Künstlersozialversicherung: Beiträge richtig von der Steuer absetzen
Beiträge zur Künstlersozialversicherung sind steuerlich absetzbar.
In Deutschland muss nicht jeder in die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung einzahlen. Das hängt in erster Line vom Status des Beschäftigungsverhältnisses ab. So zahlen Selbstständige Künstler und Publizisten in die Künstlersozialversicherung ein, womit auch sie von einer Renten-, Pflege- und Krankenversicherung profitieren. Doch es gibt etliche Besonderheiten. Welche das sind und ob die Beiträge steuerlich geltend gemacht werden können, erfährst du hier.
Was ist eine Künstlersozialversicherung?
Hierzulande wird die Künstersozialkasse, kurz KSK, oft der Künstlersozialversicherung (KSV) gleichgesetzt. Dabei ist die KSV ein Teil der gesetzlichen Sozialversicherung, in der freischaffende Künstler und Publizisten Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung erhalten. Versicherte zahlen dort nur einen dem Arbeitnehmeranteil entsprechenden Beitrag.
Im Gegensatz zur KSV ist die KSK für die Versicherungsveranlagung und die Beitragserhebung zuständig. Sie ist eine unselbstständige, jedoch haushalts- und vermögensmäßig gesonderte Abteilung der Unfallversicherung Bund und Bahn. Bereits seit 2007 ist auch die Deutsche Rentenversicherung für die Prüfung der Künstlersozialabgabe zuständig.
Wie setzt sich die Künstlersozialversicherung zusammen?
Die Künstlersozialversicherung setzt sich aus drei Einnahmequellen zusammen:
- den Eigenbeiträge der selbstständigen Künstler und Publizisten
- der Künstlersozialabgabe der beauftragenden und verwertenden Unternehmen
- den Bundeszuschuss, der 20 Prozent der Ausgaben der Künstlersozialkasse deckt
Voraussetzungen, um überhaupt von der KSV profitieren zu können, sind:
- Tätigkeit wird erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt
- maximal ein Arbeitnehmer wird beschäftigt
- Auszubildende und geringfügig Beschäftige werden nicht berücksichtigt
Können die Beiträge zur Künstlersozialversicherung von der Steuer abgesetzt werden?
Die geleisteten Beiträge an die KSV können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dies findet im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen statt.
Hinweis: Wie bereits erwähnt, können Beiträge zur Krankenversicherung ebenso wie die Beiträge zur Pflegeversicherung als Sonderausgaben bei der Erstellung der Steuererklärung abgesetzt werden. Werden jedoch Zuschüsse zur Krankenversicherung von einem Dritten geleistet, reduziert sich der absetzbare Höchstbetrag von derzeit 2.900 Euro auf 1.900 Euro. Ebenso verhält es sich mit der Pflegeversicherung.