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Immer noch keine Steuererklärung abgegeben? Dann droht eine Steuerschätzung

... und die kann teuer werden.

So langsam aber sicher sollten die letzten Steuerbescheide in allen Haushalten eingetrudelt sein. Für alle Pflichtveranlagte war der letztmögliche Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung bekanntlich der 31.05. Und das ist inzwischen mehr als 2 Monate her. Finanzämter benötigen zur Bearbeitung der Papier- bzw. Datenberge durchschnittlich 6 bis 8 Wochen.

Folglich sollte fast jeder Gewissheit haben, ob er Steuern nachzahlen muss oder ob es einen Geldsegen gibt. Von der Norm weichen jedoch einige ab. Säumige Steuerzahler gibt es immer wieder. Entweder wissen sie nicht, dass sie zur Abgabe verpflichtet sind oder sie schieben alles ganz bewusst auf die lange Bank.

Doch genau das kann teuer werden. Wer sich gegen die Erstellung der Steuererklärung wehrt, muss nämlich mit einer Steuerschätzung rechnen. Und eben diese fällt in der Regel nachteilig für den Säumigen aus. Aber was ist überhaupt eine sogenannte Steuerschätzung?

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Grundsätzliches zur Steuererklärung

Nicht jeder Steuerzahler ist auch dazu verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Wer allerdings keine Wahl hat, sollte der Pflicht nachkommen, da es sonst schnell sehr teuer werden kann.

Für all diejenigen, die Ende Mai den Stichtag einhalten müssen, sollten rechtzeitig sämtliche Unterlagen beim Finanzamt eingereicht haben.

Doch wer muss überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

Grundsätzlich sind Freiberufler und Selbstständige dazu verpflichtet. Viele Angestellte sind von der Abgabepflicht befreit. Trotzdem sind bestimmte Arbeitnehmer-Gruppen ebenfalls angehalten, Auskunft über ihre Einnahmen und Ausgaben zu geben.

Dazu gehören:

  • Arbeitnehmer, die mehrere Arbeitgeber haben
  • Arbeitnehmer, die Freibetrage in Anspruch nehmen
  • Ehepaare mit der Steuerklassen-Kombination III und V

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Was ist eine Steuerschätzung?

Kommen Steuerzahler ihrer Abgabepflicht nicht nach, hat das Finanzamt keine Möglichkeit, die Steuerschuld festzustellen. Eine Steuerschätzung wird dann allerdings nicht sofort veranlasst. Vorab wird mehrmals an die Abgabe erinnert. Hat der Finanzbeamte merhmals die fehlenden Unterlagen angefordert und wiederholt keine Rückmeldung erhalten, darf das Amt eine Steuerschätzung vornehmen.

Aber nicht nur das bloße Ignorieren der Schreiben und Fristen kann eine Steuerschätzung zur Folge haben, sondern auch unvollständig ausgefüllte Formulare. Des Weiteren darf das Finanzamt eine Schätzung in die Wege leiten, wenn bestimmte Nachweise nicht erbracht wurden.

Generell ist eine Steuerschätzung also erst dann möglich, wenn der Steuerpflichtige keine Einsicht zeigt und nicht kooperiert.

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Wie ist die Steuerschätzung geregelt?

Bei einer Steuerschätzung versucht der Sachbearbeiter, möglichst realitätsnah zu agieren. Das heißt also, dass nicht wahllos das Prozedere durchgeführt wird. Deswegen werden die Einnahmen aus den Vorjahren (in der Regel die letzten 3 bis 5 Jahre) herangezogen. Eine weitere Möglichkeit ist, den aktuellen Durchschnittsverdienst einer Branche als Berechnungsgrundlage zu nehmen.

Gegen willkürliche Zuschläge oder gar eine Strafschätzung kann der Steuerpflichtige einen Einspruch einlegen. Davon kann auch Gebrauch gemacht werden, wenn die Steuerschätzung viel zu hoch ausfällt. Allerdings muss der Steuerzahler dann auch beweisen können, dass seine Steuerschuld geringer ausfällt.

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Gibt es Versäumniszuschläge?

Sofern das Finanzamt eine Steuerschätzung durchführt, erhebt es meistens auch Versäumniszuschläge. Wie hoch diese ausfallen, liegt einzig im Ermessen des Sachbearbeiters. Manchmal sind sie gnädig und drücken gerne ein Auge zu, manche sind allerdings weniger großzügig. Im Allgemeinen ist es also möglich, dass Strafgebühren angesetzt werden. Die Höchstgrenze liegt derzeit bei 25.000 Euro.

Hinweis: Ab 2018 soll es möglich sein, die Steuererklärung bis zum 31. Juli einzureichen. Diese Frist gilt natürlich wieder nur für alle Pflichtveranlagte. Wird die Deadline nicht eingehalten, werden 25 Euro als Strafgebühr fällig.

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