschale ab dem 21. Kilometer einfacher Wegstrecke auf 0,35 Euro pro vollem Kilometer.

Liegen Deine Fahrtkosten über 4.500 Euro jährlich? Falls einer der folgenden Punkte auf Dich zutrifft, kannst du sie über die Höchstgrenze hinaus steuerlich absetzen:

  • Es handelt sich um Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
  • Du fährst mit Deinem eigenen Pkw oder oder einem Dienstwagen
  • Deine Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel übersteigen 4.500 Euro jährlich

Die Aufwendungen musst Du dem Finanzamt in Form von Tankquittungen, Fahrtenbuch oder Bahnfahrkarten nachweisen.

Dienstreisen & Fortbildungen

Fahrtkosten

Auch Fahrten im Zuge von beruflichen Auswärtstätigkeiten oder Weiterbildungsmaßnahmen können von der Steuer abgesetzt werden. Mit der Kilometerpauschale können sowohl Hin- als auch Rückweg mit je 0,30 Euro pro Kilometer geltend gemacht werden.

Hinweis: Sofern vom Arbeitgeber bestimmte Kosten einer Dienstreise oder Fortbildung bereits erstattet wurden, kannst Du sie natürlich nicht mehr als eigene Aufwendungen ansetzen.

Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand

Bei längerer Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte steht Arbeitnehmern eine Entschädigung für den Verpflegungsmehraufwand zu. Sofern der Arbeitgeber keine Spesenzahlungen o.Ä. tätigt, beträgt die Verpflegungspauschale bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 14 Euro. Bei 24 Stunden Abwesenheit gilt eine Pauschale von 28 Euro.

Dienstreisen ins Ausland

Bei beruflich veranlassten Auslands-Dienstreisen kommen zwei Pauschalen zum Tragen:

  1. die Tages-Abwesenheitspauschale
  2. die Übernachtungspauschale

Die Höhe dieser Pauschalen ist abhängig vom Land, das dienstlich bereist wird. Das Bundesfinanzministerium hat in seinem BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2020 die Höhe der Auslandspauschalen ab 2021 bekannt gegeben.

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Arbeitsmittel

Überwiegend (zu mehr als 90 %) beruflich genutzte Gegenstände werden in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt. Sofern ein einzelnes Arbeitsmittel Kosten von 952 Euro (inkl. 19% Mehrwertsteuer) nicht übersteigt, kann dieses im gleichen Jahr voll abgesetzt werden. Bei teureren Anschaffungen kann der Anschaffungspreis über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Auch hier gilt, dass nur solche Kosten abgesetzt werden können, die nicht bereits vom Arbeitgeber erstattet wurden. Im Prinzip kann jeder Gegenstand ein Arbeitsmittel sein.

Typische Beispiele sind

  • Berufsbekleidung
  • Aktentasche
  • PC, Notebook, Smartphone
  • Software
  • Fachliteratur
  • Werkzeuge

Umzüge

Die Aufwendungen für beruflich veranlasste Umzüge sind als Werbungskosten voll steuerlich abzugsfähig. Neben Fahrtkosten können auch weitere Kosten wie Aufwendungen für ein Umzugsunternehmen, Maklergebühren und doppelte Mietzahlungen abgesetzt werden. Für manche Kosten gibt es eine Pauschale für sonstige Umzugskosten, die ohne Nachweise gezahlt wird, z.B. für Renovierungsarbeiten in der alten Wohnung. Ab dem 1. Juni 2020 beträgt sie 860 Euro für die berechtigte Person und 573 Euro für jede weitere Person, die mit umzieht (Lebenspartner und Kinder).

Doppelte Haushaltsführung

Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt unterhält, kann viele Kosten für die Zweitwohnung von der Steuer absetzen. Hierzu zählen:

  • Miet- und Nebenkosten
  • Zweitwohnsitzsteuer
  • Möbel und weitere Einrichtungsgegenstände
  • Fahrten zwischen Erst- und Zweitwohnsitz

Hinweis: Seit dem 1. Juni 2020 wird für Deinen Nebenwohnsitz kein Rundfunkbeitrag mehr fällig, wenn Du nachweisen kannst, dass Du (oder Dein Partner, Deine Mitbewohner etc.) für Deine Hauptwohnung bereits einen Rundfunkbeitrag zahlst. Wichtig: Zur Befreiung von der Beitragspflicht für Deine Zweitwohnung musst Du einen Antrag stellen!

Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung

  1. Die Zweitwohnung wird aus beruflichen Gründen eingerichtet.
  2. Die Arbeitsstätte ist von der Zweitwohnung mindestens 30 Minuten schneller zu erreichen.
  3. Es liegt eine finanzielle Beteiligung an der Wohnung am Erstwohnsitz vor (mindesten 10 %).
  4. Der Erstwohnsitz ist Lebensmittelpunkt (Familie, Freundeskreis und Vereine).

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Beiträge zu Berufsverbänden & Gewerkschaften

Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften können steuerlich abgesetzt werden.

Berufliche Versicherungen

Alle Versicherungen, die ein berufliches Risiko abdecken, können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierunter fallen z.B. Berufshaftpflicht, Unfallversicherung für berufliche Unfälle oder Rechtsschutzversicherung (Arbeitsrecht).

Versicherungen, die ein privates Risiko abdecken (Kranken- und Pflegeversicherung, Lebensversicherung, Haftpflicht, Rechtsschutz etc.), zählen nicht zu den Werbungskosten, können dafür aber als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Telefon- und Internetkosten

Wird ein privates Telefon oder ein privater Internetzugang auch beruflich genutzt, können die Kosten anteilig angesetzt werden. Ohne Einzelnachweise werden pauschal 20 Prozent, aber maximal 20 Euro pro Monat anerkannt.

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