Was es mit dem Pflegepauschbetrag auf sich hat
Der Staat schaut nicht tatenlos zu, wenn Angehörige gepflegt werden müssen.
Der Pflegepauschbetrag
Anspruch auf den Pflegepauschbetrag haben Menschen, die einen Angehörigen der höchsten Pflegestufe betreuen. Der Pauschbetrag soll diejenigen entlasten, die einen nahen Verwandten pflegen, der seinen Lebensalltag unter keinen Umständen aus eigener Kraft bewältigen kann.
Derzeit beträgt der Pflegepauschbetrag 924 Euro pro Kalenderjahr und kann unter folgenden Bedingungen in Anspruch genommen werden:
- Angehörige muss Merkzeichen “H” oder Pflegegrad 4 oder 5 haben
- Angehörige muss in eigener oder dessen Wohnung gepflegt werden
- es werden für die Betreuung keine Gegenleistungen empfangen
Hinweis: Wer das Pflegegeld erhält, muss dieses zwar nicht versteuern, allerdings besteht in diesem Fall auch kein Anspruch auf den Pflegepauschbetrag.
Wissenswertes zum Pflegepauschbetrag
Seit Anfang 2017 ist eine neue Regelung in Kraft getreten. Seitdem gibt 5 Pflegegrade. Früher gab es den Pauschbetrag nur, wenn der Angehörige den Pflegegrad 3 hatte, heutzutage besteht der Anspruch für die Pflegegrade 4 und 5.
Übrigens: Teilen sich mehrere Personen die Pflege, wird der Pauschbetrag aufgeteilt. Es ist nicht möglich, dass zwei oder mehrere Pflegende vom vollen Betrag profitieren können.
Wenn die tatsächlichen Ausgaben den Pauschbetrag übersteigen
Pflege kostet viel Zeit und vor allem Geld. So kommt es nicht selten vor, dass Pflegende weitaus höhere Ausgaben haben als die 924 Euro pro Jahr. In solchen Fällen kann auf den Pflegepauschbetrag verzichtet werden. Dann ist es sinnvoller, sämtliche Kosten als außergewöhnliche Belastungen anzugeben.
Wer sich dazu gezwungen sieht, viel Geld in die Hand zu nehmen, um bestimmte Umstände meistern zu können, kann einige Ausgaben von der Steuer zurückholen. Aufwendungen sind dann unumgänglich, sofern sie aus rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vermieden werden können. Tritt also ein Ereignis ein, das jemanden zu hohen Ausgaben zwingt, dann gilt derjenige laut Gesetzgeber als „belastet". Solche Aufwendungen dürfen dabei nur für sich selbst oder für einen Angehörigen aufgekommen sein.
Wie genau außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können, schildert unser Artikel „ Harte Zeiten: Außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen".
Alles auf einen Blick
- Pflege muss in eigener Wohnung oder in der des Angehörigen stattfinden
- Angehörige hat Pflegegrad 4 bzw. 5 oder Merkzeichen “H”
- enge persönliche Beziehung muss bestehen
- Pflegepauschbetrag beträgt 924 Euro pro Kalenderjahr
- Angehörige muss unentgeltlich gepflegt werden
- wird Pflege von mehreren Personen geleistet, wird der Pflegepauschbetrag aufgeteilt
- sehr hohe Kosten können als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden