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Rentenminderung vermeiden: Gelassen in den Ruhestand gehen

Wer vorzeitig in Rente gehen möchte, muss mit Abschlägen rechnen.

Bis man in den Genuss einer Rente kommt, müssen ein paar Jahre vergehen. Meistens müssen wir ungefähr die Hälfte unseres Lebens arbeiten gehen, ehe wir in den Ruhestand entlassen werden. Ruhestand klingt zwar auf dem ersten Blick verlockend, aber auf dem zweiten Blick wird klar, dass es sehr schwer wird, den Lebensstandard aufrechtzuerhalten.

Daher proklamieren sämtliche Politiker, sich mindestens ein weiteres Standbein als Absicherung zuzulegen. Ob in Form einer betrieblichen Altersvorsorge, der Anschaffung einer Immobilie oder der Investition in ETFs - das Spektrum ist groß. Wer daran zu spät denkt, der wird wahrscheinlich eines Tages große Augen machen.

Wer dann noch frühzeitig in Rente gehen möchte, muss mit spürbaren Abschlägen rechnen. Nicht jeder kann einfach so in den Vorruhestand gehen. In der Regel wird dieses Unterfangen teuer bezahlt. Allerdings kann solch eine Rentenminderung ausgeglichen werden. Seit 2017 lohnt es sich wieder, darüber zumindest mal nachzudenken.

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Vorruhestand und Rentenminderung

Wer vorzeitig Rente beziehen möchte, muss monatlich mit weniger Geld auskommen, als wenn jemand regulär in Rente geht. Es kommt unweigerlich zu einer Minderung. Für jeden Monat, den ein Arbeitnehmer früher in Rente gehen möchte, wird ein Abschlag in Höhe von 0,3 Prozent berechnet. Das bedeutet für ein Jahr schon 3,6 Prozent.

Das mag sich vielleicht nicht so drastisch anhören, aber Kleinvieh macht auf Dauer ja bekanntlich auch Mist. Denn die Abschläge haben bis zum Lebensende und sogar darüber hinaus Bestand. Die Abzüge gelten nämlich auch bei einer Witwen- bzw. Witwerrente.

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Nicht immer muss der Vorruhestand mit finanziellen Abstrichen einhergehen

Es gibt Argumente, die wiederum für den vorzeitigen Ruhestand sprechen. Wie aussagekräftig sie sind, muss jeder in Anbetracht der Höhe der Auszahlungsbeträge für sich selbst entscheiden.

Vorteile:

  • Rente wird länger bezogen
  • langjährig Versicherte können bereits mit 63 Jahren in Rente gehen
  • der Lebensabend kann früher und aktiver gestaltet werden
  • Steuerbelastung ist meistens niedriger (je später jemand in Rente geht, desto höher wird der Besteuerungsanteil)

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Rentenminderung kann ausgeglichen werden

Eine Rentenminderung muss nicht immer entstehen, sofern man sich dazu entscheidet, die Abschläge freiwillig selbst oder nur teilweise auszugleichen, indem extra Beiträge geleistet werden.

Diese gesonderten Beitragszahlungen können sogar in der Steuererklärung angegeben werden. Sie werden als Sonderausgaben festgesetzt und sind somit steuerlich absetzbar. Pro Jahr kann der Höchstbetrag von 23.362 Euro für Ledige eingetragen werden. Für Verheiratete verdoppelt sich der Wert.

Zahlt der Arbeitgeber die Beiträge, zum Beispiel aus einer Abfindung, dann bleibt die Hälfte der Einzahlung steuer -und sozialversicherungsfrei.

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Voraussetzungen

Ausgleichszahlungen können nur geleistet werden, wenn vorab eine Rentenauskunft beantragt wurde. Diese erfolgt beim Rentenversicherungsträger. Die Rentenauskunft enthält Informationen über den zu zahlenden Ausgleichsbetrag, der wiederum von der Höhe der Rente und den Abschlägen abhängt. Darüber hinaus gibt das Schreiben Auskunft über:

  • Höhe der voraussichtlichen Altersrente
  • Höhe der Rentenminderung
  • Beitrag zum Ausgleich der Rentenminderung

Hinweis: Seit Juli 2017 gibt es die Möglichkeit, Ausgleichszahlungen bereits ab dem 50. Lebensjahr zu leisten. Ob und inwiefern der Ausgleich der Rentenminderung sinnvoll ist, ist individuell zu betrachten und durchzurechnen. Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es leider nicht.