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Schulden in der Steuererklärung richtig handhaben

Die Gründe mögen unterschiedlich sein, doch was sagt der Fiskus dazu?

Zum Jahresbeginn geht es in deutschen Haushalten wieder verstärkt um die private Buchhaltung, denn die Steuererklärung will ja rechtzeitig eingereicht werden. In vielen Fällen ist dazu etwas mehr Aufwand erforderlich, als die üblichen Elster-Formulare auszufüllen und abzuschicken. Die Gründe mögen unterschiedlich sein, aber nicht selten spielen noch zu begleichende Rechnungen eine Rolle und die damit verbundene Frage: Wie geht man mit Schulden in der Steuererklärung um?

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RISIKOMANAGEMENT – AUCH BEIM FINANZAMT

Grundsätzlich gehört die Steuerklärung für jeden zu den Pflichten, die gerne weiter und weiter hinausgeschoben werden, bis die Frist, um die Unterlagen noch rechtzeitig einzureichen, fast vorüber ist. Das ist gerade in Fällen, in denen die Angaben über die üblichen Eintragungen von Einkommen und geleisteten Steuerzahlungen hinausgehen, nur zu verständlich.

Neuregelungen sorgen zwar für Vereinfachungen, sind aber zugleich keine Einladung für Säumnisse. Unter Umständen wird ein Verspätungszuschlag fällig, wenn die Frist nicht eingehalten wurde (bei Pflichtveranlagung 31.05.). Die Höhe liegt bei mindestens 25 Euro pro Monat, der Zuschlag liegt aber ohnehin im Ermessen des zuständigen Finanzamtes und ist außerdem nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen.

Immerhin, es muss niemand befürchten, aufgrund nicht eingehaltener Fristen in eine strengere Risikogruppe zu geraten. Die dienen zwar als Grundlage des neuen Risikomanagementsystems, sind aber kein Mittel, um verspätete Steuererklärungen zu sanktionieren. Das System durchsucht diese ausschließlich auf eventuelle Unstimmigkeiten, die eine detaillierte Überprüfung durch einen menschlichen Sachbearbeiter erforderlich machen könnten.

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SCHULDEN BEIM FINANZAMT

Für den Fall, mit der verpflichtenden Steuererklärung länger als 14 Monate im Rückstand zu sein, drohen ohnehin ganz andere Konsequenzen: Dann nämlich wird auf die anstehende Nachzahlung noch ein bestimmter Zinssatz aufgeschlagen. Dieser liegt bei 0,5 Prozent, was auf den ersten Blick überschaubar erscheint. Allerdings wird dieser Satz für jeden Monat fällig und aufaddiert. Für ein Jahr schlagen daher satte sechs Prozent Zinsen zu Buche.

Ein Problem kann das vor allem bei der Versteuerung von Gewinnen aus selbständigen Tätigkeiten sein, aber selbst die nicht gezahlte Kfz-Steuer kann sich für den „normalen“ Steuerzahler zu einer unschönen Angelegenheit entwickeln. Sie wirken sich letztendlich ebenfalls auf die Bonität der Betroffenen aus, was in Zukunft den Abschluss eines Kreditvertrages erschwert.

Wie genau sich das letztlich auf die Kreditwürdigkeit auswirkt, lässt sich zwar relativ leicht über eine sogenannte Bonitätsauskunft – umgangssprachlich Schufa-Auskunft, ganz korrekt allerdings „Datenübersicht“ – in Erfahrung bringen, die sich einmal pro Jahr kostenlos einholen lässt. Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, kurz Schufa, ist hier in Deutschland der passende Ansprechpartner. Die Organisation sammelt die verschiedensten Informationen, um die Bonität von Verbrauchern einzuschätzen.

Spätestens, wenn es um geschäftliche Beziehungen geht, selbst, wenn es nur um einen Mietvertrag gehen sollte, könnte sich das Steuersäumnis auch sehr konkret beim Scoring der Schufa niederschlagen.

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DER HÄRTEFALL – PRIVATINSOLVENZ GELTEND MACHEN

In erster Linie soll es aber darum gehen, wie Schulden in der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Der schwerwiegendste Fall ist immer die Privatinsolvenz, der neben dem persönlichen Ungemach auch eine gänzlich andere Herangehensweise an die Steuerklärung nach sich zieht.

AUSWIRKUNGEN AUF DIE STEUERERKLÄRUNGSPFLICHT

Eine Änderung in diesem Zusammenhang betrifft die persönliche Steuererklärungspflicht, denn mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geht nicht nur die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das noch bestehende Vermögen, das zur Insolvenzmasse gehört, an den Insolvenzverwalter über. Dieser übernimmt mit den Befugnissen gleichzeitig auch die damit verbundenen Steuerpflichten – wozu schließlich auch die Abgabe der Steuererklärung gehört.

Wie genau sich das in der praktischen Umsetzung auswirkt, ist aber von verschiedenen Faktoren abhängig.

Eine Rolle spielen unter anderem:

  • die jeweilige Phase des Insolvenzverfahrens,
  • die „Art“ bzw. die „Stellung“ des bestellten Insolvenzverwalters,
  • die jeweilige Steuerart,
  • die erzielten Einkünfte,
  • die mögliche Freigabe von Vermögen aus einer selbständigen Tätigkeit aus der Insolvenzmasse.

Die Einsetzung des Insolvenzverwalters ist eine der „Sicherungsmaßnahmen“, die das Insolvenzgericht nach Zulassung des entsprechenden Antrags ergreifen kann, um aufzuteilendes Vermögen zugunsten der Gläubiger zu erhalten. Diese Maßnahme ist oft nur vorläufig, zu unterscheiden ist dabei zwischen einem schwachen und einem starken Insolvenzverwalter.

  • Der starke vorläufige Insolvenzverwalter: Damit ist der oben beschriebene Fall gemeint, bei dem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vom Schuldner genommen wird. Infolgedessen ist der Insolvenzverwalter auch für die Abgabe der Steuererklärung verantwortlich.

  • Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter: Die gängigere Praxis sieht aber einen schwachen Verwalter vor, was vom Insolvenzgericht allerdings eine genaue Festlegung von dessen Pflichten erforderlich macht. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt dann beim Schuldner, der jedoch bei Verfügungen zuerst das Einverständnis des Insolvenzverwalters einholen muss. Darüber hinaus bleibt auch die Abgabe der Steuererklärung die Pflicht des Schuldners.

Übrigens bedeutet der Übergang der Steuerpflichten auf den Insolvenzverwalter nicht, ab diesem Zeitpunkt überhaupt keinen Beitrag in diesen Fragen leisten zu müssen. Im Gegenteil ist der Schuldner weiterhin verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen, die für eine Steuererklärung notwendig sind. Eine Verweigerung wird als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren gewertet und kann gegebenenfalls dazu führen, dass eine Restschuldbefreiung nicht ermöglicht wird.

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EHEPARTNER IN DER INSOLVENZ

In einer Ehe kann es hinsichtlich einer drohenden Insolvenz zu verschiedenen Szenarien kommen, die jeweils auf gesonderten Wegen geregelt werden. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass grundsätzlich kein Partner für die Schulden des Ehegatten haftet, solange es nicht eine dahingehende vertragliche Verpflichtung gibt. Anders verhält es sich mit Unterhaltsfragen. Besteht eine gegenseitige Unterhaltspflicht, wird der Unterhaltsanspruch auf das pfändbare Einkommen des insolventen Ehegatten angerechnet.

Um die verschiedenen Fälle auf das Wichtigste herunterzubrechen:

  • Sind beide Ehegatten insolvent, müssen auch beide einen jeweils eigenen Insolvenzantrag stellen. Im Grunde genommen folgt das daraus, dass es genauso wenig eine automatische Haftung für Schulden des Partners gibt. Im Falle eines gemeinsam unterzeichneten Kreditvertrages ist daher vorgesehen, dass beide Ehegatten jeweils für die volle Darlehenssumme haftbar gemacht werden können. Am Ende entscheidet dann die Bank, welchen der Ehepartner sie wegen des Kredits belangt.
  • Solange keine anderslautenden Vereinbarungen bestehen, bleibt ein schuldenfreier Ehegatte von den Folgen eines Insolvenzverfahrens seines Partners unbehelligt. Es ist in einem solchen Fall lediglich zu klären, wie weit eine Unterhaltsverpflichtung besteht.
  • Das bedeutet auch, dass vorhandenes Vermögen und Eigentum des schuldenfreien Partners nicht in die Insolvenzmasse einfließen, ganz gleich, ob es sich dabei um Immobilien, Autos, Konten oder andere Vermögenswerte handelt. Lediglich bei einem gemeinsamen Eigentum kann etwa eine Immobilie – übrigens auch gegen den Willen des schuldenfreien Ehegatten – teilversteigert werden. Schwacher Trost: Der Anteil am Erlös wird dem schuldenfreien Partner natürlich ausgezahlt.

Was die Steuererklärung anbelangt, so wird diese in einer Ehe vom Ehegatten und dem Insolvenzverwalter unterzeichnet. Sollte sich abzeichnen, dass sich eine Rückzahlung ergibt, empfiehlt sich gegebenenfalls der Antrag auf eine Aufteilung des Guthabens. Ansonsten fließt es nämlich vollständig in die Insolvenzmasse.

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INSOLVENZ IN DER SELBSTÄNDIGKEIT UND GEMISCHTE EINKÜNFTE

Für Selbständige, die den Weg der Insolvenz gehen müssen, ändert sich an den oben genannten Vorgehensweisen grundsätzlich nichts. Je nach Vollständigkeit der Buchführung kann es allerdings sein, dass die vom Insolvenzverwalter eingereichte Steuererklärung für das Finanzamt Anlass ist, eine Schätzung vorzunehmen. Eine eigenverantwortliche Steuererklärung muss erst dann wieder gemacht werden, wenn der Insolvenzverwalter die Selbstständigkeit wieder freigegeben hat.

Damit einher geht nämlich die vollständige Rückgabe der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, inklusive der Steuerpflichten. Diese Regelung kommt immer dann zum Einsatz, wenn auf Veranlassung des Insolvenzverwalters Vermögen aus der Insolvenzmasse freigegeben wird und damit Einkünfte erzielt werden – ganz klassisch betrifft das beispielsweise Immobilien, aus denen Mieteinnahmen bestritten werden können. Gerade auf geschäftlicher Ebene ist eine alternative Lösung die Anordnung der Eigenverwaltung in der Insolvenz. Hier kommt dem Insolvenzverwalter hauptsächlich eine Kontrollfunktion zu, während der Schuldner die Geschäfte weiterführt.

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GEMISCHTE EINKÜNFTE = GEMISCHTE STEUERERKLÄRUNG?

Weniger einfach wird es jedoch, wenn der Schuldner gemischte Einkünfte erhält. Um bei dem gerade genannten Beispiel zu bleiben: Er könnte dann etwa Mieteinkünfte aus einer freigegebenen Immobilie erwirtschaften, die nicht zur Insolvenzmasse gerechnet werden. Zugleich könnte er aber aus einer Anstellung ein Einkommen erhalten, was wiederum pfändbar – oder insolvenzbefangen – wäre.

Die Problematik ergibt sich daraus, dass letztlich das zu versteuernde Einkommen sowie die daraus resultierende Einkommenssteuer grundsätzlich einheitlich ermittelt werden. Das bedeutet also zunächst einmal auch nur eine einzige Steuererklärung. Die übernimmt der Insolvenzverwalter, allerdings nur für die Einkünfte, die pfändbar sind. Für alle anderen Einkünfte hingegen muss der Schuldner selbst eine „Teilsteuererklärung“ abgeben, die eine Gewinnermittlung rund um die freigegebenen Einkünfte umfasst.

Hinweis: Sich während der Insolvenz nebenberuflich selbständig zu machen, stellt gewissermaßen einen Sonderfall dar, es ist dann ein fiktives Vergleichseinkommen zu ermitteln.

Aus diesen beiden Teilen wird beim Finanzamt dann wieder ein einheitlicher Steuerbescheid erstellt. Damit ist der Prozess aber noch nicht am Ende. Ist nämlich die einheitliche Steuer festgelegt, wird diese erst wieder in einen insolvenzfreien und einen insolvenzbefangenen Teil dividiert. Das bedeutet unterm Strich: Die erhobenen Steuern aus den insolvenzfreien Einkünften werden natürlich dem Schuldner gegenüber als neue Verbindlichkeit geltend gemacht. Der Rest entfällt dann auf den Insolvenzverwalter und die Insolvenzmasse.

Hinweis: Das Finanzgericht in Köln hat im Jahr 2013 übrigens geurteilt, dass anfallende Kosten für einen Insolvenztreuhänder als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden können. Der Bundesfinanzhof hat das allerdings dahingehend eingeschränkt, als dass die Privatinsolvenz zwangsläufig und nicht selbst verschuldet sein muss, um sich darauf berufen zu können.

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FREMDE SCHULDEN ALS AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG?

Ist es möglich, das Begleichen von Schulden einer anderen Person in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen? Theoretisch schon, denn was genau unter diesen Belastungen zu verstehen ist, ist nicht explizit festgelegt. Natürlich fallen darunter allgemein Kosten, die etwa durch eine schwere Krankheit oder eine Behinderung eines Familienmitglieds entstehen, allerdings können auch Unterhaltszahlungen angegeben werden.

Ob und wieweit eine Angabe außergewöhnlicher Belastungen von Erfolg gekrönt ist, hängt aber von verschiedenen Faktoren ab, allen voran der Lebenssituation in Kombination mit den verfügbaren Einkünften. Dahinter steht der Gedanke, dass die Messlatte für Steuerzahler mit einem hohen Einkommen in puncto außergewöhnliche Belastungen natürlich höher liegt als bei Menschen mit niedrigerem Einkommen.

Als Beispiel: Für ein Ehepaar mit Kindern liegt eine zumutbare Belastung immer noch bei sechs Prozent des Einkommens. Erst wenn die Ausgaben über der festgesetzten Belastungsgrenze liegen, sind sie von der Steuer absetzbar. Die gute Nachricht in diesem Zusammenhang lautet im Übrigen, dass der Bundesfinanzhof die bisherige Berechnung der zumutbaren Belastung für falsch erklärte.

Hinweis: Um der Form zu entsprechen, muss in der Steuererklärung immer auch die Steuernummer des Unterhaltsempfängers angegeben werden.

Soweit also der grundlegende Rahmen, in dem es gilt, die Schulden eines anderen ebenfalls als außergewöhnliche Belastung zu deklarieren – beziehungsweise ganz genau als Unterhaltsleistungen gemäß § 33a EStG oder als Unterstützungsleistungen in besonderen Fällen gemäß § 33 EStG. Die Frage bleibt dennoch im Einzelfall, ob die notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden.

  • Normaler Unterhalt: Hier gilt als Voraussetzung, dass die finanziell unterstützen Personen entweder unterhaltsberechtigte Angehörige (das wäre zum Beispiel ein Kind) oder „gleichgestellte“ Personen (das wäre etwa der Lebenspartner) sind. „Normaler Unterhalt“ bezieht sich für gewöhnlich auf Wohnung, Kleidung und Essen. Theoretisch wäre es also möglich, die Zahlungen für ein Darlehen in der Steuererklärung geltend zu machen, wenn beispielsweise ein Angehöriger dieses aufgrund von Bedürftigkeit einsetzen musste, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Das muss allerdings vor dem Finanzamt nachgewiesen werden können.

  • Unterstützung in besonderen Fällen: Irritierenderweise zählen Unterstützungsleistungen in besonderen Fällen nach § 33 EStG zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Das ist aber insofern praktisch, weil in solchen Fällen die zumutbare Belastungsgrenze zur Anwendung kommt. Dennoch ist es nicht ganz so einfach, diese Leistungen von der Steuer abzusetzen: Die Übernahme der Schulden muss dafür nämlich aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig sein.

Diese Zwangsläufigkeit nachzuweisen ist allerdings die größte Schwierigkeit. Auf eine rechtliche Verpflichtung zu pochen, ist im Normalfall aussichtlos. Da – wie oben bereits erwähnt – jeder für seine Schulden selbst verantwortlich ist, werden die Schulden üblicherweise auf freiwilliger Basis übernommen. Eine vertragliche Verpflichtung hilft dabei kaum weiter, weil auch hierbei kein Zwang besteht, diese einzugehen.

Wahrscheinlicher ist eine sittliche Verpflichtung, allerdings ist diese nicht leichter nachzuweisen. Der Bundesfinanzhof legt in diesem Zusammenhang das Urteil „der Mehrzahl billig und gerecht denkender Menschen“ zugrunde (BFH, Urteil vom 18.11.1977, VI R 142/75 BStBl II 1978, Seite 147), nach deren Dafürhalten die finanzielle Hilfe erwartet werden kann. Im Gegenzug ist das subjektive Empfinden, die Schuld eines anderen Menschen begleichen zu müssen, kein ausreichender Grund.

Beispiele für anerkannte und abgewiesene Belastungen:

  • Ein Kind ist in Folge eines Unfalls dauerhaft schwer beeinträchtigt, die Eltern tilgen daraufhin die Schulden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sieht hier eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen, da die Eltern mit ihrer Hilfe „unmittelbare und ernsthafte Gefahren für das körperliche und seelische Wohlergehen“ des Kindes vermeiden wollen (FG Baden-Württemberg vom 25.4.1979, III 252/77, EFG 1979, Seite 592).

  • Ebenfalls am Finanzgericht Baden-Württemberg wurde die Schuldenübernahme durch einen Vater als außergewöhnliche Belastung abgewiesen, der Schulden für einen nicht unterhaltsberechtigten Sohn begleichen wollte. Die stammten zum einen aus einer gescheiterten Existenzgründung, zum anderen aus strafbaren Handlungen. Selbst die Begründung, dem Sohn auf diesem Weg die Resozialisierung erleichtern zu wollen, wurde nicht als ausreichende Begründung anerkannt. (FG Baden-Württemberg vom 30.10.1974, II 21/73, EFG 1975 S. 115)

In anderen Urteilen wurde außerdem die sittliche Zwangsläufigkeit unter Verweis auf die sozialwidrigen Hintergründe beim Entstehen von Schulden – hier ging es vor allem darum, Schadensersatzzahlungen nicht über eine Steuerentlastung zu verringern und gewissermaßen der Allgemeinheit in Rechnung zu stellen – oder eben auf die vorwiegend persönlich empfundene Verpflichtung zu helfen, abgelehnt.

Es ist zwar nicht gänzlich auszuschließen, dass im Einzelfall die Schuldenübernahme für eine andere Person als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Steuererklärung anerkannt werden, allerdings begibt man sich mit diesen Versuchen auf offenbar kompliziertes rechtliches Terrain – noch dazu mit geringen Aussichten auf Erfolg.

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STUDIENKREDITE IN DER STEUERERKLÄRUNG

Eine Ausbildung, ganz gleich, ob es um eine berufliche oder um eine universitäre geht, kostet immer Geld. Damit sich Auszubildende und Studenten ganz auf ihren Abschluss konzentrieren können, wurden mit dem BAföG und dem Studienkredit zwei Möglichkeiten geschaffen, die beim Bestreiten des Lebensunterhalts helfen sollen. Einziger Nachteil: Die Empfänger dieser Zuwendungen stehen zu Beginn ihrer beruflichen Karriere erst einmal mit Schulden da.

DAS BAFÖG – UND WARUM DIE RÜCKZAHLUNG NICHT ABGESETZT WERDEN KANN

Da das BAföG auch ganz explizit nur für den Lebensunterhalt gedacht ist und nicht für die Ausbildung selbst gezahlt wird, muss es nicht als Einkommen angegeben werden und ist demnach steuerfrei. Gleichzeitig ist der Teil des erhaltenen Geldes, der wieder zurückgezahlt werden muss, als zinsloses Darlehen angelegt. Das ist natürlich insofern erfreulich, weil es nicht jedem möglich ist, die gesamte Summe nach der entsprechenden Frist auf einen Schlag zu begleichen. Wer also länger abbezahlen muss, braucht keine zusätzlichen Zinsen zu fürchten.

Allerdings liegt genau darin der Grund, warum die Rückzahlungen ebenfalls nicht in der Steuererklärung geltend gemacht werden können: Sie können unter diesen besonderen Umständen nicht als Kosten angeführt werden, denn im Prinzip geht es nur noch um eine Umschichtung von Vermögen. Die Kosten entstanden während des Studiums und wurden mit den durch das BAföG zur Verfügung gestellten Mitteln beglichen. So wird nur das zurückgezahlt, was man ohnehin schon erhalten hat. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Modalitäten für einen Teilerlass der Rückzahlung inzwischen geändert haben.

Tipp: Kosten, die über den Lebensunterhalt hinausgehen, seien es außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten oder Sonderausgaben (darunter fallen etwa die Ausgaben für die Anschaffung studienbezogener Fachliteratur), können hingegen sehr wohl von der Steuer abgesetzt werden.

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DER STUDIENKREDIT UND ZINSZAHLUNGEN

Anders als mit dem BAföG verhält es sich mit dem Studienkredit, wie der Name schon vermuten lässt. Die durch den Bildungskredit entstehenden Zinsen können in der Steuererklärung entweder als Sonderausgabe oder als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das hängt unter anderem davon ab, um welche Art von Ausbildung es sich handelt. Bei einem Erststudium werden die Zinsen für gewöhnlich als Sonderausgaben angegeben, bei einem Zweitstudium als Werbungskosten.

Diese Möglichkeit gilt aber nur für die Schuldzinsen – reine Tilgungsraten hingegen können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Bei Arbeitsmitteln sieht die Sache wiederum anders aus, die auch im Studium wenigstens bis zu einem Teilbetrag geltend gemacht werden können.