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Für diese Kapitalerträge muss Abgeltungsteuer gezahlt werden

Für viele Erträge wird eine pauschale Steuer fällig.

Wer hierzulande Kapitalerträge erzielt, muss diese auch versteuern. Seit 2009 werden pauschal 25 Prozent erhoben, sofern kein Freistellungsauftrag bei der Bank eingerichtet wurde. Die Steuer wird bereits an der Quelle einbehalten und muss aktiv nicht entrichtet werden.

Stellt sich natürlich die Frage, was überhaupt zu den Kapitalerträgen zählt. Das sind in erster Linie Wertzuwächse bei Veräußerungen von Aktien, Erträge aus Fonds, Zertifikaten, Dividenden oder erhaltene Giro- bzw. Sparbuchzinsen.

Bei der Abgeltungsteuer, die für Kapitalerträge fällig wird, handelt es sich um eine Quellensteuer. Zu den Quellensteuern gehören in Deutschland unter anderem Lohnsteuer, Abzugsteuer, Kirchensteuer und Aufsichtsratsteuer.

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Abgeltungsteuerpflichtige Kapitalerträge

Zinsen

Insebsondere Zinsen aus Guthaben oder Einlagen sind abgeltungsteuerpflichtig. Hinzu kommen Bauspar-Guthabenzinsen, auch wenn es keine konkrete Finanzierungsverwendung gibt. Davon ausgenommen werden auch Bausparverträge nicht, die wohnungsbauprämien- oder sparzulagenbegünstigt sind. Des Weiteren sind Zinsen aus Wertpapieren abgeltungsteuerpflichtig. Dasselbe gilt für Bundesschatzbriefe Typ A und Pfandbriefe. Was viele nicht wissen, ist, dass auch Zinsen auf Einkommensteuererstattungen fällig werden, die wiederum abgegolten werden müssen.

Hinweis: Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug sind stets Bruttobeträge.

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Dividenden und andere Gewinnausschüttungen

Ausgeschüttete Dividenden aus Aktien unterliegen der Abgeltungsteuer. Unter Umständen bleiben sie dann steuerfrei, wenn eine Aktiengesellschaft Teile des Eigenkapitals zurückzahlt.

Abgeltungsteuerpflichtig sind ebenfalls Ausschüttungen aus aktienähnlichen Genussrechten mit Teilnahme am Gewinn und Liquidationserlös, aus im Privatvermögen befindlichen GmbH-Anteilen und Genossenschaftsanteilen. Dasselbe gilt für Gewinn- und Verlustzuweisungen aus typischen stillen Beteiligungen.

Hinweis: Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug sind die gesamten Beteiligungserträge.

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Abgeltungsteuer bei Veräußerungsgewinnen

Auch Gewinne bei Veräußerungen von Wertpapieren, die nach 2009 erworben wurden, sind abgeltungsteuerpflichtig. Als Veräußerung wird der Verkauf, die Abtretung, eine Rückzahlung oder die Einlösung einer Kapitalforderung bezeichnet.

Abgeltungsteuer muss ebenfalls bei realisierten Kursgewinnen und Wertzuwächsen in folgenden Fällen entrichtet werden:

  • Gewinne aus Verkauf von Aktien, Bezugsrechten, Gratisaktien, aktienähnlichen Genussrechten und GmbH-Anteilen
  • Gewinne bei der Einlösung bzw. Rückgabe von Anleihen, Ivestmentfondsanteilen, Finanzinnovationen und Zertifikaten
  • Gewinne aus Beendigung von Termingeschäften
  • erhaltene Optionsprämien
  • Währungsgewinne
  • Beendigung einer stillen Gesellschaft
  • Darlehensabtretung

Hinweis: Bemessungsgrundlage für den Abzug der Abgeltungsteuer an der Quelle ist der Veräußerungsgewinn.

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Erträge aus Investmentfonds

Abgeltungsteuerpflichtig sind folgende Fonds

  • Aktienfonds
  • Rentenfonds
  • Mischfonds
  • Geldmarktfonds
  • Zertifikatefonds
  • Indexfonds
  • offene Immobilienfonds

Was genau wird besteuert?

  • vom Fonds ausgeschüttete Zinsen
  • vom Fonds ausgeschüttete Dividenden
  • vom Fonds nicht ausgeschüttete Zinsen (thesaurierte Zinsen)
  • erhaltene Zwischengewinne
  • thesaurierte Gewinne von Steuersparfonds

Übrigens: Auch steuerlich nicht begünstigte Kapitallebensversicherungen sowie vermögenswirksame Leistungen unterliegen der Abgeltungsteuer.