Entgeltersatzleistungen in der Steuererklärung
Hartz IV, Arbeitslosengeld 1, Elterngeld - wie wirken sich diese Gelder aus?
Wer in Kurzarbeit geht oder länger als 6 Wochen Krankengeld bezieht, wer Mutterschafts- oder Elterngeld bezieht; wer arbeitslos wird oder Insolvenz anmeldet und Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld erhält, bezieht eine Entgeltersatzleistung, auch Lohnersatzleistung genannt. Wie wird sie steuerlich behandelt?
Was ist der Progressionsvorbehalt?
Entgeltersatzleistungen sind zwar steuerfrei, müssen aber trotzdem in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Sie unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass Einnahmen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen werden, ohne selbst versteuert zu werden.
Weil die Leistungen zur Berechnung des Steuersatzes hinzugezogen werden, kann es sein, dass sich die Steuerlast für die restlichen Einkünfte erhöht. Damit geht auch einher, dass Du zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet bist, sobald Du im Kalenderjahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen beziehst.
Dem Progressionsvorbehalt unterliegen
- Arbeitslosengeld 1 (ALG 1)
- Kurzarbeitergeld
- Mutterschaftsgeld
- Elterngeld
- Insolvenzgeld
- Unterhaltsgeld als Zuschuss
- Krankengeld
- Zuschüsse zum Arbeitsentgelt
- Übergangsgeld
- Eingliederungshilfe
Was ist mit Hartz IV (Arbeitslosengeld II)?
Beim Arbeitslosengeld II, besser bekannt als Hartz IV oder Bürgergeld, sieht die Sachlage anders aus. ALG 2 unterliegt als reine Sozialleistung nicht dem Progressionsvorbehalt. Folglich müssen die Bezüge in der Steuererklärung auch nicht angegeben werden. Einzig der Zeitraum, in dem die Leistung bezogen wurde, ist in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Sonderfall: Hartz-IV-Empfänger erhält Rückzahlung
Mögliche Steuerrückzahlungen können bedarfsmindernd aufs Einkommen angerechnet werden. Sollte die Erstattung so hoch ausfallen, dass der Empfänger keinen Anspruch mehr auf ALG II hätte, wird die Rückzahlung über einen Zeitraum von sechs Monaten in gleichmäßigen Raten bedarfsmindernd überwiesen.
Weitere Hinweise
- Zeitpunkt der Erstattung auf dem Konto entscheidend, nicht Erhalt des Steuerbescheids
- Steuererstattung am besten nicht während der Zeit des Sozialleistungs-Empfangs in Anspruch nehmen (sofern darauf Einfluss genommen werden kann)
- wenn Steuererstattung im Monat vor Beginn des Leistungsbezugs, dann erfolgt die spätere Anrechnung nach den Regelungen zur Anrechnung von Vermögen und nicht nach den Regelungen zur Einkommensanrechnung