Schenkungsteuer: Geschenkt ist nicht immer geschenkt
Bei so manch einem Geschenk gibt es einen Haken.
Beim Anblick der vielen Geschenke unterm Weihnachtsbaum werden die Äuglein immer größer. Die Vorfreude steigt und die Aufregung ist kaum noch in Grenzen zu halten.
Manchmal sind es aber die vermeintlich unscheinbaren Dinge, die einen besonderen Wert haben. Wenn in einem Briefumschlag eine Menge Geldscheine stecken, kann die Freude doch schon etwas größer ausfallen.
Allerdings bringen die schönsten Ereignisse im Leben oft eine negative Seite mit sich. Wenn die Oma lieber aus der warmen als aus der kalten Hand ihre Ersparnisse verschenkt, profitiert unter Umständen auch der Fiskus.
Wann sich der Staat beteiligt, erfährst du jetzt.
Schenkungssteuer
Im Prinzip unterscheidet sich die Schenkungssteuer in den Grundzügen nicht von der Erbschaftssteuer. Sie sind deckungsgleich in Bezug auf Steuerklasse, Freibetrag und Steuersatz.
Ein Unterschied besteht jedoch darin, dass der Freibetrag bei Schenkungen alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden kann. Daraus ergeben sich für den Beschenkten natürlich steuerliche Vorteile. Zudem muss eine mögliche Steuer nicht ausschließlich vom Beschenkten entrichtet werden. Auch der Schenkende kann die Steuerlast freiwillig übernehmen.
Ab wann wird die Schenkungssteuer fällig?
Von Geschenken erfährt das Finanzamt so lange nichts, bis es in Kenntnis gesetzt wird. Dazu ist jeder verpflichtet. Die Frist beträgt 3 Monate. Es reicht vollkommen aus, einen formlosen Antrag zu stellen.
Dieser enthält den Wert, das Datum, Namen, das Verhältnis der beiden Parteien und Schenkungen der letzten 10 Jahre. Anschließend entscheidet der Sachverständige, ob eine Steuer fällig wird. Falls ja, dann wird ein Formular zugesandt, welches innerhalb 1 Monats ausgefüllt und zurückgeschickt werden muss.
Wie hoch fällt die Schenkungssteuer aus?
Die Höhe der Schenkungssteuer hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören:
- Verhältnis der Parteien/Verwandtschaftsgrad
- Wert der Schenkung
Steuerklasse 1
- für Ehegatten und Lebenspartner gilt ein Freibetrag von 500.000€
- für Kinder, Enkelkinder (falls keine Eltern mehr leben), Stiefkinder, Adoptivkinder gilt ein Freibetrag von 400.000€
- für Enkelkinder gilt ein Freibetrag von 200.000€
- für Eltern und Großeltern gilt ein Freibetrag von 100.000€
Steuerklasse 2
- für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder gilt ein Freibetrag von 20.000€
Steuerklasse 3
- für nicht verwandte Erben gilt ein Freibetrag von 20.000€
Zusammenfassung
Wer zahlt Schenkungssteuer?
- der Beschenkte oder der Schenkende
Höhe der Schenkungssteuer?
- richtet sich nach Verwandtschaftsgrad
Welche Freibeträge?
- zwischen 20.000€ und 500.000€ werden gewährt
Unterschied zur Erbschaftssteuer?
- es gibt keine Versorgungsfreibeträge
- selbst genutztes Wohneigentum ist für Ehepartner steuerfrei