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Durchlaufende Posten und ihre Handhabung in der Steuererklärung

Vor allem Freiberufler und Unternehmen stellen sich diese Frage.

Im deutschen Steuerrecht gibt es zahlreiche Begriffe, denen der Laie in seinem Leben wohl eher selten begegnet. Wer nicht ausgerechnet Rechtsanwalt für Steuerangelegenheiten geworden ist, wird sich freiwillig vermutlich nicht so gerne mit Steuerthemen auseinandersetzen wollen.

Oder wer interessiert sich schon für Einnahme-Überschuss-Rechnungen, Betriebsausgaben, Progressionsvorbehalt oder Nichtbeanstandungsgrenzen? Bestimmte Berufsgruppen müssen sich aber jedes Jahr aufs Neue mit solchen Begriffen befassen, denn die Steuererklärung ist für viele verpflichtend.

Vor allem Freiberufler und Unternehmer sollten sich dann zumindest im Ansatz mit dem Thema Steuern auskennen, wenn sie sich hart verdientes Geld vom Fiskus zurückholen möchten. In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf sogenannte durchlaufende Posten und klären, welche Steuer-Auswirkungen sie haben können.

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Was sind durchlaufende Posten?

Bei durchlaufenden Posten handelt es sich um vereinnahmte oder verausgabte Beträge, die im Namen eines anderen durchgeführt wurden. Kennzeichnend für durchlaufende Posten ist, dass das Geld der Absicht unterliegt, weitergeleitet zu werden. Um es noch einfacher auszudrücken: Durchlaufende Posten sind Beträge, die insbesondere Freiberufler oder Unternehmer für einen Dritten zahlen.

Beispiele für durchlaufende Posten

  • Gerichtskosten
  • Gebühren
  • Zahlung für eine Immobilie auf das Anderkonto eines Notars
  • einbehaltene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von Angestellten
  • Auslagenersatz

Keine durchlaufenden Posten sind

  • Betriebsausgaben
  • Umsatzsteuer

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Durchlaufende Posten: Wie sieht es mit der Umsatzsteuer aus?

Da es sich bei durchlaufenden Posten weder um Betriebsausgaben noch um Betriebseinnahmen handelt, wird auch keine Umsatzsteuer erhoben. Obwohl der Fiskus also nicht von diesen Geldern profitiert, muss dem Finanzamt trotzdem nachgewiesen werden, dass es sich tatsächlich um durchlaufende Posten handelt.

Der Nachweis muss folgende Informationen enthalten

  • Betrag
  • Zweck
  • Datum (Geldeingang und -ausgang)
  • Name und Anschrift der Person, für die Betrag ausgegeben bzw. eingenommen wurde

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Durchlaufende Posten in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Wie bereits erwähnt, sind durchlaufende Posten weder den Betriebseinnahmen noch den Betriebsausgaben zuzuordnen. Daher haben die Gelder auch keine Auswirkung auf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Anders sieht es aus, wenn das Finanzamt eine Bilanzierung verlangt. Durchlaufende Posten müssen auf einem gesonderten Konto gebucht werden. In diesem Zusammenhang spricht man auch von einer Aktiv- und einer Passivseite. Das bedeutet, dass Beträge in gleicher Höhe aktiviert bzw. passiviert sein müssen.