Ist Trinkgeld steuerfrei?
Vor allem die Gastronomie ist dankbar für jeden einzelnen Euro on top.
Lieferdienste gibt es wie Sand am Meer. Wer von zu Hause aus eine deftige Pizza oder einen saftigen Burger bestellen möchte, hat die Qual der Wahl. Ob Schneechaos, Gewitter oder ein starker Regensturm - die Zusteller lassen sich davon nicht beirren und bringen das Essen schnell bis zur eigenen Wohnungstür. Als Dank dafür geben viele Kunden ein wenig Trinkgeld. In Deutschland sagt man, dass mindestens 10 Prozent des Kaufpreises angemessen sind.
Viele Branchen sind abhängig vom Trinkgeld, da trotz Mindestlohn am Ende des Monats sonst kaum etwas übrig bleibt. Stellt sich die Frage, ob Trinkgel immer steuerfrei ist. Oder beteiligt sich der Fiskus?
Trinkgeld: Unterschiede zwischen Empfänger und Geber
Es gibt erhebliche Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und Unternehmern. Grundsätzlich können Angestellte Trinkgeld entgegen nehmen und müssen darauf keine Steuern zahlen, wohingegen Unternehmer die finanziellen Danksagungen als Betriebseinnahmen verbuchen müssen.
Aus steuerrechtlicher Sicht gibt es drei Gruppen, die von Relevanz sind:
- Arbeitnehmer erhält Trinkgeld
- Unternehmer erhält Trinkgeld
- Trinkgeldgeber
Trinkgeld-Empfänger ist Arbeitnehmer
Empfängt ein Angestellter Trinkgeld, gehört dieses automatisch zum Arbeitslohn. Das regelt der Paragraf 19 des Einkommensteuergesetz. Das umfasst nicht nur Trinkgeld, sondern auch sämtliche Zuwendungen von Dritten. Dabei sind die Trinkgelder von der Steuer befreit, egal, in welcher Höhe sie geleistet werden. Eine betragsmäßige Begrenzung gibt es demnach also nicht.
Trinkgeld ist nur dann steuerfrei, wenn
- es von Dritten gezahlt wird (Kunde gibt Mitarbeiter direkt Geld)
- die Zahlung freiwillig geleistet wird (andernfalls unterliegen sie der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht)
- auf Rechtsanspruch verzichtet wird
- es zusätzlich übergeben wird als Ergänzung zur Arbeitsleistung (zusätzliche Vergütung)
Trinkgeld-Empfänger ist Unternehmer
Steuerfreiheit besteht nur dann, wenn der Empfänger Angestellter ist. Unternehmer profitieren leider nicht davon. Vielmehr müssen sie erhaltene Trinkgelder als Betriebseinnahmen verzeichnen. Wer also selbstständig tätig ist, kann keine steuerfreien Trinkgelder entgegen nehmen.
Wichtig zu wissen ist zudem, dass das Entgelt umsatzsteuerpflichtig ist. Das bedeutet, dass auch das Finanzamt ein Stück vom Kuchen abbekommt. Es ist dringend anzuraten, dass über die erhaltenen Trinkgelder Buch geführt wird. Kommt es zur Betriebsprüfung, wird besonders auf diese Einnahmen Wert gelegt.
Was Trinkgeldgeber wissen müssen
Bei Trinkgeldgebern kommt es in erster Linie darauf an, ob es sich um einen Unternehmer oder um eine Privatperson handelt. Unternehmer müssen geleistete Trinkgelder nämlich gegebenenfalls als Betriebsausgaben verbuchen. Eventuell müssen diese dann entsprechend nachgewiesen werden.
Diese Nachweise sind zulässig
- Trinkgeldempfänger quittiert Erhalt des Geldes
- Eigenbeleg wird ausgestellt
Das Problem hierbei ist, dass zum Beispiel Restaurantbetreiber das Trinkgeld extra ausweisen müssen. Das hat zur Folge, dass über die Höhe des Trinkgeldes bereits vor der eigentlichen Rechnungsübergabe entschieden werden muss. Diese Handhabung ist aber eher untypisch. Daher empfiehlt sich eher ein Eigenbeleg. Voraussetzung dafür ist, dass die Abgaben betrieblich veranlasst wurden und tatsätzlich entstanden sind.