Krankheitskosten in der Steuererklärung angeben
Krankheitskosten können als Sonderaufwendungen für außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.
Was sind Krankheitskosten?
Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer Erkrankung anfallen, können unter bestimmten Voraussetzungen in der Einkommensteuererklärung als Sonderaufwendungen für außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Wann genau der Steuerzahler davon profitieren kann, hängt von einigen Faktoren ab. Dazu später mehr.
Festzuhalten ist, dass Krankheitskosten als Sonderaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können, sofern diese Ausgaben als Resultat von anerkannten Krankeitsbildern oder Unfällen entstanden sind.
Krankheitskosten können sein:
- Ausgaben für stationäre oder ambulante Behandlung
- Krankenhauskosten
- krankheitsbedingte Unterbringung der eigenen Person in einem Pflegeheim (ebenfalls altersbedingt)
- Augen-Laser-Operation
- Heilmethoden, die nicht anerkannt werden
- Kuren, sofern sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen
- vom Arzt verschriebene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
- Fahrtkosten zum Arzt oder zur Apotheke
- Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche
- Kosten für eine ambulante Pflegekraft
In welcher Höhe kann ich Krankheitskosten ansetzen?
Grundsätzlich muss erstmal die zumutbare Belastungsgrenze überschritten werden, um überhaupt Krankheitskosten steuerlich geltend machen zu können. Die zumutbare Belastungsgrenze orientiert sich dabei an der Höhe der Einkünfte, der Kinderanzahl und am Steuertarif. Der individuelle Grenzwert wird anschließend von den tatsächlich angefallenen Krankheitskosten abgezogen. So erhält man den als außergewöhnliche Belastung absetzbaren Betrag.
Überblick über Grenzwerte
- bis 15.340€: kinderlos, unverheiratet 5%; kinderlos, verheiratet 4%; mit 1 oder 2 Kindern 2%; 3 Kinder und mehr 1%
- ab 15.341€ bis 51.130€: kinderlos, unverheiratet 6%; kinderlos, verheiratet 6%; mit 1 oder 2 Kindern 3%; 3 Kinder und mehr 1%
- ab 51.131€: kinderlos, unverheiratet 7%; kinderlos, verheiratet 6%; mit 1 oder 2 Kindern 4%; 3 Kinder und mehr 2%
Nachweispflicht
Es gibt drei Varianten des Nachweises. Dabei muss der Beleg vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb eines Hilfsmittels ausgestellt worden sein.
Möglichkeiten
- Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers
- amtsärztliches Gutachten oder Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
- bei Fahrtkosten zu Ehepartner oder Kind ist Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes notwendig