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Belegvorhaltepflicht: Dank Digitalisierung weniger Nachweise

In Zukunft muss nicht mehr alles nachgewiesen werden.

Viele Menschen stellen sich das Erstellen der Steuererklärung so vor: Rechnungen und Belege über Monate hinweg akribisch sortieren und aufbewahren, ständig darüber nachdenken, was eventuell von der Steuer abgesetzt werden kann und kurz vor Abgabefrist stundenlang am Schreibtisch sitzen und sich mit unverständlichen Formularen herumplagen.

Dass diese Vorstellung heutzutage nicht mehr zeitgemäß ist, weiß jeder, der sich bereits mit dem Thema auseinandergesetzt hat. Zwar macht das Erstellen der Steuererklärung immer noch nicht so viel Spaß wie ein Besuch im Freizeitpark, aber spätestens dann, wenn die Rückzahlung auf dem Konto eingeht, hat sich die Mühe doch gelohnt.

Allzu viel Aufwand bedeutet die Abgabe allerdings schon längst nicht mehr. Das liegt insbesondere daran, dass die Belegvorlagepflicht abgeschafft und die Belegvorhaltepflicht eingeführt wurde. Das hört sich zugegebenermaßen noch recht sperrig an, bedeutet für den Steuerzahler aber vor allem eins - weniger Stress und mehr Zeit für die wirklich wichtigen Dinge des Lebens.

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Von der Belegvorlagepflicht zur Belegvorhaltepflicht

Auch das Steuerrecht kann sich vor der Digitalisierung nicht verstecken. So kommt es, dass seit 2018 die Belegvorhaltepflicht Einkehr hält. Das bedeutet, dass für das Steuerjahr 2017 sämtliche Belege nicht mehr mitgeschickt werden müssen. Eine Belegvorlagepflicht existiert folglich nicht mehr.

Ab dem 01.01.2018 müssen ans Finanzamt also keine Nachweise mehr übermittelt werden. Hintergrund ist der, dass die Prozesse erleichtert und beschleunigt werden sollen. Papierchaos gehört demzufolge der Vergangenheit an.

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Nachweise trotzdem aufbewahren

Wie der Name schon vermuten lässt, ist es in Zukunft trotzdem ratsam, sämtliche Belege aufzubewahren, da das Finanzamt weiterhin auf Nachweise bestehen kann. In diesem Fall kommt man um die Belegpflicht nicht drum herum. Natürlich können weiterhin Belege und Co. direkt mitgeschickt werden. Allerdings entsteht dadurch wohl kaum eine Beschleunigung des Bearbeitungsprozesses.

Durch das Gesetz soll nämlich vordergründig ermöglicht werden, dass sich die Sachbearbeiter auf bedeutsame und risikobehafte Steuerfälle fokussieren können. So müssen fortan beispielsweise Spenden-Quittungen oder Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen nicht mehr zusammen mit der Einkommensteuererklärung ans Finanzamt übermittelt werden.

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Spenden

Finanzbeamte müssen Steuererklärungen auf Plausibilität hin überprüfen. Daher ist es sinnvoll, die einzelnen Beträge aufzuschlüsseln und gegebenenfalls tabellarisch zu ordnen. Dem Sachbearbeiter fällt es dann leichter, die bereits übermittelten Meldungen der Organisationen abzugleichen.

Behinderten-Pauschbetrag

Beim Behinderten-Pauschbetrag muss ebenfalls nicht mehr jedes Mal aufs Neue die Behinderung nachgewiesen werden. Es genügt eine einmalige Geltendmachung des Pauschbetrags. Dabei ist nach wie vor ein Nachweis notwendig. Es ist sogar geplant, dass der Prozess des Nachweises bald ausschließlich online vonstatten gehen soll.

Kapitalertragsteuer

Hier ist Vorsicht geboten. Nicht selten fragt das Finanzamt trotz Belegvorhaltepflicht immer wieder nach entsprechenden Nachweisen.

Das betrifft vor allem

  • nicht ausgeglichene Verluste
  • laufende Einkünfte aus Kapitalforderungen
  • Kapitaleinkünfte aus Lebensversicherungen
  • Steuern, die aus anderen Einkunftsarten angerechnet werden sollen

Übrigens: Nachweise sind ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nur noch bis zum Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids aufzubewahren.