Unterhaltszahlungen: Kindesunterhalt in der Steuererklärung angeben
Unterhaltszahlungen ans Kind können steuerlich geltend gemacht werden.
Wenn sich Menschen scheiden lassen, kann das schnell ins Geld gehen. Dann kommt es nicht nur zur Vermögensaufteilung, sondern wahrscheinlich auch zu künftigen Unterhaltszahlungen. Unterhalt ist dabei nicht gleich Unterhalt. So können Zahlungen an den Ex-Partner, Familienangehörige oder aber auch an Kinder geleistet werden. Ob die Unterhaltszahlungen steuerlich berücksichigt werden, ist nicht immer klar. Stellt sich die Frage: “Wie werden Unterhaltszahlungen beim Finanzamt generell gehandhabt?”
Sind Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzbar?
Ein klares Ja oder Nein gibt es auf diese Frage nicht. Zunächst einmal muss zwischen den verschiedenen Unterhalszahlungen unterschieden werden.
Unterhalt kann geleistet werden an
- Ex-Ehepartner
- Kinder
- andere Familienangehörige
Unterhaltszahlungen an den Ex-Ehepartner können in der Regel als Sonderausgaben abgesetzt werden, gegebenenfalls werden die Leistungen aber auch als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Hinweis: Im Rahmen des § 33a EStG können Unterhaltszahlungen nur angesetzt werden, wenn jemand dazu gesetzlich verpflichtet ist und der Empfänger bedürftig ist. Deshalb erkundigt sich das Finanzamt über die Einkünfte des Empfängers und prüft die Bedürftigkeit. Dieser muss aber keine Auskunft erteilen, was nachteilige Auswirkungen auf den Unterhaltszahlenden hat. Deswegen lohnt es sich bereits vorab, einen Ehevertrag abzuschließen, der solche steuerlichen Aspekte berücksichtigt und eindeutig regelt.
Kindesunterhalt von der Steuer absetzen
Kindesunterhalt kann nach einer Trennung bzw. Scheidung nur als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Höchstens 9.000 Euro können im Rahmen einer Steuererklärung pro Kalenderjahr für jedes Kind von der Steuer abgesetzt werden. Grundvoraussetzung ist, dass für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht. Das bedeutet, dass Unterhaltszahlungen für Kinder nicht angegeben werden können, wenn diese bereits älter als 25 Jahre sind. Befindet sich der Nachwuchs in der Ausbildung oder einem Studium, berücksichtigt das Finanzamt die Unterhaltszahlungen ebenfalls.
Hinweis: Bezieht der Nachwuchs eigene Einkünfte, zum Beispiel neben dem Studium, dann kann nur der Unterhaltsanteil von der Steuer abgesetzt werden, auf den das Kind nach Berücksichtigung der eigenen Einkünfte noch Anspruch hat. Der jährliche Freibetrag in diesem Zusammenhang liegt im Jahr 2018 bei 624 Euro.