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Bonuszahlung der Krankenkasse ist meistens steuerfrei

Bonuszahlung der Krankenkasse ist meistens steuerfrei.

Manchmal will das Finanzamt mehr Geld als ihm zusteht. So war es auch bei den Bonuszahlungen der Krankenkassen an Versicherte. Für ihr gesundheitsbewusstes Verhalten erhielten viele Versicherten von ihrer Krankenkasse Geld zurück. Und die Finanzämter? Die betrachteten Bonuszahlungen jahrelang als eine Art Einnahme und verrechneten die Zahlungen mit den steuerlich absetzbaren Krankenversicherungsbeiträgen.

Das funktionierte so: Steuerzahler können ihre Beiträge für gesetzliche und private Krankenversicherungen als Sonderausgaben geltend machen. Dies führt zu einer geringeren Belastung bei der Einkommenssteuer. Die Finanzämter verrechneten diese Beiträge an die Krankenkasse aber mit den Bonuszahlungen der Krankenkassen. Dadurch wurden die absetzbaren Sonderausgaben geringer. Die betroffenen Bürger mussten in der Regel etwas mehr Einkommenssteuer zahlen.

Einzelne Steuerzahler setzten sich dagegen zur Wehr und klagten vor den Finanzgerichten. Diese legen das Steuerrecht verbindlich aus und kontrollieren die Finanzverwaltungen. Im Fall der Bonuszahlungen gaben die Gerichte den Steuerzahlern großteils Recht. Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil vom 01.06.2016 (Aktenzeichen X R 17/15), dass die Bonuszahlungen in der Regel nicht mit den Sonderausgaben verrechnet werden müssen. Denn die Bonuszahlungen erstatten Kosten, die der Steuerzahler für seine Gesundheit zahlen musste.

Manche Krankenkasse honoriert den Besuch eines Fitness-Studios mit Bonuszahlungen. Der Bundesfinanzhof hat über steuerliche Folgen entschieden.

Neues Urteil des Bundesfinanzhofs zu Bonuszahlungen

Im Mai 2020 urteilte der Bundesfinanzhof erneut und entwickelte damit seine Rechtsprechung zum Thema weiter. Die wesentlichen Punkte des Urteils vom 06.05.2020 (Aktenzeichen X R 16/18) sind:

  • Auch falls die Krankenkasse eine Geldprämie pauschal berechnet und auszahlt, führt die Bonuszahlung zu keinem Abzug der Sonderausgaben. Die Zahlungen sind keine steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse.
  • Allerdings gilt die Voraussetzung, dass beim Steuerzahler für die geförderte Maßnahme Kosten anfallen müssen. Kosten fallen zum Beispiel für eine professionelle Zahnreinigung oder die Mitgliedschaft in einem Sportverein an.
  • Falls Bonuszahlungen für eine Sache gezahlt worden sind, die keine Kosten verursacht, wird der Bonus der Krankenkasse als Beitragserstattung der Krankenkasse ausgelegt. In einem solchen Fall muss weiterhin die Beitragserstattung von den Sonderausgaben abgezogen werden. Manche Krankenkassen zahlen zum Beispiel Boni für ein gesundes Körpergewicht oder den Verzicht auf das Rauchen. Krankenversicherte haben keine Kosten, wenn sie zum Beispiel Nichtraucher sind. Deshalb zählt ein Bonus in solchen Fällen als Beitragserstattung. Der Basiskrankenversicherungsschutz übernimmt außerdem Kosten für die normale Zahnvorsorge oder wichtige Impfungen. Auch hier haben Krankenversicherte keine Kosten, deshalb wird hier der Bonus angerechnet.
  • Es hängt also davon ab, für welche Maßnahme die Krankenkasse eine Geldprämie überwiesen hat. Entscheidend ist, ob der Steuerzahler selbst einen finanziellen Aufwand hatte.

In dem Fall, der zum Urteil des Bundesfinanzhofs geführt hat, erhielt der Kläger von seiner Krankenkasse Geldprämien von insgesamt 230 Euro. Diese Bonuszahlungen hatte er unter anderem mit einem Gesundheits-Check-up, einer Zahnvorsorgeuntersuchung, der Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio und Sportverein und einem gesunden Körpergewicht erlangt.

Besonders interessant ist an dem Urteil, dass auch die Mitgliedschaft in einem Sportverein oder Fitness-Studio eine Bonuszahlung der Krankenkasse rechtfertigen kann. Die Mitgliedschaft in einem Sportverein oder Fitness-Studio sei ein Nachweis für gesundheitsbewusstes Verhalten, so das Gericht. Bisher war rechtlich umstritten, welche steuerliche Wirkung Bonuszahlungen für den Besuch eines Fitness-Studios haben sollten. Auch in diesem Punkt können sich Steuerzahler künftig auf das Urteil berufen.

Praxis-Tipp: Wer unsicher ist, wie seine Bonuszahlung einzustufen ist, kann bei seiner Krankenkasse nachfragen, ob die Bonuszahlung mit den Sonderausgaben für die Krankenversicherung verrechnet werden muss.

Bonusprogramme der Krankenkassen verhelfen zu mehr Geld – dies ist oft steuerfrei.

Bonuszahlungen in der Steuererklärung

Bonuszahlungen, die nicht steuerlich relevant sind, müssen in der Steuererklärung überhaupt nicht angegeben werden. Die Finanzämter erfahren allerdings auch von den Krankenkassen, wie viel Euro an Geldprämie bezahlt wurde. Es kann deshalb vorkommen, dass die Finanzämter die Bonuszahlungen fälschlicherweise verrechnen. Deshalb ist es wichtig, im Steuerbescheid zu prüfen, ob es Abweichungen bei der Höhe der Sonderausgaben gibt. Helfen kann eine Bescheinigung der Krankenkasse, dass es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung handelt, sondern um einen Ersatz für Aufwendungen.

Rechtsmittel bei falschem Abzug von Bonuszahlungen

Wenn das Finanzamt zu Unrecht Bonuszahlungen mit den Sonderausgaben verrechnet, sollte im ersten Schritt ein Einspruch eingelegt werden. Es ist hilfreich, in dem Einspruch gleich auf einschlägige Urteile hinzuweisen und die Aktenzeichen der Urteile anzugeben – siehe zum Beispiel das oben erläuterte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.05.2020 (Aktenzeichen X R 16/18). Anschließend entscheidet die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes über den Sachverhalt. Bei einem berechtigten Einspruch gibt die Rechtsbehelfsstelle oft nach. Falls es zu keiner Einigung kommt, bleibt dem Steuerzahler nur noch übrig, sich von einem Anwalt beraten zu lassen und gegen den Steuerbescheid zu klagen. Die zuständigen Gerichte werden sich an den bisherigen Urteilen des Bundesfinanzhofs orientieren. Der Kläger vor dem Bundesfinanzhof hat es also vielen Steuerzahlern erleichtert, ihre Ansprüche durchzusetzen.