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Was ist eine Direktzusage und welche steuerlichen Vorteile gibt es?

Mit einer Direktzusage wird über Jahrzehnte hinweg fürs Rentenalter vorgesorgt.

Altersvorsorge ist der Oberbegriff für sämtliche Maßnahmen, die der Arbeitnehmer im Hinblick auf die finanzielle Sicherung seines Lebensabschnitts im Anschluss an das Erwerbsleben trifft. Über Jahrzehnte hinweg, praktisch mit Beginn der Berufstätigkeit, wird für das spätere Rentenalter vorgesorgt.

Die Altersvorsorge gliedert sich in die drei Bereiche beziehungsweise Säulen:

  • gesetzliche Altersrente
  • private Zusatzrente
  • betriebliche Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung, abgekürzt bAV, ist ein Oberbegriff für die verschiedenen Möglichkeiten und Angebote des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer. Rechtsgrundlage für die bAV ist das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“. Allgemein ist das Gesetzt auch als Betriebsrentengesetz bekannt. Nach § 1a hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Entgeltumwandlung. Er kann von seinem Arbeitgeber verlangen, „dass von seinen Entgeltansprüchen bis zu vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden“.

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Direktzusage als Form der betrieblichen Altersvorsorge

Mit einer heutigen bAV haben beide Seiten, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, insgesamt fünf Möglichkeiten für die betriebliche Altersvorsorge zur Auswahl. Eine von ihnen ist die Direktzusage.

Wie der Begriff deutlich macht, handelt es sich um eine direkte Zusage nebst finanzieller Abwicklung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber schafft in seinem Unternehmen ein eigenes Altersvorsorgesystem, aus dem heraus der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt als Rentner bezahlt wird. Um das zu gewährleisten, bildet der Arbeitgeber bilanzielle Rückstellungen. Die müssen über den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung abgesichert werden, um die Direktzusage als Pensionszusage jederzeit einhalten zu können.

Andere Formen der bAV sind

Für den Arbeitnehmer hat die bAV in Form der Direktzusage zwei entscheidende Vorteile. Zum einen reduziert sich Monat für Monat derjenige Entgeltanteil, der steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Zum anderen erhöht sich mit der betrieblichen Altersrente das verfügbare Einkommen im gesetzlichen Rentenalter. Rein rechnerisch verringert sich, wenn auch zu einem geringen Anteil, der Beitrag zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung, weil der Entgeltanteil für die Gehaltsumwandlung vorab vom Bruttoentgelt abgezogen wird.

Die bAV in Form der Direktzusage wird vom Staat in voller Absicht auf eine bevorzugte Weise gefördert. Der Beitrag kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer finanziert werden. Das eine wäre gleichbedeutend mit einer Erhöhung des bisherigen Entgeltes, das andere eine Reduktion des steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes.

Steuerliche Auswirkungen hat die Direktzusage als bAV für beide Seiten. Für den Arbeitgeber sind die Zahlungen für die Direktzusage als Beitrag zur bAV eine betriebsbedingte Ausgabe, fachsprachlich ausgedrückt eine steuerabzugsfähige Betriebsausgabe. Er kann diese Zahlungen in voller Höhe von den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen abziehen.

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Anwartschaftszeit und Bezugszeit

Für den Arbeitnehmer wird unterschieden in Anwartschaftszeit sowie in Bezugszeit. Als Anwartschaftszeit gelten diejenigen Jahre, in denen die Beiträge für die Direktzusage durch Entgeltumwandlung entrichtet, das heißt vom Arbeitgeber einbehalten und betrieblich zurückgestellt werden. Dadurch sinkt das monatliche steuer- und sozialversicherungspflichtige sowie auch das Nettoentgelt.

Der Arbeitnehmer hat zeitgleich die beiden Vorteile, für sein Alter vorzusorgen und im Gegenzug für diese Ausgabe weniger Steuern sowie Sozialbeiträge zu zahlen. Diese Regelung gilt ganz unabhängig davon, ob die Entgeltumwandlung vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ganz beziehungsweise anteilmäßig finanziert wird. Der Arbeitnehmer profitiert in der Anwartschaftsphase auf jeden Fall von der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit dieses anteiligen, umgewandelten Entgeltes.

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Einnahmen sind steuerpflichtig

Während der späteren Bezugszeit sind die Einnahmen aus der Direktzusage ebenso steuerpflichtig wie alle anderen Rentenbezüge auch. Rechtsgrundlage für die Besteuerung dieser bAV-Zahlung ist § 19 Einkommensteuergesetz EStG. Hier sind sämtliche steuerpflichtigen Einnahmearten aus nichtselbstständiger Arbeit aufgeführt. Zu denen gehört auch die Einnahme aus der betrieblichen Altersvorsorge. Die Besteuerung erfolgt also erst mit dem Beginn des Leistungsbezugs aus der Direktzusage. Der Steuersatz ist im Rentenalter meist niedriger, weil das zu versteuernde Einkommen des Rentners sichtbar geringer ist als sein Arbeitsentgelt „in den besten Jahren“.

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Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die mehrfachen Vorteile der Besteuerung von der Anwartschaft bis hin zum Bezug eine Direktzusage als bAV besonders attraktiv machen. Der Arbeitnehmer braucht sich um die Sicherheit seiner Direktzusage keine Sorgen zu machen. Der Insolvenzschutz ist dadurch gesichert, dass die Direktzusage ab dem Moment über den Pensionssicherungsverein gegen die Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert werden muss, ab dem die Versorgungszusage dem Arbeitnehmer gegeben wird.