Arbeitskleidung absetzen? Kein allzu leichtes Unterfangen
Nicht jede Berufsbekleidung wird problemlos anerkannt.
Kleider machen Leute. In einigen Branchen ist eine bestimmte Garderobe inzwischen zum Usus geworden. Im Bankensektor trifft man in der Regel auf Frauen im Hosenanzug und bei den Herren der Schöpfung gehört Hemd mit Krawatte zum guten Ton.
Es gibt aber auch Branchen, in denen einfach aus praktischen Gründen gewisse Kleidung vonnöten ist. So sind zum Beispiel Schuhe mit Stahlkappen auf Baustellen nicht mehr wegzudenken. Arbeitskleidung kostet allerdings auch viel Geld. Stellt sich die Frage, inwieweit sich der Staat an den Kosten beteiligt.
Arbeitskleidung von der Steuer absetzen
Ausgaben für typische Arbeits- und Berufskleidung sind steuerlich absetzbar und werden als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass die Kleidung fast ausschließlich für berufsbezogene Zwecke genutzt wird.
Doch nicht nur Kosten für die Anschaffung sind steuerlich absetzbar, sondern auch Reinigungskosten. Wer auch diese Ausgaben in der Einkommensteuererklärung festhält, kann viel Geld vom Staat zurückholen.
Was wird als Arbeitskleidung anerkannt?
Grundsätzlich erkennt das Finanzamt ohne Weiteres Schutzkleidung an. Darüber hinaus gibt es ebenfalls keine Probleme mit der Anerkennung von Kleidungen, die als Voraussetzung für die Erledigung eines Jobs notwendig sind.
Dazu gehören beispielsweise
- Uniformen
- Kittel in Heil- und Pflegeberufen
- Amtskleidung (Staatsanwalt etc.)
- Schornsteinfeger-Bekleidung
Der Sachbearbeiter entscheidet
Eigentlich können Anschaffungskosten für “bürgerliche Kleidung”, wie zum Beispiel ein Anzug, nicht von der Steuer abgesetzt werden. Diese zählen zu den Lebenserhaltungskosten und fallen demzufolge nicht in die Kategorie “Werbungskosten”.
Es gibt aber auch Ausnahmen, bei denen der Finanzbeamte von Fall zu Fall entscheiden muss. Liegt zum Beispiel ein berufsbedingter hoher Verschleiß der Kleidung vor, können die Kosten dafür trotzdem anerkannt werden.
In diesen Fällen wird der Abzug in der Regel gestattet:
- Kleidung für die Ausführung des Polizeiberufs
- Anzug eines Kellners
- Anzug eines Leichenbestatters
- Kleidung für Airlines
- Bekleidung für Teilnahme am dienstlichen Sport
Kosten für Reinigung und Reparatur ansetzen
Neben den reinen Anschaffungskosten können auch Ausgaben für Reinigung und Instandhaltung steuerlich geltend gemacht werden. Diesbezügliche Kosten werden im Normalfall bis zu 110 Euro pro Kalenderjahr problemlos anerkannt.
So werden die Ausgaben pro Kilogramm Wäsche berechnet:
- Kochwäsche 50 Cent
- Buntwäsche 48 Cent
- Feinwäsche 60 Cent
- 34 Cent für Trockner
Hinweis: Bis zur Grenze von 110 Euro werden keine Belege verlangt. Dieser Wert setzt sich aus sämtlichen Aufwendungen zur Anschaffung und Instandhaltung von Arbeitskleidung und Arbeitsmitteln zusammen.