Unfallkosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen
Es gibt zwei Voraussetzungen, die dafür erfüllt werden müssen.
Mit dem Auto an der Ampel stehen, gefühlt 20 Minuten warten, ehe es wieder grün wird - Autofahrer kennen das Spiel. Besonders morgens auf dem Weg zur Arbeit oder im Feierabend-Verkehr kann es schon mal etwas länger dauern. Geduldige können die Rushhour besser ertragen als Drängler.
Es ist also nichts Ungewöhnliches, im Stau zu stehen. Es gehört fast schon zum Alltag dazu. Was allerdings nicht dazu gehört, ist, wenn es ordentlich kracht. Sei es selbst- oder fremdverschuldet - ein Unfall ist nicht nur eine Gefährdung der eigenen Gesundheit, sondern auch des Geldbeutels.
Im Falle des Falles bleibt man unter Umständen auf den hohen Kosten, die der Unfall verursacht hat, sitzen. Wer sich nicht entsprechend versichert hat, muss schnell sehr tief in den Geldbeutel greifen. Das Gute ist aber, dass Unfallkosten in der Steuererklärung angesetzt werden können. Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Zu den Voraussetzungen
Um Unfallkosten von der Steuer absetzen zu können, müssen grundsätzlich zwei Voraussetzungen erfüllt werden. Zum einen müssen die entstandenen Kosten selbst beglichen worden sein und zum anderen muss der Schaden auf dem Weg zur Arbeit oder von dieser zurück entstanden sein. Übrigens spielen die Witterungsbedingungen, die an diesem Tag herrschten, keine Rolle. Das gilt also generell für Schäden aufgrund von Schnee, Eis etc.
Wird zum Beispiel das Auto während der Arbeitszeit beschädigt und niemand kommt dafür auf, dann können die Ausgaben ebenfalls in der Steuererklärung angegeben werden. Es ist ebenso wenig von Bedeutung, wie hoch der Schaden ist, da es diesbezüglich keine Beschränkung gibt.
Hinweis: Unfallkosten, die während einer privaten Fahrt entstanden sind, werden vom Finanzbeamten nicht berücksichtigt.
Unfallkosten als Werbungskosten steuerlich absetzen
Unfallkosten können immer dann als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Schaden auf dem Weg zur Arbeit, von dieser zurück, während einer Familienfahrt oder einer Dienstreise entstanden ist. Auch kleinere Umwege sind abgedeckt. Zum Beispiel dann, wenn ein Arbeitskollege abgeholt wird oder das Auto betankt werden muss.
Übrigens: Auch sogenannte Leerfahrten werden vom Finanzamt berücksichtigt. Dabei handelt es sich um Fahrten, bei der Ehepartner ihren Mann bzw. Frau zur Arbeit bringen oder eine doppelte Haushaltsführung unterhalten.
Was muss ich beachten, um die Kosten ansetzen zu können?
Grundsätzlich können Unfallkosten nur dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn entsprechende Rechnungen vorgelegt werden können. Sämtliche Kosten werden zusammengerechnet und dann als einheitliche Ausgabe in der Steuererklärung angegeben.
Zu den absetzbaren Posten zählen:
- Reparaturkosten
- Schäden an privaten Gegenständen
- Auslagen für die Selbstregulierung
Was sonst noch wissenswert ist
- jeder in Deutschland gemeldete Autofahrer muss haftpflichtversichert sein
- die Höhe der abgedeckten Schäden kann individuell vereinbart werden
- Versicherungen übernehmen nicht nur Kosten für Schäden an Gegenständen und Personen, sondern auch Kosten für Abschleppdienst, Verschrottung des Autos, Mietwagen etc.
- Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt keine Kosten, wenn Alkohol oder anderweitiges eigenes Fehlverhalten (rote Ampel überfahren usw.) vorliegt