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Müssen Sozialleistungen in der Steuererklärung angegeben werden?

Hartz IV, Arbeitslosengeld 1, Elterngeld - wie wirken sich diese Gelder aus?

Pflichtangaben in der Steuererklärung

Viele Sozialleistungen müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Hintergrund ist, dass einige Zahlungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass Einnahmen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen werden, ohne selbst versteuert zu werden. Damit sind sie prinzipiell immer steuerfrei.

Weil die Leistungen trotzdem angerechnet werden, kann es sein, dass sich die Steuerlast für die restlichen Einkünfte erhöht. Damit geht auch einher, dass Sozialleistungsempfänger in der Regel zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.

Dem Progressionsvorbehalt unterliegen

  • ALG 1
  • Kurzarbeitergeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Elterngeld
  • Insolvenzgeld
  • Unterhaltsgeld als Zuschuss
  • Krankengeld

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Was ist mit Hartz IV (Arbeitslosengeld II)?

Beim Arbeitslosengeld II, besser bekannt als Hartz IV, sieht die Sachlage anders aus. Hartz IV als reine Sozialleistung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Folglich müssen die Bezüge in der Steuererklärung auch nicht angegeben werden.

Einzig der Zeitraum, in dem die Leistung bezogen wurde, ist in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Gegebenenfalls kann das Finanzamt entsprechende Nachweise von dir verlangen.

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Sonderfall: Hartz-IV-Empfänger erhält Rückzahlung

Mögliche Steuerrückzahlungen können bedarfsmindernd aufs Einkommen angerechnet werden. Sollte die Erstattung so hoch ausfallen, dass der Empfänger keinen Anspruch mehr auf ALG II hätte, wird die Rückzahlung über einen Zeitraum von sechs Monaten in gleichmäßigen Raten bedarfsmindernd überwiesen.

Weitere Hinweise

  • Zeitpunkt der Erstattung auf dem Konto entscheidend, nicht Erhalt des Steuerbescheids
  • Steuererstattung am besten nicht während der Zeit des Sozialleistungs-Empfangs in Anspruch nehmen (sofern darauf Einfluss genommen werden kann)
  • wenn Steuererstattung im Monat vor Beginn des Leistungsbezugs, dann erfolgt die spätere Anrechnung nach den Regelungen zur Anrechnung von Vermögen und nicht nach den Regelungen zur Einkommensanrechnung

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