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Ausbildungsfreibetrag nutzen: Das Kind in der Berufsausbildung

Bildung ist teuer. Das wissen vor allem Eltern.

Angeblich kostet ein Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stolze 150.000 Euro. Dieser Wert setzt sich zwar aus etlichen Kriterien zusammen und mag von Familie zu Familie variieren, letztendlich wird es aber vor allem sehr teuer. Deswegen sollte jeder wenigstens einen Gedanken darüber verlieren, ob der Nachwuchs finanzierbar ist, bevor dieser in die Welt gesetzt wird.

Dass Geld nicht im Zusammenhang mit einem Kinderlächeln stehen sollte, ist wohl klar. So unromantisch es auch klingt, aber spätestens wenn das nötige Kleingeld am Ende des Monats fehlt, um das Mindeste für den Sprössling zu kaufen, kann die Realität schmerzhaft sein.

Aber nicht nur bis zum 18. Lebensjahr kostet ein Kind viel Geld, denn mitunter auch noch weit bis darüber hinaus. Nicht jede Berufsausbildung ist bis zur Volljährigkeit beendet. Es gibt aber auch mehrere Möglichkeiten, wie einem der Staat finanziell unter die Arme greifen kann. Mit einem Ausbildungsfreibetrag fällt vieles gegebenenfalls leichter.

(Hier findest du übrigens einen umfassenden Studienratgeber für Eltern.)

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Wissenswertes zum Ausbildungsfreibetrag

Solange sich ein Kind noch in der Ausbildung befindet, kann für dieses der Ausbildungsfreibetrag beantragt werden. Eine Voraussetzung dafür ist, dass den Eltern ein Kinderfreibetrag zusteht.

Weitere Bedingungen sind:

  • Kind hat das 18. Lebensjahr vollendet
  • Kind lebt nicht im elterlichen Haushalt
  • Kind absolviert eine Berufsausbildung

Derzeit liegt der Ausbildungsfreibetrag bei 924 Euro pro Kalenderjahr. Dieser wird in der Anlage Kind in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Für den Zeitraum, in dem der Anspruch nicht besteht, mindert sich der Betrag automatisch.

Hinweis: Der Ausbildungsfreibetrag wird auch dann gewährt, wenn sich das Kind im Ausland aufhält. Des Weiteren bleibt der Anspruch bestehen, wenn es Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gibt (zum Beispiel von der Schule in die Lehre).

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Kind lebt nicht im elterlichen Haushalt

Es können nur Eltern vom Ausbildungsfreibetrag profitieren, deren Kind nicht mehr im eigenen Haushalt lebt. Dabei zählt es nicht, wenn der Nachwuchs nur für ein kurzes Praktikum irgendwo anders untergebracht ist.

Im Vordergrund steht immer die räumliche Selbstständigkeit des Kindes. Lebt der Nachwuchs in einer eigenen Mietwohung oder Wohngemeinschaft, ist die sogenannte räumliche Selbstständigkeit gegeben.

Das ist auch dann der Fall, wenn der Sprössling:

  • bei Verwandten lebt
  • eine Einliegerwohnung bezieht
  • in einem Internat oder Heim lebt
  • in der Eigentumswohnung wohnt, die selber nicht genutzt wird

Übrigens: Leben die Elternteile getrennt, ist es nicht möglich, dass das Kind bei der Mutter oder dem Vater dauerhaft lebt.

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Berufs- und Schulausbildung

Alle Eltern erhalten für ihr Kind Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, sofern es unter 25 ist und sich noch in der Schul- bzw. Berufsausbildung befindet.

Grundsätzlich kann die Ausbildung sowohl im Inland als auch im Ausland stattfinden. Im Fokus muss dabei der Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen stehen, die die Basis für einen angestrebten Job sind.

Zur Berufsausbildung zählen:

  • allgemeinbildende Schule
  • Fachhochschule
  • Hochschule
  • Lehre
  • Fernlehrgänge
  • Promotion
  • Referendariat
  • Meisterschule
  • Sprachaufenthalt
  • Praktikum
  • Au-pair

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Was es sonst noch zu beachten gibt

  • zwischen den Ausbildungsabschnitten dürfen maximal 4 Kalendermonate liegen
  • zu den Ausbildungslücken gehören Übergänge von Abitur zum Studium und die Zeit nach Freiwilligendienst
  • Anspruch auf Kindergeld bleibt bestehen, auch wenn kein Ausbildunsgplatz gefunden wurde
  • Kind muss sich ernsthaft um Ausbildung bemühen (Nachweise können von der Familienkasse angefordert werden)
  • Wartezeit bei Ausbildungszusage kann länger als 4 Monate sein

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